110 Z. 81 f.). In Afghanistan hatten der Beschuldigte und die Strafund Zivilklägerin keine sexuellen Kontakte und anlässlich der Telefonate – bei denen sie es grundsätzlich gut miteinander hatten – wurden ebenfalls keine sexuellen Themen besprochen (pag. 22 Z. 67, pag. 56 Z. 112 und Z. 141). Fünf Jahre nach der Eheschliessung reiste die Straf- und Zivilklägerin schliesslich in die Schweiz ein. Zu diesem Zeitpunkt war sie gemäss eigenen Angaben noch Jungfrau (pag. 68 Z. 722).