Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungsund Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (zum Ganzen BÄHLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 163 StPO).