7. Sachverhalt 7.1 Unbestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist weitgehend unbestritten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, reiste der Beschuldigte am ________ 2006 in die Schweiz ein (pag. 373). Nachdem sein Asylgesuch im Mai 2007 abgelehnt worden war, wurde die dagegen geführte Beschwerde am 15. Dezember 2010 gutgeheissen und es wurde entschieden, die Wegweisung könne wegen Unzumutbarkeit zurzeit nicht vollzogen werden und der Vollzug werde zu Gunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (pag. 438 ff.). In der Folge erhielt der Beschuldigte die Aufenthaltsbewilligung B (pag. 501).