Hätte die Strafund Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt, dann hätte sie kaum über fünfeinhalb Seiten Einvernahme in freier Rede derart authentische Aussagen machen können, die gespickt sind mit Gefühlsschilderungen und originellen Details, die in erfundenen Sachverhalten kaum erwähnt würden. Schliesslich fällt auf, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten keineswegs übermässig belastete, sondern ihm im Gegenteil beispielsweise keine Schändung unterstellte (pag. 30 Z. 496 f. und pag. 32 Z. 552 ff.) und erwähnte, er habe auch lieb sein wollen, wenn er ihr an den Haaren gezogen habe (pag. 29 Z. 431).