14 habe nie ernsthaft mit ihm zusammenleben wollen. Sie habe gelogen und die Vorwürfe erfunden, um an eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz «zu kommen». Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in der fraglichen Zeit hinderte, die Wohnung zu verlassen, weil er ihr kein Wohnungsschlüssel aushändigte und sie jeweils einschloss, wenn er die Wohnung verliess.