_ beantragte in Vertretung von Rechtsanwältin D.________ für die Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 16. August 2021 die Abweisung des Beweisantrags auf obergerichtliche oder rogatorische Einvernahme der Schwester der Straf- und Zivilklägerin sowie den Verzicht auf eine weitere Befragung der Straf- und Zivilklägerin (pag. 1021 f.). Mit begründetem Beschluss vom 23. September 2021 wies die Kammer den Beweisantrag auf Befragung der in Norwegen lebenden Schwester der Straf- und Zivilklägerin als Zeugin ab.