135 Z. 181 f.). Weiter luden der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin einmal Kollegen des Beschuldigten zu sich nach Hause ein und assen einmal auswärts bei einem Kollegen des Beschuldigten (pag. 77 Z. 219 ff., pag. 114 Z. 272 ff., pag. 135 Z. 177 f. und pag. 820 Z. 25 ff.). Während des Zusammenlebens fanden der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin unbestrittenermassen keine «lieben Worte» füreinander (pag. 23 Z. 115,