In Anbetracht des Zeitablaufs, des Erlebten und des Umstands, dass die Straf- und Zivilklägerin das Geschehene offensichtlich verdrängen und vergessen möchte, ist verständlich, dass sie sich in der bereits vierten Einvernahme nicht mehr exakt an all diese Details erinnern konnte bzw. diese etwas durcheinander brachte. Weiter sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass die Straf- und Zivilklägerin stets unter Beizug einer Übersetzung befragt wurde, was gewisse Widersprüche ebenfalls erklären kann. Weiter ist einzuräumen, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;