Die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwalt B.________ gaben mit Eingaben vom 26. August 2021 bzw. vom 13. September 2021 (pag. 1031 [GSA] und pag. 1034 [Rechtsanwalt B.________]) bekannt, sie widersetzten sich dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht. Mit begründetem Beschluss vom 23. September 2021 teilte die Kammer mit, dass die oberinstanzliche Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Vier-Augen-Delikten von Amtes wegen