Auch ist unerheblich, dass die Straf- und Zivilklägerin die beiden Vorfälle auf dem Sofa und im Badezimmer in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme etwas vermischte und sich insbesondere betreffend die Fragen, ob der Beschuldigte ihr die Bluse ausgezogen hatte oder nicht, und die Bluse Knöpfe hatte oder nicht, widersprüchlich äusserte. In Anbetracht des Zeitablaufs, des Erlebten und des Umstands, dass die Straf- und Zivilklägerin das Geschehene offensichtlich verdrängen und vergessen möchte, ist verständlich, dass sie sich in der bereits vierten Einvernahme nicht mehr exakt an all diese Details erinnern konnte bzw. diese etwas durcheinander brachte.