4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwalt B.________ beantragte und begründete für den Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 23. Juli 2021, es sei die in Norwegen lebende Schwester der Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich oder allenfalls rogatorisch als Zeugin zur Sache einzuvernehmen. Weiter verlangte Rechtsanwalt B.________ die oberinstanzliche Befragung des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin (zum Ganzen pag. 1010).