(nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) liess sich innert Frist nicht zur Berufung des Beschuldigten vernehmen (vgl. pag. 1026). Am 13. September 2021 teilte Rechtsanwalt G.________ in Vertretung von Rechtsanwältin D.________ für die Straf- und Zivilklägerin mit, gegen die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft würden keine Nichteintretensgründe geltend gemacht werden (pag. 1032). Rechtsanwalt B.________ gab mit Eingabe vom 13. September 2021 bekannt, seitens des Beschuldigten werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt (pag. 1034).