Soweit A.________ unterliegt, kann der Kanton Bern von ihm die Erstattung der anteilsmässigen Entschädigung im Umfang von 80%, ausmachend total Fr. 16'389.25, für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. 1. Betreffend der Zivilklage von C.________ wird erkannt: