Mit diesem Vorgehen soll der Beschuldigte den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt haben. In Ziffer 5 der Anklageschrift: Der Beschuldigte richtete in der Zeit vom 05. März 2018 bis am 25. März 2018 ein Messer gegen die Privatklägerin und drohte ihr, «sie damit zu erstechen, wenn sie nicht mit Sprechen aufhören und sich neben ihn setzen würde» resp. «wenn sie nicht zu ihm komme und sich neben ihn setze, dann wisse er ganz genau, was er machen müsse», was sie in Angst und Schrecken versetzte.