501). Am 30. August 2013 heiratete der Beschuldigte in J.________ (Afghanistan) die Straf- und Zivilklägerin und am 22. Juli 2016 stellte er ein Gesuch um Familiennachzug (pag. 543 ff.). Weil der Verdacht bestand, bei der Ehe könnte es sich um eine Scheinehe handeln, wurden die eingereichten Ehedokumente durch die schweizerische Botschaft in K.________ (Pakistan) überprüft und Umfeldabklärungen getätigt (pag. 379 ff.). Am 5. Januar 2018 wurde das Gesuch um Familiennachzug sodann gutgeheissen (pag. 568).