115 Z. 304 ff.). Gestützt auf die edierten Akten ist – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – zudem unbestritten, dass Rechtsanwältin D.________ für die Straf- und Zivilklägerin bei der Fremdenpolizei der Stadt Bern am 22. Juni 2018 ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung stellte (pag. 424 ff.), worauf diese das SEM am 14. November 2018 um wohlwollende Prüfung des Gesuchs ersuchte (pag. 540 f.). Am 10. Januar 2019 hiess das SEM das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung gut (pag. 535) und erteilte der Straf- und Zivilklägerin die Aufenthaltsbewilligung B (pag. 537).