1166) erinnerte sich die Straf- und Zivilklägerin mithin nicht er erst ab der dritten Einvernahme plötzlich an diverse Details, die sie zuvor nicht wusste, sondern konnte sie vielmehr erst ab diesem Zeitpunkt erzählen. Anfänglich konnte sie sich – wie sie selbst sagte – nicht einmal ihrer Anwältin oder den betreuenden Personen im Frauenhaus anvertrauen (pag. 1152 Z. 123 f.), weshalb es entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt B.________ (vgl. pag. 1169) – wie Rechtsanwältin D.________ zutreffend festhielt (vgl. pag. 1181) – im Übrigen nicht erstaunt, dass im Frauenhaus beispielsweise keine Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin dokumentiert wurden.