8.2 Beweismittel Die Vorinstanz listete die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel – logischerweise mit Ausnahme der im Berufungsverfahren erhobenen Beweise, namentlich der erneuten Einvernahmen der Parteien – vollständig auf und fasste sie überzeugend sowie sorgfältig zusammen; darauf kann verwiesen werden (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 913 ff.). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahmen wird verzichtet. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.