Mit begründetem Beschluss vom 23. September 2021 wies die Kammer den Beweisantrag auf Befragung der in Norwegen lebenden Schwester der Straf- und Zivilklägerin als Zeugin ab. Weiter hielt sie wie bereits erwähnt fest, die oberinstanzlichen Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerin sowie des Beschuldigten würden von Amtes wegen erfolgen (zum Ganzen pag. 1045 f.). Von Amtes wegen wurde ein Leumundsbericht samt Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (datierend vom 25. April 2022 [pag. 1068 ff.]) und ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 27. April 2022 [pag. 1072]) eingeholt.