7. vom Vorwurf der Pornografie, festgestellt am 7. Mai 2019; unter Auferlegung der erst- sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote. III. 1. Die Zivilklage von Frau C.________ sei abzuweisen. 2. Die Zivilklage des Kantons Bern, die Gesundheits- und Sozial- und Integrationsdirektion (GSI), handelnd durch das Amt für Integration und Soziales (AIS) sei abzuweisen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: