Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in der fraglichen Zeit hinderte, die Wohnung zu verlassen, weil er ihr kein Wohnungsschlüssel aushändigte und sie jeweils einschloss, wenn er die Wohnung verliess. Schliesslich ist mit Blick auf den subjektiven Tatbestand zu klären, ob dem Beschuldigten klar war, dass es sich bei den 19 auf seinem Natel festgestellten Fotos/Videos, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen resp. zwischen Minderjährigen und Tieren zeigten, um verbotene Erzeugnisse handelte bzw. handelt.