Mit diesem Vorgehen soll der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung erfüllt haben. In Ziffer 6 der Anklageschrift: Der Beschuldigte zog die Privatklägerin in der Zeit vom 05. März 2018 bis am 25. März 2018 wiederholt an den Haaren, packte sie an den Armen und zog sie zu sich, schlug sie mit der Hand ins Gesicht (Ohrfeigen) und auf die Oberschenkel und biss sie in Hals und Ohr. Mit diesem Vorgehen soll der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt haben.