29 Z. 431). All diese Umstände sprechen dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin die Wahrheit sagt. In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2018 (pag. 33 ff.) berichtete die Straf- und Zivilklägerin, das Zusammenleben mit dem Beschuldigten in der Schweiz sei von Anfang an schwierig gewesen (pag. 37 Z. 165). Auf Frage, ob sie genauer beschreiben könne, wie der Beschuldigte sie an den Haaren gezogen und geküsst habe, schilderte sie, wenn sie nebeneinander gewesen seien bzw. er ihr seine Zuneigung und Liebe habe zeigen wollen, habe er sie am Arm und an den Haaren gepackt. Dann habe er sie zu sich herangezogen und geküsst (zum Ganzen pag. 37 Z. 182 ff.).