Als er ihre Klamotten geöffnet habe, habe sie dreimal das Bewusstsein verloren. Einmal im Wohnzimmer, einmal im Bett und einmal im Badezimmer. Jedes Mal, wenn sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie nackt gewesen (zum Ganzen pag. 30 Z. 484 ff.). Auf Frage, ob sich der Beschuldigte an ihr vergriffen habe, antwortete die Straf- und Zivilklägerin, sie wisse es nicht. Sie wisse überhaupt nicht Bescheid über Geschlechtsverkehr zwischen Frau und Mann, weshalb sie nicht wisse, «wie man nachher aussehen würde» (zum Ganzen pag. 30 Z. 496).