818 Z. 24 ff.). Art. 132 des afghanischen Gesetzes zur Regelung des Familienlebens für Schiiten [zu der die überwiegende Mehrheit der Hazara gehören] schreibt – wie die Vorinstanz überzeugend festhielt – schliesslich vor: Solange der Mann nicht auf Reisen ist, hat er jede vierte Nacht das Recht auf Geschlechtsverkehr mit seiner Frau. Ausser wenn die Frau krank ist oder irgendeine Krankheit hat, die sich beim Geschlechtsverkehr verschlimmert, ist die Frau verpflichtet, den sexuellen Bedürfnissen ihres Mannes eine positive Antwort zu geben.