7 In der Berufungsverhandlung stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten erneut den Beweisantrag, die in Norwegen lebende Schwester der Straf- und Zivilklägerin sei durch die Kammer oder allenfalls rogatorisch als Zeugin zur Sache einzuvernehmen (pag. 1132). Die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwältin D.________ beantragten begründet die Abweisung dieses Beweisantrags (pag. 1133). Die Kammer beschloss daraufhin, der Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ werde abgewiesen (pag.