Mit diesem Vorgehen soll der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand der Nötigung erfüllt haben. In Ziffer 4 der Anklageschrift: Der Beschuldigte hinderte die Privatklägerin in der Zeit vom 05. März 2018 bis am 25. März 2018, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, indem er ihr trotz ihrer entsprechenden Aufforderung keinen Wohnungsschlüssel aushändigte und er sie in der im 4. Stock liegenden Wohnung einschloss, wenn er diese verliess. Mit diesem Vorgehen hielt es sie unrechtmässig fest und entzog ihr ihre Fortbewegungsfreiheit.