110 Z. 95 ff.). Gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin bat die Familie des Beschuldigten um ihre Hand an und ihr Vater habe «es akzeptiert» (pag. 56 Z. 116 f.). Sie selber sei mit der Eheschliessung nicht einverstanden gewesen, weil sie noch am Studieren gewesen sei. Sie habe aber keine andere Wahl gehabt. Hätte sie sich geweigert, dann wäre sie umgebracht worden (zum Ganzen u.a. pag. 22 Z. 60 f. und pag. 56 Z. 127 ff.). Der Beschuldigte hatte gemäss eigenen Angaben ebenfalls «nicht gross den Wunsch», die Straf- und Zivilklägerin zu heiraten (u.a. pag. 110 Z. 96). Er lebte zum fraglichen Zeitpunkt bereits im der Schweiz (pag.