damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf den Sanktionenpunkt und die Dauer der Landesverweisung (Ziff. II/1-4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Betreffend den Zivilpunkt gilt hingegen das Verbot der reformatio in peius, d.h. insoweit darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.