(vgl. pag. 1181) festhielten – somit bereits in der ersten Einvernahme zumindest am Rande und konnte aufgrund der Belastung – wie aus dem Einvernahmeprotokoll eindrücklich hervorgeht – nicht im Detail darüber sprechen (u.a. pag. 22 Z. 87, pag. 23 Z. 127, pag. 24 Z. 156 und Z. 181 ff., pag. 25 Z. 216, pag. 27 Z. 299). Entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt B.________ (vgl. pag. 1166) erinnerte sich die Straf- und Zivilklägerin mithin nicht er erst ab der dritten Einvernahme plötzlich an diverse Details, die sie zuvor nicht wusste, sondern konnte sie vielmehr erst ab diesem Zeitpunkt erzählen.