5 Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten eingereichte Berufungserklärung (pag. 1008 ff.) datiert vom 23. Juli 2021 und ging ebenfalls innert Frist am 26. Juli 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 28. Juli 2021 (pag. 1018 ff.) fristgerecht mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, indessen schliesse sie sich der Berufung des Beschuldigten an. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin)