4 A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO weiter zur Bezahlung von Fr. 12'000.00 Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. März 2018, an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Betreffend der Zivilklage des Kantons Bern, Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI), handelnd durch Amt für Integration und Soziales (AIS) wird erkannt: