Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm aber gesagt, dass sie bluten würde, worauf er entgegnet habe, dass sie einfach neben ihn sitzen könne, was sie aber ebenfalls nicht gewollt habe. Sie habe immer allein sein wollen und er habe bemerkt, dass sie ihm gegenüber keine Gefühle als Ehefrau gehabt habe (zum Ganzen u.a. pag. 112 Z. 156 ff.). In Würdigung dieser Ausführungen ist erstellt, dass der Wunsch zu heiraten nicht vom Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin, sondern von deren Eltern aus ging, welche die Ehe arrangierten. Im Zeitpunkt der Heirat kannten sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin zudem kaum.