6 erfolgen werde. Zur Vermeidung einer Konfrontation würden die nötigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen. Zudem werde – wie bereits in erster Instanz – die Öffentlichkeit von der Befragung der Straf- und Zivilklägerin ausgeschlossen. Nach ihrer Einvernahme werde die Straf- und Zivilklägerin schliesslich von der weiteren Teilnahme an der Verhandlung dispensiert (zum Ganzen pag. 1044 ff.).