So ist beispielsweise irrelevant, dass etwas unklar blieb, wann und zu welchem Zweck die Schwester der Straf- und Zivilklägerin in die Schweiz kam. Auch ist unerheblich, dass die Straf- und Zivilklägerin die beiden Vorfälle auf dem Sofa und im Badezimmer in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme etwas vermischte und sich insbesondere betreffend die Fragen, ob der Beschuldigte ihr die Bluse ausgezogen hatte oder nicht, und die Bluse Knöpfe hatte oder nicht, widersprüchlich äusserte.