1181) – im Übrigen nicht erstaunt, dass im Frauenhaus beispielsweise keine Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin dokumentiert wurden. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in der ersten Einvernahme sind sodann stringent, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Hätte die Strafund Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt, dann hätte sie kaum über fünfeinhalb Seiten Einvernahme in freier Rede derart authentische Aussagen machen können, die gespickt sind mit Gefühlsschilderungen und originellen Details, die in erfundenen Sachverhalten kaum erwähnt würden.