1010). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 28. Juli 2021 die Abweisung des Beweisantrags auf oberinstanzliche oder rogatorische Einvernahme der in Norwegen lebenden Schwester der Straf- und Zivilklägerin als Zeugin (pag. 1019). Indessen verlangte sie die Gutheissung des Beweisantrags auf oberinstanzliche Befragung der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten (pag. 1020). Rechtsanwalt G.________ beantragte in Vertretung von Rechtsanwältin D.__