Die Kammer hat daher die Ziffer II (Schuldsprüche und Sanktionenpunkt, Landesverweisung sowie Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten), die Ziffer III (amtliche Entschädigung), die Ziffer IV (Zivilpunkt) und die Ziffer V (Verfügungen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs neu zu beurteilen. Die Ziffer I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freispruch von der Anschuldigung der Schändung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung, aber unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie Festlegung des darauf entfallenden Honorars der amtlichen Verteidigung) ist demgegenüber in Rechtskraft erwachsen und