Als sie sich bei ihrem Vater beschwert habe, habe dieser gesagt, sie solle nicht einmal daran denken, zurück zu kommen. Das gehe nicht. Wenn sie einmal verheiratet sei, dann gebe es kein Zurück (zum Ganzen pag. 24 Z. 158 ff.). Nachdem die Straf- und Zivilklägerin gemäss dem Verbal im Protokoll zusammengebrochen war (pag. 24 Z. 181), schilderte sie – nach wie vor in freier Rede –, der Beschuldigte habe ihr Sachen angetan, die sie gar nicht sagen könne. Dabei sei sie bewusstlos geworden. Mitten in der Nacht sei sie dann erwacht und habe bemerkt, dass sie eingeschlossen gewesen sei. Sie habe nicht einmal die Nummer der Polizei gewusst.