Die Kammer erachtet die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vorweggenommen als glaubhaft. Zwar ist – wie die Vorinstanz korrekt erwog (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 932) und Rechtsanwalt B.________ vorbrachte (vgl. u.a. pag. 1168) – nicht von der Hand zu weisen, dass die Straf- und Zivilklägerin in den zahlreichen Einvernahmen auch lückenhafte und teilweise widersprüchliche Aussagen machte.