220 ff.). Schliesslich ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, klar, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2019 auf seinem Natel 19 verschiedene Fotos/Videos besass, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen resp. zwischen Minderjährigen und Tieren beinhalteten (pag. 143 f. und pag. 830 Z. 2 f.). 7.2 Bestrittener Sachverhalt Bestritten und beweismässig zu klären ist demgegenüber, ob es zwischen dem 5. und dem 25. März 2018 zu den inkriminierten Handlungen seitens des Beschuldigten resp. zu den in der Anklageschrift umschriebenen Übergriffen kam. Der Beschuldigte stellte sich konstant auf den Standpunkt, die Straf- und Zivilklägerin