1044 ff.). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 hielt die Verfahrensleitung fest, dieser Beschluss vom 23. September 2021 gelte auch für die neu angesetzte Verhandlung vom 12./13. Juli 2022 (pag. 1106). In der Berufungsverhandlung wurden auch die beiden Rechtspraktikanten von Rechtsanwalt B.________, welche der oberinstanzlichen Hauptverhandlung als Zuhörer beiwohnten, von der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin ausgeschlossen (vgl. pag. 1134).