10 fie sowie gesamter Sanktionenpunkt, Landesverweisung und Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten), gegen Ziffer III (amtliche Entschädigung), gegen Ziffer IV (Zivilpunkt) und gegen Ziffer V (Verfügungen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1008). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Schuldspruch der versuchten sexuellen Nötigung (Ziff. II/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff.