_ werde abgewiesen (pag. 1133), weil die beantragte Zeugin keine Angaben zum Kerngeschehen machen könne und die Straf- und Zivilklägerin mit ihr gemäss eigenen Aussagen nicht über die Gewaltvorfälle mit dem Beschuldigten gesprochen habe (pag. 797 Z. 22 ff.). Der weitere Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________, die zehn vom Beschuldigten mitgebrachten Fotos seien zu den Akten zu erkennen, wurde – nachdem sich die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwältin D.________ diesem Antrag nicht widersetzten – indessen gutgeheissen und Kopien der zehn vom Beschuldigten mitgebrachten Fotos wurden zu den Akten erkannt (pag. 1157 und pag.