Weiter ist einzuräumen, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 948) davon auszugehen ist, dass die Straf- und Zivilklägerin durch den Aufenthalt im Frauenhaus und die Therapien mutmasslich beeinflusst wurde, sagte sie anfänglich doch noch aus, ihr Mann (der Beschuldigte) sei bei seiner Rückkehr nach Hause jeweils anders gewesen und habe einen roten Kopf gehabt, während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme davon sprach, ihr Mann sei damals jeweils betrunken gewesen.