Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 289 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juli 2022 Besetzung Obergerichtssuppleantin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin und E.________ Zivilklägerin Gegenstand versuchte Vergewaltigung, versuchte sexuelle Nötigung, Nötigung (mehrfach begangen), etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 24. Februar 2021 (PEN 20 606) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfol- gend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 24. Februar 2021 Folgendes (pag. 863 ff. [Hervorhebungen im Original]: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am 25. März 2018 in Bern zN C.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung, aber unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrens- kosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von Fr. 4'035.00 (20% der gesamten Gebühren) und Auslagen von Fr. 856.30 (20% der gesamten Auslagen), insgesamt bestimmt auf Fr. 4'891.30, an den Kanton Bern. Für die Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt F.________ eine Entschädigung von Fr. 3'172.75 (20% der Aufwendungen für die Zeit der privaten Verteidigung vom Oktober 2018 bis am 08. Mai 2019: Fr. 542.00, resp. 20 % der Aufwendungen für die Zeit der amtlichen Verteidigung vom 09. Mai 2019 bis am 24. Februar 2021: amtliche Entschädigung RA: Fr. 2'340.00, Auslagen MWSt- pflichtig: Fr. 102.65, MWST 7.7%: Fr. 188.10, total Fr. 2'630.75), ausgerichtet. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der versuchten Vergewaltigung, begangen am 25. März 2018 in Bern zN C.________; 2. der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 25. März 2018 in Bern zN C.________; 3. der Nötigung, mehrfach begangen zwischen dem 05. März 2018 bis am 25. März 2018 in Bern zN C.________; 4. der Freiheitsberaubung, begangen zwischen dem 05. März 2018 bis am 25. März 2018 in Bern zN C.________; 5. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen vom 05. März 2018 bis am 25. März 2018 in Bern zN C.________ durch an den Haaren ziehen, am Arm packen und ins Gesicht schlagen (Ohrfeigen); 6. der Pornografie, festgestellt am 07. Mai 2019 in Bern durch Besitz von pornografischen Aufnah- men mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und Tieren zwecks Eigenkonsum und Zugänglichmachen eines unbekannten Teils davon an weitere Personen; 3 und in Anwendung der Art. 22, 34, 40, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. g + h, 106, 126 Abs. 2 lit. b, 181, 183 Ziff. 1 Abs. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 197 Abs. 4 + 5 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.00, ausmachend total Fr. 3'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von Fr. 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 5. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von Fr. 16'140.00 und Auslagen von Fr. 3'425.20, insgesamt bestimmt auf Fr. 19'565.20. […] III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt F.________ für die ergangenen Schuldsprüche werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit Fr. 10'633.55. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz von Fr. 2'520.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit Fr. 20'486.55. Soweit A.________ unterliegt, kann der Kanton Bern von ihm die Erstattung der anteilsmässigen Entschädigung im Umfang von 80%, ausmachend total Fr. 16'389.25, für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. 1. Betreffend der Zivilklage von C.________ wird erkannt: 4 A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO weiter zur Bezahlung von Fr. 12'000.00 Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. März 2018, an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Betreffend der Zivilklage des Kantons Bern, Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI), handelnd durch Amt für Integration und Soziales (AIS) wird erkannt: A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO weiter verurteilt: 2.1 Zur Bezahlung von Fr. 4'768.00 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 03. Juni 2020, an den Zivilkläger Kanton Bern, Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi- rektion, handelnd durch das Amt für Integration und Soziales. 2.2 Zur Bezahlung von Fr. 5'728.60 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Juni 2020, an den Zivilkläger Kanton Bern, Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, han- delnd durch das Amt für Integration und Soziales. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Von den ausgesprochenen Strafen entfallen 45 Tagessätze Geldstrafe auf den Schuldspruch we- gen Pornografie (Art. 67 Abs. 5 StGB). 2. Wird eine schriftliche Urteilsbegründung benötigt oder verlangt, belaufen sich die Kosten dafür auf zusätzlich Fr. 1'500.00. 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung S8, ________, schwarz, wird zur Vernichtung einge- zogen (Art. 69 StGB). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 6. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung und Anschlussberufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschul- digter) mit Schreiben vom 2. März 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 876). Die von 5 Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten eingereichte Be- rufungserklärung (pag. 1008 ff.) datiert vom 23. Juli 2021 und ging ebenfalls innert Frist am 26. Juli 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 28. Juli 2021 (pag. 1018 ff.) fristgerecht mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldig- ten, indessen schliesse sie sich der Berufung des Beschuldigten an. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) liess sich innert Frist nicht zur Berufung des Beschuldigten vernehmen (vgl. pag. 1026). Am 13. September 2021 teilte Rechtsanwalt G.________ in Vertretung von Rechts- anwältin D.________ für die Straf- und Zivilklägerin mit, gegen die Anschlussberu- fung der Generalstaatsanwaltschaft würden keine Nichteintretensgründe geltend ge- macht werden (pag. 1032). Rechtsanwalt B.________ gab mit Eingabe vom 13. Sep- tember 2021 bekannt, seitens des Beschuldigten werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt (pag. 1034). Daraufhin wurden die Parteien zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10.-12. Mai 2022 vorgeladen (pag. 1047 ff.). Am 9. Mai 2022 ersuchte Rechtsanwältin H.________ im Auftrag ihrer Bürokollegin, Rechtsanwältin D.________, begründet um Ab- sowie Neuansetzung der Berufungs- verhandlung (pag. 1074 ff.). Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde die Be- rufungsverhandlung 10.-12. Mai 2022 abgesetzt (pag. 1078). In der Folge wurden die Parteien neu zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12./13. Juli 2022 vorgeladen (pag. 1096 ff.). Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 ersuchte Rechtsanwältin D.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin um Ab- sowie Neuansetzung der neu ange- setzten Verhandlung vom 12./13. Juli 2022 (pag. 1120). Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 zog sie dieses Gesuch zurück (pag. 1123). 3. Konfrontationsvermeidung, Dispensation der Straf- und Zivilklägerin und Aus- schluss der Öffentlichkeit Mit Schreiben vom 16. August 2021 stellte und begründete Rechtsanwalt G.________ in Vertretung von Rechtsanwältin D.________ für die Straf- und Zivilklägerin den Antrag, die Straf- und Zivilklägerin sei vom Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung vollumfänglich zu dispensieren und es sei von einer weiteren Befragung der Straf- und Zivilklägerin abzusehen. Weiter beantragte er den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung (zum Ganzen pag. 1021 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwalt B.________ gaben mit Eingaben vom 26. August 2021 bzw. vom 13. September 2021 (pag. 1031 [GSA] und pag. 1034 [Rechtsanwalt B.________]) bekannt, sie widersetzten sich dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht. Mit begründetem Beschluss vom 23. September 2021 teilte die Kammer mit, dass die oberinstanzliche Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Vier-Augen-Delikten von Amtes wegen 6 erfolgen werde. Zur Vermeidung einer Konfrontation würden die nötigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen. Zudem werde – wie bereits in erster Instanz – die Öffentlichkeit von der Befragung der Straf- und Zivilklägerin ausgeschlossen. Nach ihrer Einvernahme werde die Straf- und Zivilklägerin schliesslich von der weiteren Teilnahme an der Verhandlung dispensiert (zum Gan- zen pag. 1044 ff.). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 hielt die Verfahrensleitung fest, dieser Beschluss vom 23. September 2021 gelte auch für die neu angesetzte Ver- handlung vom 12./13. Juli 2022 (pag. 1106). In der Berufungsverhandlung wurden auch die beiden Rechtspraktikanten von Rechtsanwalt B.________, welche der oberinstanzlichen Hauptverhandlung als Zuhörer beiwohnten, von der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin ausgeschlos- sen (vgl. pag. 1134). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwalt B.________ beantragte und begründete für den Beschuldigten mit Be- rufungserklärung vom 23. Juli 2021, es sei die in Norwegen lebende Schwester der Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich oder allenfalls rogatorisch als Zeugin zur Sa- che einzuvernehmen. Weiter verlangte Rechtsanwalt B.________ die oberinstanzli- che Befragung des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin (zum Ganzen pag. 1010). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 28. Juli 2021 die Abwei- sung des Beweisantrags auf oberinstanzliche oder rogatorische Einvernahme der in Norwegen lebenden Schwester der Straf- und Zivilklägerin als Zeugin (pag. 1019). Indessen verlangte sie die Gutheissung des Beweisantrags auf oberinstanzliche Be- fragung der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten (pag. 1020). Rechtsan- walt G.________ beantragte in Vertretung von Rechtsanwältin D.________ für die Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 16. August 2021 die Abweisung des Be- weisantrags auf obergerichtliche oder rogatorische Einvernahme der Schwester der Straf- und Zivilklägerin sowie den Verzicht auf eine weitere Befragung der Straf- und Zivilklägerin (pag. 1021 f.). Mit begründetem Beschluss vom 23. September 2021 wies die Kammer den Bewei- santrag auf Befragung der in Norwegen lebenden Schwester der Straf- und Zivilklä- gerin als Zeugin ab. Weiter hielt sie wie bereits erwähnt fest, die oberinstanzlichen Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerin sowie des Beschuldigten würden von Am- tes wegen erfolgen (zum Ganzen pag. 1045 f.). Von Amtes wegen wurde ein Leumundsbericht samt Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (datierend vom 25. April 2022 [pag. 1068 ff.]) und ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 27. April 2022 [pag. 1072]) eingeholt. Weiter wurde bei der Fremdenpolizei der Stadt Bern (nach- folgend: EMF) und beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) je ein Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung (Bericht EMF, datierend vom 31. Mai 2022 [pag. 1111 ff.] und Bericht SEM, datierend vom 2. Juni 2022 [pag. 1116 ff.]) ediert. 7 In der Berufungsverhandlung stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten erneut den Beweisantrag, die in Norwegen lebende Schwester der Straf- und Zivilklägerin sei durch die Kammer oder allenfalls rogatorisch als Zeu- gin zur Sache einzuvernehmen (pag. 1132). Die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwältin D.________ beantragten begründet die Abweisung dieses Bewei- santrags (pag. 1133). Die Kammer beschloss daraufhin, der Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ werde abgewiesen (pag. 1133), weil die beantragte Zeu- gin keine Angaben zum Kerngeschehen machen könne und die Straf- und Zivilklä- gerin mit ihr gemäss eigenen Aussagen nicht über die Gewaltvorfälle mit dem Be- schuldigten gesprochen habe (pag. 797 Z. 22 ff.). Der weitere Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________, die zehn vom Beschuldig- ten mitgebrachten Fotos seien zu den Akten zu erkennen, wurde – nachdem sich die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwältin D.________ diesem Antrag nicht wi- dersetzten – indessen gutgeheissen und Kopien der zehn vom Beschuldigten mitge- brachten Fotos wurden zu den Akten erkannt (pag. 1157 und pag. 1186 ff.). Schliesslich wurden in der Berufungsverhandlung die Straf- und Zivilklägerin – unter Gewährung der Konfrontationsvermeidung sowie unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Rechtspraktikanten von Rechtsanwalt B.________ – und der Beschuldigte erneut befragt (pag.1135 ff. und pag. 1146 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 1191 ff. [Hervorhebungen im Original]): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Februar 2021 hin- sichtlich Ziff. I (Freispruch vom Vorwurf der Schändung) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Herr A.________ sei freizusprechen: 1. vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung, angeblich begangen am 25.03.2018 in Bern, z.N. von C.________; 2. vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 25.03.2018 in Bern, z.N. von C.________; 3. vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung, angeblich begangen in der Zeit vom 05.03.2018 bis 25.03.2018 in Bern, z.N. von C.________; 4. vom Vorwurf der Freiheitsberaubung, angeblich begangen in der Zeit vom 05.03.2018 bis 25.03.2018 in Bern, z.N. von C.________; 5. vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen in der Zeit vom 05.03.2018 bis 25.03.2018 in Bern, z.N. von C.________; 8 6. vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 05.03.2018 bis 25.03.2018 in Bern, z.N. von C.________; 7. vom Vorwurf der Pornografie, festgestellt am 7. Mai 2019; unter Auferlegung der erst- sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote. III. 1. Die Zivilklage von Frau C.________ sei abzuweisen. 2. Die Zivilklage des Kantons Bern, die Gesundheits- und Sozial- und Integrationsdirektion (GSI), handelnd durch das Amt für Integration und Soziales (AIS) sei abzuweisen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen Daten seien zu löschen. 2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung S8, ________ sei Herrn A.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Staatsanwältin I.________ beantragte für die Generalstaatsanwaltschaft in der Be- rufungsverhandlung Folgendes (pag. 1198 ff. [Hervorhebungen im Original]): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt in Dreierbesetzung) vom 24. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Frei- spruchs von der Anschuldigung der Schändung gem. Ziff. I des Urteilsdispositivs, ohne Ausrichtung einer Entschädigung aber unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten; II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten Vergewaltigung, begangen am 25. März 2018 z.N. von C.________, 2. der Nötigung, mehrfach begangen zwischen dem 5. März 2018 und dem 25. März 2018 z.N. von C.________, 3. der Freiheitsberaubung, begangen zwischen dem 5. März 2018 und dem 25. März 2018 z.N. von C.________, 4. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen zwischen dem 5. März 2018 und dem 25. März 2018 z.N. von C.________, 9 5. der Pornografie, festgestellt am 7. Mai 2019 in Bern durch Besitz von pornografischen Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und Tieren zwecks Eigenkonsum und Zugänglichmachen eines unbekannten Teils davon an weitere Personen; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Mo- naten bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 80.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage; 4. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben; 5. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB sei abzusehen. 2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung S8 sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen. 4. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwältin D.________ stellte für die Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanz- lichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 1200): 1. A.________ sei der versuchten Vergewaltigung schuldig zu sprechen. 2. A.________ sei der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen. 3. A.________ sei der Nötigung, mehrfach begangen, schuldig zu sprechen. 4. A.________ sei der Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen. 5. A.________ sei der Tätlichkeit, mehrfach begangen, schuldig zu sprechen. 6. A.________ sei zu verurteilen, C.________ für die erlittene seelische Unbill eine Genugtuungs- summe in der Höhe von Fr. 12'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. März 2018 zu bezahlen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.________. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung des Beschuldigten ist beschränkt. Sie richtet sich gegen Ziffer II (Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung, versuchter sexuellen Nötigung, mehrfacher Nötigung, Freiheitsberaubung, mehrfacher Tätlichkeiten und Pornogra- 10 fie sowie gesamter Sanktionenpunkt, Landesverweisung und Auferlegung der an- teilsmässigen Verfahrenskosten), gegen Ziffer III (amtliche Entschädigung), gegen Ziffer IV (Zivilpunkt) und gegen Ziffer V (Verfügungen) des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs (pag. 1008). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Schuldspruch der versuchten sexuellen Nötigung (Ziff. II/2 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. II/1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs) und die Dauer der Landesverweisung (Ziff. II/4 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). Die Kammer hat daher die Ziffer II (Schuldsprüche und Sanktionenpunkt, Landes- verweisung sowie Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten), die Ziffer III (amtliche Entschädigung), die Ziffer IV (Zivilpunkt) und die Ziffer V (Verfügungen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs neu zu beurteilen. Die Ziffer I des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs (Freispruch von der Anschuldigung der Schändung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung, aber unter Auferlegung der anteilsmässigen Ver- fahrenskosten an den Kanton Bern sowie Festlegung des darauf entfallenden Hono- rars der amtlichen Verteidigung) ist demgegenüber in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist zufolge Anschlussberufung der Ge- neralstaatsanwaltschaft in Bezug auf den Sanktionenpunkt und die Dauer der Lan- desverweisung (Ziff. II/1-4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Betreffend den Zivil- punkt gilt hingegen das Verbot der reformatio in peius, d.h. insoweit darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 25. August 2020 (pag. 737 ff.) werden dem Beschuldigten folgende – hier noch zu prüfende – Sachverhalte vorgeworfen: In Ziffer 1 der Anklageschrift: Nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin bereits vorgängig gedroht hatte, er werde für sie keine Aufenthaltsbewilligung beantragen und sie nach Afghanistan zurückschicken, wenn sie nicht mit ihm schlafe, begab er sich am 25. März 2018 ins Schlafzimmer, wo die Privatklägerin im Begriffe war, sich umzuziehen. Dort wiederholte er seine Drohung. Als die Privatklägerin weggehen wollte, wendete er Gewalt an, indem er sie festhielt, sie aufs Bett schubste, sich zu ihr resp. auf sie legte, sie an den Haaren packte und ihr die Kleider auszog. Nachdem er seine Kleider ausgezogen hatte, legte er sich hinter die auf der Seite liegende Privatklägerin, band ihre Hände mit seinem Hemd auf dem Rücken zusammen, hielt sie fest und legte ein Bein auf ihr Bein, so dass sie sich nicht bewegen konnte, rieb sein Glied hinten an ihrem Körper und versuchte, sowohl vaginal wie auch anal einzudringen. Dies gelang ihm nicht, bis die Privatklägerin, welche sich wehrte und sich aus seiner Umklammerung zu befreien versuchte, ohnmächtig wurde. 11 Mit diesem Vorgehen soll der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten Verge- waltigung und der versuchten sexuellen Nötigung erfüllt haben. In Ziffer 3 der Anklageschrift: Der Beschuldigte zwang die Privatklägerin in der Zeit vom 05. März 2018 bis am 25. März 2018 mehr- mals unter Anwendung von Gewalt das Ausziehen ihrer Kleider zu dulden, namentlich in folgenden Fällen: Nachdem die Privatklägerin im Badezimmer eine Dusche zu nehmen beabsichtigte, betrat der Beschul- digte dieses ebenfalls und forderte sie zu einer gemeinsamen Dusche auf. Als die Privatklägerin dies ablehnte, packte er sie an ihren Händen und Haaren und hielt sie über dem Kopf fest, während er ihr das Oberteil auszog und die Hose bis zu den Fussknöcheln hinunterschob. Als er versuchte, ihr die Unterhose auszuziehen, wurde sie ohnmächtig. Nachdem sich die Privatklägerin auf Aufforderung des Beschuldigten im Wohnzimmer auf dem Sofa neben ihn gesetzt hatte, packte er sie trotz ihrer Aufforderung zum Aufhören an den Haaren, küsste sie und biss sie in Hals und Ohr. Gleichzeitig zog er ihr das Oberteil so über den Kopf, dass ihre Arme in den Ärmeln verblieben und sie in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt war, und die Hose samt Unter- hose bis zu den Knien herunter. Zudem schlug er sie auf den Oberschenkel, worauf sie ohnmächtig wurde. Mit diesem Vorgehen soll der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand der Nötigung erfüllt haben. In Ziffer 4 der Anklageschrift: Der Beschuldigte hinderte die Privatklägerin in der Zeit vom 05. März 2018 bis am 25. März 2018, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, indem er ihr trotz ihrer entsprechenden Aufforderung keinen Woh- nungsschlüssel aushändigte und er sie in der im 4. Stock liegenden Wohnung einschloss, wenn er diese verliess. Mit diesem Vorgehen hielt es sie unrechtmässig fest und entzog ihr ihre Fortbewegungs- freiheit. Mit diesem Vorgehen soll der Beschuldigte den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt haben. In Ziffer 5 der Anklageschrift: Der Beschuldigte richtete in der Zeit vom 05. März 2018 bis am 25. März 2018 ein Messer gegen die Privatklägerin und drohte ihr, «sie damit zu erstechen, wenn sie nicht mit Sprechen aufhören und sich neben ihn setzen würde» resp. «wenn sie nicht zu ihm komme und sich neben ihn setze, dann wisse er ganz genau, was er machen müsse», was sie in Angst und Schrecken versetzte. Mit diesem Vorgehen soll der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung erfüllt ha- ben. In Ziffer 6 der Anklageschrift: Der Beschuldigte zog die Privatklägerin in der Zeit vom 05. März 2018 bis am 25. März 2018 wiederholt an den Haaren, packte sie an den Armen und zog sie zu sich, schlug sie mit der Hand ins Gesicht (Ohrfeigen) und auf die Oberschenkel und biss sie in Hals und Ohr. Mit diesem Vorgehen soll der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand der Tätlichkei- ten erfüllt haben. 12 In Ziffer 7 der Anklageschrift: Der Beschuldigte besass am 07. Mai 2019 auf seinem Handy Samsung 19 verschiedene, teilweise mehrfach abgespeicherte pornographische Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und Tieren. Diese dienten seinem eigenen Konsum. Einen unbekannten Teil der Auf- nahmen machte er weiteren, namentlich nicht bekannten Personen zugänglich. Mit diesem Vorgehen soll der Beschuldigte den Tatbestand der Pornografie erfüllt haben. 7. Sachverhalt 7.1 Unbestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist weitgehend unbestritten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, reiste der Beschuldigte am ________ 2006 in die Schweiz ein (pag. 373). Nachdem sein Asylgesuch im Mai 2007 abgelehnt worden war, wurde die dagegen geführte Beschwerde am 15. Dezember 2010 gutgeheissen und es wurde entschie- den, die Wegweisung könne wegen Unzumutbarkeit zurzeit nicht vollzogen werden und der Vollzug werde zu Gunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (pag. 438 ff.). In der Folge erhielt der Beschuldigte die Aufenthaltsbewilligung B (pag. 501). Am 30. August 2013 heiratete der Beschuldigte in J.________ (Afghanistan) die Straf- und Zivilklägerin und am 22. Juli 2016 stellte er ein Gesuch um Familiennach- zug (pag. 543 ff.). Weil der Verdacht bestand, bei der Ehe könnte es sich um eine Scheinehe handeln, wurden die eingereichten Ehedokumente durch die schweizeri- sche Botschaft in K.________ (Pakistan) überprüft und Umfeldabklärungen getätigt (pag. 379 ff.). Am 5. Januar 2018 wurde das Gesuch um Familiennachzug sodann gutgeheissen (pag. 568). Am 5. März 2018 reiste die Straf- und Zivilklägerin – wie die Vorinstanz weiter korrekt feststellte – nach Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug in die Schweiz ein (pag. 570). Der Beschuldigte holte sie am Flughafen Zürich ab und die beiden lebten fortan in der Wohnung an der L.________ (Strasse) in Bern (pag. 22 Z. 75 f., pag. 111 Z. 145 f. und pag. 134 Z. 160 f.). Am Abend der Ankunft der Straf- und Zivilklä- gerin assen sie mit Freunden des Beschuldigten (M.________ und N.________) das Abendessen (pag. 22 Z. 78 f., pag. 111 Z. 148 ff. und pag. 134 Z. 161 f.). In den ersten beiden Wochen nach der Ankunft der Straf- und Zivilklägerin hatte der Be- schuldigte Ferien (pag. 58 Z. 226 f., pag. 74 Z. 119 ff. und pag. 134 Z. 149 ff.). Zudem kam einmal die Schwester der Straf- und Zivilklägerin aus Norwegen für drei Tage zu Besuch (pag. 76 Z. 170 ff., pag. 795 Z. 15, pag. 796 Z. 31 ff., pag. 112 Z. 164 ff. und pag. 820 Z. 38 ff.) und die Straf- und Zivilklägerin reiste einmal alleine mit dem Zug in eine andere Stadt (vermutlich nach Lausanne), um Bekannte/Verwandte zu besuchen (pag. 76 Z. 192 ff., pag. 796 Z. 5 ff., pag. 113 Z. 240 ff. und pag. 135 Z. 181 f.). Weiter luden der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin einmal Kol- legen des Beschuldigten zu sich nach Hause ein und assen einmal auswärts bei einem Kollegen des Beschuldigten (pag. 77 Z. 219 ff., pag. 114 Z. 272 ff., pag. 135 Z. 177 f. und pag. 820 Z. 25 ff.). Während des Zusammenlebens fanden der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklä- gerin unbestrittenermassen keine «lieben Worte» füreinander (pag. 23 Z. 115, 13 pag. 75 Z. 149 ff. und pag. 120 Z. 579). Ausserdem hatten sie nie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr (pag. 68 Z. 718 ff., pag. 75 Z. 133 f., pag. 112 Z. 156 ff. und pag. 137 Z. 264 ff.), waren sich aber bewusst, dass ihr Umfeld von ihnen erwartete, dass sie «die Ehe vollziehen» (pag. 57 Z. 186 ff., pag. 805 Z. 18 ff., pag. 112 Z. 194 f., pag. 818 Z. 24 ff.). Art. 132 des afghanischen Gesetzes zur Regelung des Familienlebens für Schiiten [zu der die überwiegende Mehrheit der Hazara gehören] schreibt – wie die Vorinstanz überzeugend festhielt – schliesslich vor: Solange der Mann nicht auf Reisen ist, hat er jede vierte Nacht das Recht auf Geschlechtsverkehr mit seiner Frau. Ausser wenn die Frau krank ist oder irgendeine Krankheit hat, die sich beim Ge- schlechtsverkehr verschlimmert, ist die Frau verpflichtet, den sexuellen Bedürfnissen ihres Mannes eine positive Antwort zu geben. Unbestritten ist sodann, dass die Straf- und Zivilklägerin während des Zusammenle- bens mit dem Beschuldigten mehrmals in Ohnmacht fiel (pag. 23 Z. 141 f., pag. 30 Z. 482 ff., pag. 46 Z. 616 ff., pag. 82 Z. 407 ff., pag. 116 Z. 387 ff., pag. 117 Z. 411 f., pag. 121 Z. 646 ff., pag. 125 Z. 820 f. und pag. 831 Z. 2 ff.). Weiter ist klar, dass sie sich am 25. März 2018, d.h. 20 Tage nach ihrer Einreise, ins Frauenhaus begab (pag. 25 Z. 207 f., pag. 66 Z. 646 ff. und pag. 115 Z. 304 ff.). Gestützt auf die edierten Akten ist – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – zudem unbestritten, dass Rechtsanwältin D.________ für die Straf- und Zivilklägerin bei der Fremdenpolizei der Stadt Bern am 22. Juni 2018 ein Gesuch um Erteilung der Auf- enthaltsbewilligung stellte (pag. 424 ff.), worauf diese das SEM am 14. Novem- ber 2018 um wohlwollende Prüfung des Gesuchs ersuchte (pag. 540 f.). Am 10. Ja- nuar 2019 hiess das SEM das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung gut (pag. 535) und erteilte der Straf- und Zivilklägerin die Aufenthaltsbewilligung B (pag. 537). Am 14. Dezember 2018 reichte Rechtsanwältin D.________ für die Straf- und Zivil- klägerin bei der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen ein (pag. 251 ff.). Am 29. April 2019 vereinbarten der Be- schuldigte und die Straf- und Zivilklägerin, dass sie die Scheidung auf gemeinsames Begehren hin beantragen würden. Zudem verpflichtete sich der Beschuldigte, der Straf- und Zivilklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Dauer von neun Monaten einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zu zahlen (pag. 214 ff. und pag. 246 f.). Am 27. Juni 2019 wurde die Ehe geschieden und die erwähnte Vereinbarung gerichtlich genehmigt (pag. 205 ff. und pag. 220 ff.). Schliesslich ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, klar, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2019 auf seinem Natel 19 verschiedene Fotos/Videos besass, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen resp. zwischen Minderjährigen und Tieren beinhal- teten (pag. 143 f. und pag. 830 Z. 2 f.). 7.2 Bestrittener Sachverhalt Bestritten und beweismässig zu klären ist demgegenüber, ob es zwischen dem 5. und dem 25. März 2018 zu den inkriminierten Handlungen seitens des Beschul- digten resp. zu den in der Anklageschrift umschriebenen Übergriffen kam. Der Be- schuldigte stellte sich konstant auf den Standpunkt, die Straf- und Zivilklägerin 14 habe nie ernsthaft mit ihm zusammenleben wollen. Sie habe gelogen und die Vor- würfe erfunden, um an eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz «zu kommen». Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in der fraglichen Zeit hinderte, die Wohnung zu verlassen, weil er ihr kein Wohnungsschlüssel aus- händigte und sie jeweils einschloss, wenn er die Wohnung verliess. Schliesslich ist mit Blick auf den subjektiven Tatbestand zu klären, ob dem Beschuldigten klar war, dass es sich bei den 19 auf seinem Natel festgestellten Fotos/Videos, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen resp. zwischen Minderjährigen und Tieren zeigten, um verbotene Erzeugnisse handelte bzw. handelt. 8. Beweiswürdigung 8.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussageanalyse Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Ver- mutung stützen (zum Ganzen HOFER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 58 und N 61 zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zwei- fel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Entscheidregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt er- klären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachver- halt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizien- beweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tat- sache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsver- dacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Be- trachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2, 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2, 6B_605/2016 vom 15. Sep- tember 2016 E. 2.8). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschul- digte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren 15 Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. A. 2020, N 12 und N 25 f. zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraus- setzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (zum Ganzen BÄHLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahr- haftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaf- tigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in: Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hin- weisen, BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. A. 2014, N 219 ff.). Die Aussageana- lyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qua- litativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» ge- schildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft er- finden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den sogenannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinrei- chend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen dif- ferenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsper- son/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkenn- zeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wo- bei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). 16 Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homo- genität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeits- nähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegen- heit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören wei- ter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Hand- lungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschul- digten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Struktur- brüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensi- gnale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogenein- flusses. 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz listete die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel – logischerweise mit Ausnahme der im Berufungsverfahren erhobenen Beweise, na- mentlich der erneuten Einvernahmen der Parteien – vollständig auf und fasste sie überzeugend sowie sorgfältig zusammen; darauf kann verwiesen werden (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 913 ff.). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahmen wird verzichtet. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 8.3 Würdigung der Kammer betreffend die Vorwürfe der versuchten Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung, der Nötigung, der Freiheitsberaubung, der Drohung und der Tätlichkeiten (Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 der Anklageschrift) 8.3.1 Zur Ehe der Parteien Wie erwähnt heirateten der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin am 30. Au- gust 2013 in J.________ (Afghanistan). Die Ehe der beiden stellte keine Scheinehe dar, war aber von den Eltern der beiden arrangiert (u.a. pag. 22 Z. 60, pag. 56 Z. 116 f. und Z. 151 f., pag. 110 Z. 95 ff.). Gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin bat die Familie des Beschuldigten um ihre Hand an und ihr Vater habe «es akzep- tiert» (pag. 56 Z. 116 f.). Sie selber sei mit der Eheschliessung nicht einverstanden gewesen, weil sie noch am Studieren gewesen sei. Sie habe aber keine andere Wahl gehabt. Hätte sie sich geweigert, dann wäre sie umgebracht worden (zum Ganzen u.a. pag. 22 Z. 60 f. und pag. 56 Z. 127 ff.). Der Beschuldigte hatte gemäss eigenen Angaben ebenfalls «nicht gross den Wunsch», die Straf- und Zivilklägerin zu heiraten (u.a. pag. 110 Z. 96). Er lebte zum fraglichen Zeitpunkt bereits im der Schweiz (pag. 110 Z. 104). Die beiden fügten sich schliesslich aber ihren Familien und heira- teten. 17 Zu diesem Zeitpunkt kannten sie sich kaum (u.a. pag. 22 Z. 64 und pag. 110 Z. 86 und Z. 89). Die Straf- und Zivilklägerin lebte nach der Eheschliessung weiterhin bei ihren Eltern (pag. 56 Z. 106), hatte aber regelmässig telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten (u.a. pag. 22 Z. 65). Im August 2013 reiste der Beschul- digte für 25 Tage und später nochmals für 20 Tage nach Afghanistan (pag. 22 Z. 61 ff. und Z. 66, pag. 56 Z. 107 f., pag. 57 Z. 161 f., pag. 75 Z. 129 ff., pag. 793 Z. 13 und pag. 110 Z. 81 f.). In Afghanistan hatten der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin keine sexuellen Kontakte und anlässlich der Telefonate – bei denen sie es grundsätzlich gut miteinander hatten – wurden ebenfalls keine sexuellen The- men besprochen (pag. 22 Z. 67, pag. 56 Z. 112 und Z. 141). Fünf Jahre nach der Eheschliessung reiste die Straf- und Zivilklägerin schliesslich in die Schweiz ein. Zu diesem Zeitpunkt war sie gemäss eigenen Angaben noch Jung- frau (pag. 68 Z. 722). Ausserdem war sie gemäss ihren Angaben traumatisiert, weil in Afghanistan – als sie als Lehrerin gearbeitet habe – eine Schülerin vor ihren Augen von drei Männern vergewaltigt worden sei (pag. 57 Z. 175 ff.). Seither habe sie Angst vor «solchen Beziehungen». Sie habe dies dem Beschuldigten erklärt, als sie in die Schweiz gekommen sei. Zudem habe sie ihn gebeten, ihr etwas Zeit zu geben. Als sie darüber gesprochen hätten, habe der Beschuldigte dies eigentlich akzeptiert (zum Ganzen pag. 57 Z. 175 ff.). Sie wisse nicht, was dann mit ihm passiert sei. Er habe mit ihr zu sprechen begonnen «wie mit einer Putzfrau», habe sie die ganze Zeit eingeschlossen, habe sie behandelt wie eine Nutte, habe über ihre Klamotten ent- scheiden wollen und sei wie ein wilder Sexsüchtiger gewesen (pag. 22 f. Z. 91 ff.). Der Beschuldigte selber erklärte, er habe in der ersten Woche nach der Ankunft der Straf- und Zivilklägerin mit ihr schlafen wollen. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm aber gesagt, dass sie bluten würde, worauf er entgegnet habe, dass sie einfach ne- ben ihn sitzen könne, was sie aber ebenfalls nicht gewollt habe. Sie habe immer allein sein wollen und er habe bemerkt, dass sie ihm gegenüber keine Gefühle als Ehefrau gehabt habe (zum Ganzen u.a. pag. 112 Z. 156 ff.). In Würdigung dieser Ausführungen ist erstellt, dass der Wunsch zu heiraten nicht vom Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin, sondern von deren Eltern aus ging, welche die Ehe arrangierten. Im Zeitpunkt der Heirat kannten sich der Beschul- digte und die Straf- und Zivilklägerin zudem kaum. Als die sexuell unerfahrene Straf- und Zivilklägerin im März 2018 zum Beschuldigten in die Schweiz reiste, wollte sie aufgrund ihres traumatischen Erlebnisses in Afghanistan (zumindest vorerst) keinen Geschlechtsverkehr oder andere Intimitäten mit dem Beschuldigten, wohingegen letzterer bereits in der ersten Woche mit der Straf- und Zivilklägerin schlafen und die Ehe vollziehen wollte. 8.3.2 Zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Kammer erachtet die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vorweggenommen als glaubhaft. Zwar ist – wie die Vorinstanz korrekt erwog (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 932) und Rechtsanwalt B.________ vorbrachte (vgl. u.a. pag. 1168) – nicht von der Hand zu weisen, dass die Straf- und Zivilklägerin in den zahlreichen Einvernahmen auch lückenhafte und teilweise widersprüchliche Aussagen machte. 18 Diese Schilderungen betreffen aber ausschliesslich Nebensächlichkeiten und spre- chen nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So ist beispielsweise irrelevant, dass etwas unklar blieb, wann und zu welchem Zweck die Schwester der Straf- und Zivilklägerin in die Schweiz kam. Auch ist unerheblich, dass die Straf- und Zivilklä- gerin die beiden Vorfälle auf dem Sofa und im Badezimmer in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme etwas vermischte und sich insbesondere betreffend die Fragen, ob der Beschuldigte ihr die Bluse ausgezogen hatte oder nicht, und die Bluse Knöpfe hatte oder nicht, widersprüchlich äusserte. In Anbetracht des Zeitablaufs, des Erleb- ten und des Umstands, dass die Straf- und Zivilklägerin das Geschehene offensicht- lich verdrängen und vergessen möchte, ist verständlich, dass sie sich in der bereits vierten Einvernahme nicht mehr exakt an all diese Details erinnern konnte bzw. diese etwas durcheinander brachte. Weiter sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass die Straf- und Zivilklägerin stets unter Beizug einer Übersetzung befragt wurde, was gewisse Widersprüche ebenfalls erklären kann. Weiter ist einzuräumen, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz (S. 47 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 948) davon auszugehen ist, dass die Straf- und Zivilklägerin durch den Aufenthalt im Frauenhaus und die Therapien mutmasslich beeinflusst wurde, sagte sie anfänglich doch noch aus, ihr Mann (der Beschuldigte) sei bei seiner Rückkehr nach Hause jeweils anders gewesen und habe einen roten Kopf gehabt, während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme davon sprach, ihr Mann sei damals jeweils betrunken gewesen. Auch die Vermutung, der Beschuldigte habe ihr gegen ihren Willen Medikamente verabreicht, äusserte die Straf- und Zivilklägerin erst in den späteren Einvernahmen und sprach zunächst je- weils noch von komisch riechendem Wasser. Bezüglich die ersten drei Einvernahmen sind jedoch keine Beeinflussungen erkenn- bar und wie sich im Folgenden zeigen wird, schilderte die Straf- und Zivilklägerin die einzelnen Vorfälle bereits in diesen Einvernahmen lebensnah und authentisch, wenn auch zu Beginn – aus nachvollziehbaren, noch aufzuzeigenden Gründen – etwas knapper: In der ersten Einvernahme, die am 28. August 2018 – mithin rund fünf Monate, nach- dem sich die Straf- und Zivilklägerin ins Frauenhaus begab – durchgeführt wurde (pag. 20 ff.), erzählte sie den gesamten Ablauf der 20 Tage in der Schweiz in freier Erzählung und über rund fünfeinhalb Seiten des Protokolls (pag. 22 ff.). Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt B.________ (vgl. pag. 1165) sprach sie die Vor- würfe bereits in dieser Einvernahme an. Sie erwähnte bereits damals, der Beschul- digte habe die Tür jedes Mal von aussen abgeschlossen, wenn er das Haus verlas- sen habe. Zudem habe er ihr kein Haushaltsgeld angeboten und ihr nur erlaubt, das Haus in seiner Begleitung zu verlassen (zum Ganzen pag. 23 Z. 99 ff.). Er habe ihr auch kein Internetzugang gegeben und ihr gesagt, sie brauche keinen Kontakt zu ihrer Familie zu haben, es sei nun eine andere Zeit angebrochen und er habe sie im Griff (pag. 23 Z. 105 ff.). Wenn er sie habe küssen wollen, habe er sie an den Haaren zu sich herangezogen, so dass es geschmerzt habe (pag. 23 Z. 115 f.). Manchmal habe er sie auch derart am Oberarm gepackt, als ob er ihr das Fleisch vom Knochen abziehen wollte (pag. 23 Z. 122 f.). 19 Weinend berichtete die Straf- und Zivilklägerin sodann, ein paar Dinge, die sie nun sage, habe sie noch niemandem erzählt, auch nicht ihrer Anwältin. Sie wisse aber, dass sie hier alles sagen müsse (zum Ganzen pag. 23 Z. 123 ff.). Der Beschuldigte habe immer mit Gewalt versucht, ihr die Klamotten auszuziehen und dabei Dinge gesagt, die man zu einer Nutte sage. Das sei für sie eine enorme psychische Belas- tung gewesen. Meistens habe sie dabei das Bewusstsein verloren (zum Ganzen pag. 23 Z. 140 ff.). Zwei-, dreimal habe er versucht, sie zu vergewaltigen. Bevor sie das Bewusstsein verloren habe, habe sie geweint und ihn gebeten, ihr Zeit zu lassen, bis sie für den Geschlechtsverkehr bereit sei (zum Ganzen pag. 24 Z. 143 ff.). Sie könne sich an eine Gelegenheit erinnern, als sie im Badezimmer gewesen sei und habe duschen wollen. Der Beschuldigte sei hereingekommen, habe die Klamotten weggenommen und sie habe das Bewusstsein verloren. Dann habe er ein Messer zu ihr gelegt und ein Videochat mit ihrer Schwester gemacht und dieser gegenüber behauptet, sie (die Straf- und Zivilklägerin) habe sich umbringen wollen. Meistens wenn sie das Bewusstsein verloren habe, habe er ein Messer neben sie gelegt und ein Foto davon an ihre Familie geschickt. Dabei habe er jeweils geltend gemacht, dass sie nicht in die Schweiz gekommen sei, um zu leben, sondern, um zu sterben (zum Ganzen pag. 24 Z. 148 ff.). Sie habe immer versucht, einen Weg zu finden, damit sie zusammenleben könnten. Sie habe verschiedene Bücher gelesen. Als sie sich bei ihrem Vater beschwert habe, habe dieser gesagt, sie solle nicht einmal daran denken, zurück zu kommen. Das gehe nicht. Wenn sie einmal verheiratet sei, dann gebe es kein Zurück (zum Ganzen pag. 24 Z. 158 ff.). Nachdem die Straf- und Zivilklägerin gemäss dem Verbal im Protokoll zusammen- gebrochen war (pag. 24 Z. 181), schilderte sie – nach wie vor in freier Rede –, der Beschuldigte habe ihr Sachen angetan, die sie gar nicht sagen könne. Dabei sei sie bewusstlos geworden. Mitten in der Nacht sei sie dann erwacht und habe bemerkt, dass sie eingeschlossen gewesen sei. Sie habe nicht einmal die Nummer der Polizei gewusst. Sie habe überall gesucht und habe dann einen Ersatzschlüssel gefunden. Sie habe von innen abgeschlossen, damit der Beschuldigte nicht zurückkehren könne und habe den Schlüssel schräg im Schloss gedreht. Als der Beschuldigte zurückgekommen sei, habe er laut an die Tür gepoltert und gesagt, sie müsse öffnen, ansonsten trete er die Tür ein. Weil er die Tür fast aufgebrochen habe, habe sie geöffnet. Er habe sie an den Haaren und am Arm gepackt, sie von der Tür wegge- worfen und ihr gesagt, sie könne dahingehen, wo sie wolle (zum Ganzen pag. 24 Z. 183 ff.). Sie sei rausgegangen und habe sich Hilfe im Haus geholt. Sie habe nie- manden gekannt. Am Schluss habe ihr eine Nachbarin geöffnet und sie hineingelas- sen. Sie habe weder Geld noch ein Kredit auf ihrem Handy gehabt. Der Beschuldigte habe ihr nie Geld gegeben. Die Nachbarn hätten sie dann ins Frauenhaus Bern ge- bracht. Als sie ins Auto gestiegen sei, habe der Beschuldigte noch Fotos und Videos von ihr gemacht und gegenüber ihrer Familie behauptet, sie habe mit einem anderen Mann abgemacht. Am nächsten Tag habe er ihr geschrieben, sie solle ihrem Vater sagen, dass sie tot sei. Über die Details, was in der Nacht geschehen sei, könne sie nicht sprechen, es tue ihr leid (zum Ganzen pag. 25 Z. 196 ff.). In der Folge wurde die Einvernahme für 25 Minuten unterbrochen (pag. 25 Z. 213 f.). Anschliessend fragte die Straf- und Zivilklägerin, ob es möglich sei, dass sie im Mo- ment nicht über alle Details spreche (pag. 25 Z. 216). Nachdem auf die Freiwilligkeit 20 der Aussage verwiesen wurde (pag. 25 Z. 218), berichtete sie, als sie ins Frauen- haus gekommen sei, habe es mit den Drohungen gegenüber ihrer Familie angefan- gen. Die Familie des Beschuldigten habe ihre Familie bedroht und sie selber sei von ihrer eigenen Familie bedroht worden. Zudem habe der Beschuldigte ihr immer ge- droht, dass sie nach Afghanistan zurückgehen müsse. Ihre Familie habe ihr aber gesagt, dass sie nicht zurückkommen dürfe, weil dies ihr Schicksal sei. In Afghani- stan bleibe man in einer Ehe. Wenn man eine Ehe verlasse, werde man umgebracht. Sie habe den Kontakt mit ihrer Familie abbrechen müssen, weil sie sie nur noch bedroht hätten (zum Ganzen pag. 25 Z. 220 ff.). Sie wisse, dass sie nur ein Monat mit ihrem Mann gelebt habe, aber in diesem Monat habe er ihr so schlimme Sachen angetan, dass sie das Leben und alle Männer hasse. Manchmal erinnere sie sich an Dinge, die sie nicht ertragen könne und habe sogar Suizidgedanken gehabt (zum Ganzen pag. 26 Z. 273 ff.). Jedes Mal, wenn sie einen Ausweis für sie hätten machen sollen, habe der Beschuldigte sich geweigert. Einmal seien sie dann trotzdem in ein Büro in Bern gegangen. Dort habe man ihr gesagt, dass sie nur ein Touristenvisum habe, d.h. nicht aufgrund der Hochzeit «hier» sei und zurückgeschickt werde, wenn das Visum ablaufe. Als sie dem Be- schuldigten erneut gesagt habe, sie müssten ihr Aufenthalt regeln gehen, habe er ihr gesagt, dass sie nur ein Dokument kriege, wenn sie mit ihm schlafe (zum Ganzen pag. 26 Z. 283 ff.). Auf Frage, wer alles ein Wohnungsschlüssel gehabt habe, erklärte die Straf- und Zivilklägerin, nur ihr Mann (der Beschuldigte) habe ein Schlüssel gehabt. Er habe ihr keinen gegeben. In der Abstellkammer der Küche habe sie dann ein Ersatzschlüssel gefunden (zum Ganzen pag. 27 f. Z. 334 ff.). Auf Frage, ob sie eine Möglichkeit ge- habt hätte, die Wohnung zu verlassen, erwähnte die Straf- und Zivilklägerin, sie hätte sich aus dem Fenster werfen können, aber sie seien im 4. Stock gewesen. Von innen habe sie nicht öffnen können. Der Beschuldigte habe sie täglich eingeschlossen (zum Ganzen pag. 28 Z. 366 ff. und Z. 378). Auf Frage, wann, wo, wie und wie oft der Beschuldigte sie geschlagen habe, äus- serte die Straf- und Zivilklägerin, er habe sie täglich an den Haaren gezogen, auch wenn er habe lieb sein wollen. Zudem habe er sie am Arm gepackt und ihr, als sie sich einmal gewehrt habe, eine Ohrfeige verpasst (zum Ganzen pag. 29 Z. 427 ff.). Als sei einmal in der Küche das Essen zubereitet habe und der Beschuldigte auf dem Sofa gesessen sei, habe er ein Messer auf sie gerichtet und ihr gesagt, sie solle aufhören zu sprechen und sich neben ihn setzen, ansonsten würde er sie erstechen (pag. 30 Z. 455 ff.). Als er ihre Klamotten geöffnet habe, habe sie dreimal das Be- wusstsein verloren. Einmal im Wohnzimmer, einmal im Bett und einmal im Badezim- mer. Jedes Mal, wenn sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie nackt gewesen (zum Ganzen pag. 30 Z. 484 ff.). Auf Frage, ob sich der Beschuldigte an ihr vergriffen habe, antwortete die Straf- und Zivilklägerin, sie wisse es nicht. Sie wisse überhaupt nicht Bescheid über Geschlechtsverkehr zwischen Frau und Mann, weshalb sie nicht wisse, «wie man nachher aussehen würde» (zum Ganzen pag. 30 Z. 496). Auf er- neute Frage, ob der Beschuldigte gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr durchgeführt habe, erklärte die Straf- und Zivilklägerin, er habe sie immer forcieren wollen. Soweit sie wach gewesen sei, habe er nichts machen können. Sie wisse 21 nicht, was geschehen sei, als sie das Bewusstsein verloren habe. Sie habe ihm auch verständlich gemacht, dass sie den Beischlaf nicht wolle (zum Ganzen pag. 32 Z. 552 ff.). Als sie nochmals gefragt wurde, ob er sie vergewaltigt habe, sagte die Straf- und Zivilklägerin, solange sie das Bewusstsein gehabt habe, habe er das ver- sucht, sei aber nicht erfolgreich gewesen (pag. 32 Z. 558 f.). Die Straf- und Zivilklägerin erwähnte die Vorfälle – wie Staatsanwältin I.________ (vgl. pag. 1174) und Rechtsanwältin D.________ (vgl. pag. 1181) festhielten – somit bereits in der ersten Einvernahme zumindest am Rande und konnte aufgrund der Belastung – wie aus dem Einvernahmeprotokoll eindrücklich hervorgeht – nicht im Detail darüber sprechen (u.a. pag. 22 Z. 87, pag. 23 Z. 127, pag. 24 Z. 156 und Z. 181 ff., pag. 25 Z. 216, pag. 27 Z. 299). Entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt B.________ (vgl. pag. 1166) erinnerte sich die Straf- und Zivilklägerin mithin nicht er erst ab der dritten Einvernahme plötzlich an diverse Details, die sie zuvor nicht wusste, sondern konnte sie vielmehr erst ab diesem Zeitpunkt erzählen. Anfänglich konnte sie sich – wie sie selbst sagte – nicht einmal ihrer Anwältin oder den betreu- enden Personen im Frauenhaus anvertrauen (pag. 1152 Z. 123 f.), weshalb es ent- gegen der Ansicht von Rechtsanwalt B.________ (vgl. pag. 1169) – wie Rechtsan- wältin D.________ zutreffend festhielt (vgl. pag. 1181) – im Übrigen nicht erstaunt, dass im Frauenhaus beispielsweise keine Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin dokumentiert wurden. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in der ersten Einver- nahme sind sodann stringent, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt, dann hätte sie kaum über fünfeinhalb Seiten Einvernahme in freier Rede derart authentische Aussagen machen können, die gespickt sind mit Gefühlsschilderungen und originellen Details, die in erfundenen Sachverhalten kaum erwähnt würden. Schliesslich fällt auf, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten keineswegs übermässig belastete, sondern ihm im Gegenteil beispielsweise keine Schändung unterstellte (pag. 30 Z. 496 f. und pag. 32 Z. 552 ff.) und erwähnte, er habe auch lieb sein wollen, wenn er ihr an den Haaren gezogen habe (pag. 29 Z. 431). All diese Umstände sprechen dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin die Wahrheit sagt. In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2018 (pag. 33 ff.) berich- tete die Straf- und Zivilklägerin, das Zusammenleben mit dem Beschuldigten in der Schweiz sei von Anfang an schwierig gewesen (pag. 37 Z. 165). Auf Frage, ob sie genauer beschreiben könne, wie der Beschuldigte sie an den Haaren gezogen und geküsst habe, schilderte sie, wenn sie nebeneinander gewesen seien bzw. er ihr seine Zuneigung und Liebe habe zeigen wollen, habe er sie am Arm und an den Haaren gepackt. Dann habe er sie zu sich herangezogen und geküsst (zum Ganzen pag. 37 Z. 182 ff.). Wenn sie auf Distanz auf dem Sofa gesessen seien oder draus- sen spaziert hätten, habe er sie am Arm zu sich herangezogen und ihr befohlen, neben ihm zu sitzen oder zu laufen (pag. 38 Z. 217 ff.). Einmal habe er mit einem Messer in der Hand Früchte gegessen. Dann habe er mit dem Messer auf sie ge- zeigt, ihr befohlen, näher zu ihm heranzukommen und ihr gesagt: «wenn du mir nicht horchst und mir nicht folgst, was ich dir befehle, rufe ich deine Eltern an und ich sage, dass du zurückgehen musst». Er habe kein gutes Benehmen gehabt (zum Ganzen pag. 39 Z. 267 ff.). Ein anderes Mal sei sie im Badezimmer ohnmächtig geworden. Da habe der Beschuldigte ein Messer neben sie gelegt, ihre Schwester angerufen 22 und behauptet, sie hätte sich umbringen wollen (zum Ganzen pag. 39 Z. 302 ff.). Er sei aber nie derart mit dem Messer auf sie losgegangen, dass er ihr dieses an den Hals gehalten hätte (pag. 40 Z. 309 f.). Er habe ihr vor allem auch psychische Schmerzen zugefügt (pag. 40 Z. 318 und Z. 323). Wenn er in der Nacht ins Zimmer gekommen sei, habe er mit unschönen Worten angefangen. Er habe ihr – wie die Straf- und Zivilklägerin weinend erzählte – mit Gewalt die Kleider ausziehen und mit Gewalt mit ihr schlafen wollen, obwohl er gewusst habe, dass sie «da» Probleme habe (zum Ganzen pag. 40 Z. 326 ff.). Der Beschuldigte habe die Drohungen auch mit seinem Benehmen gezeigt. So habe er stets die Tür hinter sich abgeschlossen, wenn er das Haus verlassen habe (pag. 41 Z. 360 f. und pag. 43 Z. 484 f.). Erst am Schluss des 20-tägigen Aufenthalts habe sie in der Kammer der Küche ein Ersatz- schlüssel gefunden (pag. 43 Z. 503 und pag. 44 Z. 542). Sie sei wie eine Gefangene gewesen (pag. 42 Z. 423). Der Beschuldigte habe ihr auch gesagt, wenn sie ihm nicht folge, dann schicke er sie nach Afghanistan zurück. Sie wisse selber, dass sie nur für kurze Zeit hierbleiben dürfe, bald sei ihr Visum zu Ende. Der Beschuldigte habe nichts dafür unternommen, damit sie hier bleiben dürfe. Hätte sie nach Afgha- nistan zurückkehren müssen, wäre sie getötet worden (zum Ganzen pag. 43 Z. 457 ff.). In der Folge wurde die Straf- und Zivilklägerin gebeten, die drei Male, als sie das Bewusstsein verloren habe, zu erzählen, worauf sie in freier Rede berichtete, beim ersten Mal sei sie im Badezimmer gewesen. Am Anfang sei der Schlüssel der Bade- zimmertür noch da gewesen, später habe der Beschuldigte den Schlüssel entfernt, so dass man die Tür nicht habe abschliessen können. Sie habe das Wasser ange- lassen und ihre Klamotten ausziehen wollen. Dann sei der Beschuldigte eingedrun- gen und habe ihr das Kleid vom Leib reissen wollen. Er habe ihr mit Gewalt die Bluse ausgezogen. Während er versucht habe, ihr die Hose runter zu ziehen, habe sie «laute Geräusche» gemacht und geschrien. Er habe gelacht und gesagt, sie müsse sich sowieso an ihn gewöhnen, worauf sie vor lauter Stress ihr Bewusstsein verloren habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, seien sie im Schlafzimmer gewesen. Ihre Schwester habe sie angerufen und ihr gesagt, der Beschuldigte habe sie per Videochat angerufen, ihr ein im Badezimmer liegendes Messer gezeigt und gesagt, sie (die Straf- und Zivilklägerin) habe sich umbringen wollen und sei nicht in die Schweiz gekommen, um mit ihm zu leben, sondern, um seinen Ruf kaputt zu machen (zum Ganzen pag. 46 Z. 618 ff.). Anschliessend fragte die Straf- und Zivilklägerin, ob sie alle drei Male erzählen müsse (pag. 46 Z. 643 ff.) und schilderte sodann den Vorfall im Wohnzimmer. Sie erzählte, sie sei in der Küche am Kochen gewesen und der Beschuldigte habe Früchte gegessen. Es sei die Situation gewesen, die sie bereits erzählt habe, wo sie neben ihn habe sitzen müssen. Dann habe der Beschuldigte mit Gewalt versucht, sie in den Arm zu nehmen und ihr die Klamotten auszuziehen. Er habe ihre Bluse ausgezogen, dann sei sie ohnmächtig geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie ihre Bluse und ihre Hose nicht mehr angehabt, aber ihre Unterwäsche sei noch da gewesen (zum Ganzen pag. 46 Z. 643 ff.). Der dritte Vorfall sei im Schlafzimmer gewesen. Sie hätten am Nachmittag einen «riesen Krach» gehabt und der Beschuldigte habe ihr gesagt: «entweder schläfst du 23 mit mir oder du musst zurück nach Afghanistan gehen». Wegen der Ehre ihrer Fa- milie, wegen ihrem eigenen Leben, wegen ihrer «Jungheit», wegen ihrer Zukunft und wegen allem «Drum und Dran» habe sie «ja» gesagt. Er sei dann rausgegangen und sei normal gewesen. Als er zurückgekommen sei, sei er nicht mehr normal gewesen (zum Ganzen pag. 46 f. Z. 651 ff.). Er sei ins Schlafzimmer gekommen und habe begonnen, ihr die Kleidung auszuziehen. Dies erzählte die Straf- und Zivilklägerin ein Taschentuch vor ihr Gesicht haltend. Dann habe er – wie die Straf- und Zivilklä- gerin weinend erzählte, nachdem sie den Kopf in ihre Arme gelegt hatte – schlechte Worte benutzt und sich neben sie gelegt. Sie wisse nur, dass sie, als sie wieder zu sich gekommen sei, keine Klamotten mehr getragen und blaue Flecken an ihren Oberschenkeln gehabt habe und der Beschuldigte nicht mehr zuhause gewesen sei (zum Ganzen pag. 47 Z. 664 ff.). Als die einvernehmende Polizistin der Straf- und Zivilklägerin daraufhin vorschlug, die Befragung für «heute» abzuschliessen und an einem neuen Termin fortzusetzen, erklärte die Straf- und Zivilklägerin, sie möchte erklären, weshalb sie nicht darüber sprechen könne. Sie gebe sich sehr viel Mühe, damit sie das beschreiben könne. Jedes Mal, wenn sie es habe sagen wollen, habe sie es nicht gekonnt. Sie habe seit einer Woche Kopfschmerzen und gestern Nacht gar nicht geschlafen. Sie habe sich forcieren wollen, darüber zu sprechen und sei die ganze Zeit mit sich am Kämpfen, um Beschreibungen zu machen. Sie könne es irgendwie nicht. Was der Beschuldigte getan und gesagt habe, sei unmenschlich gewesen. Er sei gewesen wie ein wildes Tier. Alles was geschehen sei und was er gesagt und getan habe, sei in ihren Ge- danken. Sie möchte beim nächsten Termin alles auf ein Blatt aufschreiben, damit sie es nicht erzählen müsse (zum Ganzen pag. 47 Z. 674 ff.). In der Folge wurde die Einvernahme abgebrochen (pag. 47 f. Z. 690 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin sprach die Vorfälle demnach auch in der zweiten Einver- nahme von sich aus an, hatte indes nach wie vor Mühe, detailliert darüber zu spre- chen. Sie machte den Beschuldigten wiederum nicht übermässig schlecht, sondern wiederholte, mit dem an den Haaren ziehen, habe er ihr Zuneigung zeigen wollen (pag. 37 Z. 195). Zudem stellte sie klar, dass er ihr das Messer nie an den Hals ge- halten habe (pag. 40 Z. 309 f.). Die Straf- und Zivilklägerin gab auch Gespräche zwi- schen ihr und dem Beschuldigten wieder (u.a. pag. 39 Z. 258 f. und Z. 269, pag. 40 Z. 351 ff., pag. 43 Z. 457 ff., pag. 44 Z. 554 ff., pag. 45 Z. 579 ff., pag. 46 Z. 627 ff. und Z. 652 f.) und beschreib eindrücklich ihren Gefühlszustand (u.a. pag. 40 Z. 319, pag. 42 Z. 421, Z. 450 und Z. 453 sowie pag. 44 Z. 539). Ferner erklärte sie ein- drücklich, was eine Heirat in Afghanistan für eine Frau bedeutet bzw., dass eine ver- heiratete Frau bei ihrem Mann bleiben müsse, egal ob er gut oder schlecht zu ihr sei. Schliesslich sage man, man gehe in einem weissen Kleid zum Ehemann und komme mit weissen Kleidern (gemeint ist das Tuch, in welches Tote eingewickelt werden) zurück (zum Ganzen pag. 43 Z. 468 ff.). Soweit möglich decken sich die zweiten Aussagen im Übrigen vollumfänglich mit den ersten Angaben der Straf- und Zivilklä- gerin und enthalten mithin diverse Realitätskriterien. In der dritten polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2019 (pag. 53 ff.) äusserte sich die Straf- und Zivilklägerin zunächst zur Situation von Frauen in Afghanistan (pag. 55 f. Z. 84 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie gesagt habe, der Beschuldigte sei in 24 der Nacht wie ein wilder Sexsüchtiger gewesen und auf Frage, ob sie dies genauer beschreiben könne, erklärte sie, der Beschuldigte sei durstig gewesen nach einer sexuellen Beziehung und immer «so stürzend» auf sie gekommen (pag. 58 Z. 209 f.). Wenn er irgendetwas von ihr gebraucht habe, dann habe er dies jeweils nicht auf eine sanfte Art und Weise gemacht, sondern habe sie zu sich gezogen und gesagt, sie solle sich neben ihn setzen. Zudem habe er sie am Arm gezogen oder sie bedroht. Sein Verhalten sei generell so gewesen. Wenn sie ins Bade- oder Schlafzimmer gegangen sei, sei er plötzlich gekommen und habe ganz wild die Klei- der von ihrem Körper gerissen, «wirklich wild». Er sei immer so weit gegangen, bis sie in Ohnmacht gefallen sei (zum Ganzen pag. 58 Z. 217 ff.). Eines Tages sei er von der Arbeit nach Hause gekommen und sie sei in der Küche gewesen. Er habe sich umgezogen und sich aufs Sofa im Wohnzimmer gesetzt. Zu- dem habe er sie gefragt, wo sie sei. Sie habe geantwortet, sie sei am Kochen. Dann habe er ihr gesagt, sie solle sich neben ihn setzten, worauf sie entgegnet habe, dass das Essen verbrenne. Im Wohnzimmer hätten sie einen Tisch gehabt, auf dem eine Schüssel mit Obst und ein paar Teller und Messer gewesen seien. Der Beschuldigte habe eine Orange in die Hand genommen und sei dabei gewesen, diese mit dem Messer zu schälen. Sie sei im Türrahmen der Küche gestanden. Dann habe er das Messer in ihre Richtung «genommen» und gesagt: «Kommst du zu mir dich hinset- zen oder soll ich zu dir kommen.». Dann habe sie – wie die Straf- und Zivilklägerin weinend erzählte (pag. 58 Z. 240) – den Herd ausgeschaltet, sei zu ihm gegangen und habe sich neben ihn gesetzt. Es habe nicht so viel Abstand zwischen ihnen bei- den gegeben. Er habe ihre Haare genommen und sie näher zu sich herangezogen. Dann habe er sie am Halsbereich, in der Nähe ihres Ohrs, gebissen und sie langsam ausziehen wollen. Ihre Haare seien immer noch in seiner Hand gewesen. In der Wohnung sei es warm gewesen, weshalb sie eine dünne Bluse und normale Hosen getragen habe. Während er sie in der Nähe des Ohrs gebissen und sie an den Haa- ren gezogen habe, habe er die Knöpfe ihrer Bluse geöffnet. Sie habe ständig zu ihm gesagt, «lieber A.________, warte, mach das bitte nicht, ich bin noch nicht bereit dazu, warte, wir machen es langsam». Er habe aber nicht aufgehört und habe la- chend gesagt, es sei kein Problem, er bereite sie vor. Wenn er lache, dann ändere sich sein Gesicht. Sie habe generell Angst vor ihm, wenn er lache. Er habe ihr die Bluse und die Hose ausgezogen. Zudem habe er ihre Unterwäsche ausziehen wol- len. Sie habe sich aber immer gewehrt, ihre Unterhose festgehalten und ihm gesagt, er solle das nicht machen. Er habe jedoch ständig daran gezogen und sie schliess- lich heruntergezogen. Danach habe er ihr ganz fest auf den Oberschenkel geschla- gen, «wirklich ganz fest». Dann habe er sich selbst ausgezogen und sobald er sein Hemd ausgezogen gehabt habe, sei sie in Ohnmacht gefallen. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei er nicht zuhause gewesen und ihre Beine und ihr Rücken hätten stark geschmerzt. Sie sei aufgestanden, habe sich angezogen, sei ins Zimmer ge- gangen und habe die Tür geschlossen. Dort habe sie mit ihrem Gott geredet und ihn angefleht, dass der Beschuldigte heute Nacht nicht nach Hause komme (zum Gan- zen pag. 58 f. Z. 231 ff.). Ein anderes Mal habe sie duschen wollen. Sie habe ihre Kleider genommen und sei ins Badezimmer gegangen. Dort habe sie die Tür zugemacht. Als sie neu in der Schweiz angekommen sei, hätten noch alle Zimmer Schlüssel gehabt. Eine Woche 25 später seien plötzlich alle Schlüssel weggewesen. Sie habe das Wasser angelassen und sei daran gewesen, sich auszuziehen, als der Beschuldigte plötzlich die Tür geöffnet habe und hineingekommen sei. Dann habe er gesagt, «komm wir duschen zusammen». Sie habe verneint und gesagt, er solle sie zuerst duschen und raus- kommen lassen, dann dürfe er duschen. Daraufhin habe der Beschuldigte gelacht und sie ausgezogen. Er habe den Kragen ihrer Bluse nach oben gedreht und daran gezogen, bis die Bluse aufgegangen sei. Dann habe er ihre Bluse ausgezogen. An den Ärmeln habe die Bluse aber Knöpfe gehabt, die noch zu gewesen seien und die der Beschuldigte nicht aufgemacht habe. Weil er daran gezogen habe, seien ihre Arme nach hinten gezogen worden. Mit seinen Händen und Füssen habe er ihr die Hose ausgezogen und habe dabei immer wieder an ihrer Bluse gezogen. Dann habe er die Knöpfe ihrer Bluse geöffnet und ihr diese ganz ausgezogen. Ihren BH habe er ebenfalls von den Trägern genommen und habe ihn ohne zu öffnen «ganz stark» nach unten gezogen. Schliesslich habe er ihr die Unterhose ausgezogen. Sie sei am Weinen gewesen und als er ihren BH habe öffnen wollen und sie an den Haaren gezogen habe, sei sie wieder in Ohnmacht gefallen. Als sie aufgewacht sei, sei sie nackt im Schlafzimmer gewesen. Alle ihre Kleider hätten neben ihr gelegen. Der Be- schuldigte sei nicht zuhause gewesen. Ihre Augen, ihre Hand und ihr Rücken hätten geschmerzt. Ihre Schwester habe sie angerufen und gefragt, ob sie ihn Ohnmacht gefallen sei. Sie habe anscheinend ein Videoanruf vom Beschuldigten erhalten, der ihr ein Messer im Badezimmer und die auf dem Bett liegende Straf- und Zivilklägerin gezeigt sowie gesagt habe, sie habe sich umbringen wollen (zum Ganzen pag. 61 Z. 401 ff.). Ab diesem Zeitpunkt seien ihre Ängste vor dem Beschuldigten «zwei- fach» geworden. Ungefähr nach zwei Stunden sei der Beschuldigte wieder nach Hause gekommen und habe in der Küche alles zerbrochen, habe geschrien und sie beschimpft. Dann habe er das Internet für sie abgestellt und gesagt, sie dürfe nicht mehr mit ihren Eltern sprechen, solange sie nicht mit ihm schlafe. Zudem habe er ihr gesagt, wenn sie nicht mit ihm schlafe, dann kaufe er ihr ein Ticket und schicke sie nach Afghanistan zurück (zum Ganzen pag. 62 Z. 443 ff.). Die Frage, ob sie sich von dieser Drohung habe beeinflussen lassen, bejahte die Straf- und Zivilklägerin und schilderte, einmal habe sie sich gedacht, sie sollte es zulassen und mit ihm schlafen, damit «die Geschichte ein Ende» bekomme (pag. 64 Z. 552 f.). Dann seien sie zusammen ins Schlafzimmer gegangen und hätten sich aufs Bett gelegt. Der Beschuldigte habe dann aber begonnen, sie zu beschimpfen, zu lachen, ihr zu drohen und sie zu beleidigen, weshalb sie es ihm nicht mehr erlaubt und «ihn nicht zugelassen» habe (zum Ganzen pag. 65 Z. 554 ff.). Der dritte Vorfall sei am letzten Tag, an dem sie in der Wohnung gewesen sei, pas- siert. Der Beschuldigte habe am Morgen zu schimpfen und drohen begonnen und habe ihr gesagt, entweder schlafe sie heute mit ihm oder er werde keine Aufenthalts- bewilligung für sie beantragen und sie direkt nach Afghanistan zurückschicken, ihre Eltern anrufen und ihnen sagen, dass ihre Tochter selbständig weggegangen sei (pag. 65 Z. 561 ff.). Am Abend habe sie ihm dann gesagt, er solle ein Termin für sie bei einem Psychologen vereinbaren, worauf er mit «okay» geantwortet habe und rausgegangen sei. Als er wieder zurückgekommen sei, sei sie auf dem Bett in einer Ecke gesessen und habe auf ihrem Handy Fotos ihrer Eltern angeschaut. Dann sei der Beschuldigte gekommen und habe sie quer aufs Bett geworfen. Er habe ihr die 26 Brille ausgezogen und habe begonnen, sie auszuziehen. Zudem habe er ihr gesagt, heute sei ihr letzter Tag und ab jetzt gehöre sie ihm. Er habe ihr alle Kleider ausge- zogen, sich selber entkleidet und ihre Haare genommen sowie ihre Hände auf dem Rücken festgehalten. Dann sei er hinter sie «gekommen» und habe ihre beiden Hände auf dem Rücken festgehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie ihn nie nackt gesehen. Sie seien quer auf dem Bett gelegen und er habe ihre Füsse mit einem seiner Beine festgehalten. Dann habe er ihr an den Haaren gezogen, habe sie in die Ohrläppchen gebissen und ihr ganzes Ohr in den Mund genommen. Anschliessend habe er mit seinem Hemd ihre Hände hinter ihrem Rücken gebunden, ihre Haare geöffnet und diese mit seiner Faust gegen hinten gezogen. Mit einem Bein habe er ihre Beine festgehalten, damit sie sich nicht habe bewegen können. Sie habe zu schreien begonnen, worauf er ihre Haare losgelassen und ihr den Mund zugehalten habe. Zudem habe er ständig versucht, von hinten in sie einzudringen und Ge- schlechtsverkehr mit ihr «zu machen». Schliesslich sei sie ihn Ohnmacht gefallen (zum Ganzen pag. 65 Z. 561 ff.). Während die Straf- und Zivilklägerin dies erzählte, rang sie mehrmals um Fassung, weinte, schluchzte stark und legte ihren Kopf auf die verschränkten Arme auf dem Tisch (pag. 65 Z. 586, Z. 591 f. und Z. 597). Anschliessend schilderte sie sichtlich mitgenommen, als sie aufgewacht sei, seien ihre Oberschenkel blau gewesen bis zu den Knien und sie habe mehrere blaue Flecken gehabt. In ihrer Scheide sei ein Teil zerrissen und an der Oberschenkelinnenseite alles voller Blut gewesen. Ihr Knie sei ebenfalls verletzt gewesen. Sie sei aufgestanden und habe eine Hose, eine Jacke und ihren Mantel angezogen. Es sei dunkel und ungefähr 20:00 Uhr am Abend ge- wesen. Der Beschuldigte sei nicht zu Hause gewesen. Ihren Pass habe sie im Ruck- sack versteckt gehabt und dem Beschuldigten nicht gegeben, weil sie sich davor gefürchtet habe, dass er sie nach Afghanistan zurückschicken werde. Sie habe we- der Geld auf ihrem Handy noch Internet gehabt und habe deshalb niemanden anru- fen können. Sie habe den Ersatzwohnungsschlüssel, den sie inzwischen gefunden habe, ins Schloss gesteckt, so dass der Beschuldigte von aussen nicht habe öffnen können. Sie habe die Polizeinummer in der Schweiz nicht gekannt und auch kein Geld gehabt. Zudem habe sie niemanden gekannt, wo sie hätte hingehen können und habe niemanden anrufen können. Als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei, habe sie versucht, dass er nicht reinkommen könne. Als er bemerkt habe, dass sie die Tür abgeschlossen habe, habe er geklingelt, ständig geklopft und gesagt, entweder sie öffne die Tür oder er breche sie auf. Sie habe Angst bekommen und ihm gesagt, er solle zu seinen Freunden gehen, bis sie sich beruhigt habe. Er habe geantwortet, es sei seine Wohnung und nicht ihre. Sie habe Angst bekommen, ihren Rucksack genommen und gedacht, sobald sie die Tür öffne, gehe sie hinaus. Dann habe sie aufgemacht. Der Beschuldigte sei hineingekommen und habe sie an beiden Armen gepackt und hinausgeworfen. Sie habe bei allen Nachbarn geklingelt. Nie- mand habe geöffnet. Schlussendlich sei ein Nachbar gekommen. Sie sei am Weinen gewesen und habe ihm erzählt, dass ihr Mann sie belästigt habe und sie störe. Dann hätten die Nachbarn sie zuerst zu sich nach Hause und anschliessend ins Frauen- haus gebracht (zum Ganzen pag. 66 Z. 604 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin schilderte diese drei Vorfälle in der dritten Einvernahme in freier Rede, detailliert, logisch konsistent und äusserst lebensnah und authentisch. 27 Sie beschrieb exakt, wer wann was getan habe. Zudem erwähnte sie diverse Dialoge zwischen dem Beschuldigten und ihr sowie zahlreiche originelle Details, die sich in erfundenen Geschichten kaum finden würden (bspw., dass es beim Vorfall im Wohn- zimmer warm gewesen sei und sie nur eine dünne Bluse getragen habe; dass der Beschuldigte ihr ganz fest auf den Oberschenkel geschlagen habe; dass anfänglich noch alle Zimmer Schlüssel gehabt hätten und der Beschuldigte diese dann wegge- nommen habe; dass der Beschuldigte ihren BH beim Vorfall im Badezimmer stark nach unten gezogen habe, ohne ihn dabei zu öffnen; dass der Beschuldigte sie im Schlafzimmer quer aufs Bett geworfen habe). Weiter machte sie stets Raum-Zeit Verknüpfungen und erklärte eindrücklich, wie sie sich jeweils gefühlt habe (bspw., dass sie sich vor dem Beschuldigten gefürchtet habe, wenn er gelacht habe; dass ihre Ängste vor dem Beschuldigten nach dem Vorfall im Badezimmer «zweifach» geworden seien, dass sie Angst bekommen habe, als der Beschuldigte nach dem Vorfall im Schlafzimmer zurückgekommen sei und an die verschlossene Türe gehämmert habe). Sie schilderte auch Komplikationen (bspw., dass der Beschul- digte ihr die Unterhose im Wohnzimmer nicht ganz habe ausziehen können, weil sie sich immer gewehrt und sie festgehalten habe) und Gedankengängen bzw. Überle- gungen, die sie sich gemacht habe (bspw., dass sie ihren Pass im Rucksack ver- steckt und dem Beschuldigten nicht gegeben habe, weil sie befürchtet habe, dass er sie nach Afghanistan zurückschicken werde; dass sie den Schlüssel ins Schloss ge- steckt habe, damit der Beschuldigte von aussen nicht habe öffnen können). All diese Umstände legen nahe, dass die Straf- und Zivilklägerin Selbsterlebtes berichtet und die Wahrheit sagt. Im Anschluss an die freie Erzählung der drei konkreten Vorfälle wurde die Straf- und Zivilklägerin zu Details befragt. Dabei fällt auf, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten erneut nicht unnötig belastete und beispielsweise die Frage, ob er in sie habe eindringen können, verneinte (pag. 67 Z. 664 und Z. 681), was ihre Ehrlich- keit untermauert. Auf Frage, weshalb er nicht in sie habe eindringen können, erklärte sie zudem nachvollziehbar, sie habe sich gewehrt und versucht, sich zu befreien, indem sie sich hin- und her bewegt habe (pag. 67 Z. 667 f.). Weiter schilderte sie originell, er habe versucht, vaginal und in ihr «Po-Loch» einzudringen (pag. 67 Z. 675 ff.). Auf Frage, wann sie ohnmächtig geworden sei, äusserte die Straf- und Zivilklägerin, in dem Moment, als sich der Beschuldigte mit seinem Geschlechtsteil «vorbereitet hatte» und bereit gewesen sei, in sie einzudringen. Mit sich vorbereiten meine sie, dass er eine «Rauf- und Runter-Bewegung» gemacht und sich an ihr ge- rieben habe (zum Ganzen pag. 67 Z. 687 ff.). Die Aussagen in der dritten Einver- nahme der Straf- und Zivilklägerin strotzen zusammengefasst von Realkennzeichen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Februar 2020 (pag. 71 ff.) schilderte die Straf- und Zivilklägerin das Zusammenleben mit dem Beschuldigten gleich wie in den früheren Einvernahmen und erwähnte beispielsweise, sie habe die Wohnung nie alleine verlassen können, weil die Tür immer verschlossen gewesen sei (pag. 76 Z. 165 f.). Wenn sie die Wohnung verlassen hätten, sei sie stets vom Beschuldigten begleitet worden. Als sie mit dem Zug in eine andere Stadt habe fah- ren wollen, um ihre Freundin zu besuchen, habe der Beschuldigte sie an den Bahn- hof Bern begleitet (zum Ganzen pag. 76 Z. 186 ff.). Am Ende der 20 Tage habe sie 28 dann in einer Kammer bei der Küche ein Wohnungsschlüssel gefunden (pag. 87 Z. 273 und pag. 88 Z. 284 ff.). Die drei Vorfälle im Bade-, im Wohn- und im Esszimmer schilderte die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls im Wesentlichen gleich wie in den früheren Einvernahmen (pag. 82 ff. Z. 418 ff., pag. 88 ff. Z. 622 ff. und pag. 92 ff. Z. 767 ff.). Klar vermischte sie gewisse Dinge und äusserte weniger Details als in der dritten Einvernahme. In Anbetracht des Zeitablaufs, des Erlebten und des Umstands, dass die Straf- und Zivilklägerin das Geschehene offensichtlich verdrängen sowie vergessen möchte und zuvor bereits dreimal ausführlich befragt wurde, ist, wie einleitend erwähnt, nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr exakt an alle Details erinnern konnte resp. diese gegebenenfalls nicht ein weiteres Mal schildern wollte und Kleinigkeiten durch- einander brachte. Ferner wurde die Straf- und Zivilklägerin, wie erwähnt, mit einer Übersetzung befragt, was eine weitere Erklärung für gewisse Widersprüche sein könnte. Es fiel der Straf- und Zivilklägerin auch in der vierten Einvernahme sichtlich schwer, über die Geschehnisse zu sprechen. Sie weinte immer wieder, als sie die Vorfälle erzählten musste, atmete nervös, zitterte, begann zu schluchzen, bat um einen kurzen Unterbruch, sagte, sie könne es nicht erzählen und weinte schliesslich auch während der Rückübersetzung des Protokolls (pag. 83 Z. 432 ff., pag. 85 Z. 522 f. und Z. 532, pag. 88 Z. 648, pag. 92 Z. 770, Z. 793 und Z. 800 f., pag. 93 Z. 833, pag. 102 Z. 1164 und Z. 1169 ff.). Dennoch schilderte sie erneut originelle Details («Mein Mann ist ein starker Mann, er hat Kraft wie ein Esel.» [pag. 96 Z. 946]; «Also mein Mann schlief hinter mir, er hat mich berührt. Hinten an meinem Rücken habe ich gemerkt, dass irgendwann ein Körperteil zu mir kam. […] Das war eine feste Sache. Wir waren nebeneinander, mein Mann hat mich festgehalten […] und ich habe gemerkt, dass eine feste Sache zu mir gekommen ist.» [pag. 97 Z. 986 ff.]) und machte den Beschuldigten keineswegs übermässig schlecht («Bei diesem Vorfall [im Schlafzimmer] habe ich keine Gewalt von meinem Mann erlebt und er hat mich auch nicht geschlagen. Er hat mir meine Bluse ausgezogen und als er meine Unterhose runtergezogen hat, hat er auch meine Haare festgehalten.» [pag. 97 Z. 961 ff.]). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 792 ff.) bestätigte die Straf- und Zi- vilklägerin ihre früheren Aussagen (pag. 792 Z. 24) und teilte auf Frage mit, die Vor- würfe seien in der Anklageschrift korrekt beschrieben (pag. 799 Z. 14). Als sie mit den Vorfällen konfrontiert wurde, begann sie zu weinen und hatte grosse Mühe, darü- ber zu sprechen (pag. 799 Z. 16 ff. und Z. 23). Auf Frage, weshalb sie den Vorfall im Schlafzimmer erst in der dritten Einvernahme detailliert zur Sprache gebracht habe, erklärte sie überzeugend, bei der ersten und zweiten Befragung habe sie nicht alles erzählen können, weil es sie psychisch enorm belastet habe. Als man ihr aber gesagt habe, sie müsse wegen «ihrem Fall» alles erzählen, habe sie «alles ausgepackt» (pag. 800 Z. 7 ff.). Auf Vorhalt, der Beschuldigte mache geltend, sie sei gar nie an einem Zusammenleben mit ihm interessiert gewesen und habe die Vorwürfe erfun- den, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, erklärte die Straf- und Zivilklägerin, sie sei nicht an einer Aufenthaltsbewilligung interessiert gewesen. Sie habe gar nicht in die Schweiz kommen wollen. Ihr Leben in Afghanistan sei sehr gut gewesen (zum Ganzen pag. 803 Z. 19 f.). Auf Vorhalt, dass auch der Zeuge N.________ gesagt habe, sie habe den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt und sei ein schlechter Mensch, entgegnete die Straf- und Zivilklägerin, wenn sie ein schlechter Mensch 29 wäre, dann hätte sie an den ersten Tagen, als der Beschuldigte ihr das angetan habe, entweder geschrien, die Nachbarn um Hilfe gebeten oder die Polizei angeru- fen. Ihr sei es in Afghanistan sehr gut gegangen. Sie habe einen Job gehabt, ihren eigenen Verdienst, ihre Familie und ihre Freunde. Jetzt habe sie nichts mehr davon. In Afghanistan sei sie diejenige gewesen, welche die Familie versorgt habe. Hier müsse sie ihre Hand ausstrecken und um Geld betteln (zum Ganzen pag. 803 f. Z. 33 ff.). Diese Aussagen belegen, dass die Straf- und Zivilklägerin auf heikle Vor- halte und Unterstellungen mit äusserst nachvollziehbaren, überzeugenden Erklärun- gen reagierte, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterstreicht. In der Berufungsverhandlung (pag. 1135 ff.) bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre früheren Aussagen und erklärte, sie habe weder Ergänzungen noch Änderun- gen dazu (pag. 1135 Z. 41). Weiter erwähnte sie, die Tür sei bis am letzten Tag, als der Beschuldigte sie rausgeworfen habe, immer abgeschlossen gewesen (pag. 1138 Z. 11). Sie hätten die Wohnung immer zusammen verlassen, auch als sie nach Lau- sanne gereist sei. Sie habe kein Schlüssel gehabt. Als sie dem Beschuldigten gesagt habe, sie wolle ihre Kollegin besuchen, seien sie zusammen zum Bahnhof gegangen und er habe ihr ein Ticket gekauft. Geld oder Taschengeld habe er ihr keines gege- ben (zum Ganzen pag. 1138 Z. 34 ff.). Auf Vorhalt, dass erstaunlich sei, dass der Beschuldigte es zugelassen habe, dass sie alleine mit dem Zug nach Lausanne reiste, zumal er sie ansonsten immer eingeschlossen habe, schilderte die Straf- und Zivilklägerin, sie hätten den ganzen Tag darüber diskutiert, dass der Beschuldigte ihr eine Chance gebe, um etwas Luft «zu holen». Sie habe ihm gesagt, sie werde dann wieder zurückkommen und das Leben beginnen. Sie habe sowieso keine andere Möglichkeit gehabt. Sie hätten darüber gesprochen, dass sie zu einer Psychologin gehen sollten, um über die Probleme zu sprechen. Der Beschuldigte habe aber nicht über seine Probleme sprechen wollen und ihr deshalb die Erlaubnis gegeben, ein Tag ihre Kollegin zu besuchen (zum Ganzen pag. 1143 Z. 1 ff.). Diese Erklärung ist überzeugend und passt ins Gesamtbild. Zudem ist gestützt darauf verständlich, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin nach Lausanne reisen liess, zumal er sich erhoffte, dass sich die Straf- und Zivilklägerin seinem Wunsch, die Ehe zu voll- ziehen, danach stellen würde. Die Vorfälle im Bade- und Wohnzimmer schilderte die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich im Wesentlichen wie in den vorherigen Ein- vernahmen, aber relativ knapp. Sie musste dabei stets weinen und betonte mehr- fach, dass sie es nicht weiter erzählen könne, dass ihr schlecht werde und sie hoffe, dass es irgendwo ende (pag. 1140 Z. 1 ff.). Den Vorfall im Schlafzimmer konnte sie schliesslich nicht erneut erzählen. Sie weinte stark und äusserte, sie wiederhole das Ganze seit vier Jahren. Dieser Vorfall sei für sie furchtbar und beängstigend und sie könne nicht mehr darüber sprechen (pag. 1141 Z. 13 ff.). Als ihr schliesslich noch- mals vorgehalten wurde, dass der Beschuldigte behaupte, dass sie die Vorwürfe er- funden habe, um an eine Aufenthaltsbewilligung zu kommen, berichtete die Straf- und Zivilklägerin eindrücklich Folgendes (pag. 1141 Z. 29 ff.): In Afghanistan hatte ich ein sehr gutes Leben. Ich hatte meine Eltern, eine Arbeit, ich habe Geld verdient und mein Leben bezahlt. Ich war in meiner Heimat, habe meine Muttersprache gesprochen, hatte meine Kolleginnen, Freundinnen und Kollegen. Ich bin hierher gekommen, um mit ihm hier zu leben. Hier hatte ich keine Kollegen / keine Kolleginnen, keine Familie. Ich hatte nur ihn. Wenn ich in Afghanistan ein 30 ruhiges und gesundes Leben führen könnte, ohne Drohungen und Probleme, wäre ich zurückgegan- gen. Er hat mir hierzu aber kein Weg gelassen, mir ist nichts «übrig» geblieben. Er bedrohte mich mit dem Tod, seine Brüder machten dasselbe. Meine eigene Familie bedrohte mich mit dem Tod. Ich liess mein gutes Leben dort und kam hierhin, für was eigentlich? Für diese Probleme? Ich ging zu einer Psychologin und wollte über meine Probleme sprechen. Da die Belastung aber so gross ist, schaffe ich es nicht, darüber zu sprechen. Derjenige der lügt, ist sicherlich nicht in so einer Situation, wie ich es bin. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Straf- und Zivilklägerin die Vorwürfe von Anfang an – soweit ihr dies zu Beginn möglich war – offenbarte und anschliessend stets detaillierter und im Wesentlichen gleichbleibend, nachvoll- ziehbar, stimmig und authentisch erzählte. Während sie in der ersten Einvernahme noch kaum Einzelheiten zu den Vorfällen im Bade-, im Wohn- und im Schlafzimmer schildern konnte, war es ihr mit der Zeit möglich, die Vorfälle exakt zu berichten. Dies ist entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt B.________ nicht als Aggravation zu werten (vgl. pag. 1167 f.). Desgleichen ist die Aussage, der Beschuldigte sei wie ein wilder Sexsüchtiger gewesen, nicht als übermässige Belastung anzusehen. Aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin und in Anbetracht der Situation, in der sie sich da- mals befand, ist diese Aussage verständlich. Die Straf- und Zivilklägerin war sexuell komplett unerfahren, als sie zum Beschuldigten in die Schweiz reiste, und wollte auf- grund ihrer Vorgeschichte in Afghanistan (vorerst) keinen sexuellen Kontakt mit ihm. Sie erklärte dies dem Beschuldigten. In der Folge setzte er sich dennoch über ihren explizit geäusserten Willen hinweg und bedrängte sie immer wieder körperlich. Dass die Straf- und Zivilklägerin ihn daher als sexsüchtige Person wahrnahm, die – wie sie es nannte – durstig nach Intimitäten war, erstaunt nicht. Auch ansonsten finden sich in ihren Aussagen keinerlei Aggravationstendenzen. Die Straf- und Zivilklägerin nahm den Beschuldigten – wie aufgezeigt – im Gegenteil teilweise gar in Schutz. Des Weiteren untermauerte sie ihre Schilderungen immer wieder mit erlebten Emo- tionen und beschrieb ihre Gefühle. Zudem nannte sie mehrfach spezielle, originelle Details und erzählte Nebensächlichkeiten. Die einzelnen Vorfälle bettete sie in Vor- und Nachgeschichten ein, so dass ihre Aussagen insgesamt ein stimmiges, logi- sches Ganzes ergeben. So passt bei ihrer Version beispielsweise, dass sie die Woh- nung am 25. März 2018 verliess, die Nachbarn um Hilfe bat und sich ins Frauenhaus begab, brachte der Vorfall im Schlafzimmer das Fass doch sprichwörtlich zum Über- laufen. Der Beschuldigte hatte demgegenüber keine plausible Erklärung dafür, wes- halb sich die Straf- und Zivilklägerin damals ins Frauenhaus begab, sondern sagte einzig, sie sei zu den Nachbarn gegangen. Schliesslich steht entgegen der Ansicht des Beschuldigten und von Rechtsanwalt B.________ (vgl. u.a. pag. 1164 und pag. 1183) ausser Frage, dass die Straf- und Zivilklägerin die Vorwürfe erfand, um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erlangen. Wie Rechtsanwältin D.________ zutreffend ausführte (vgl. pag. 1179 f.), hätte die Straf- und Zivilklägerin auf deutlich einfacherem Weg an eine Aufenthaltsbewilligung kommen können. So hätte sie gemäss Art. 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) ohne Weiteres eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn sie sich erst nach drei Jahren Ehe vom Beschuldigten getrennt hätte oder wenn hätte angenommen wer- den müssen, dass ihr im Heimatland schwerwiegende Folgen drohten. Die Straf- und Zivilklägerin hätte demzufolge keine häusliche Gewalt geltend machen und all die 31 Strapazen resp. ein zermürbendes, Kräfte zerrendes Strafverfahrens auf sich neh- men müssen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen. Schliesslich schilderte die Straf- und Zivilklägerin mehrfach eindrücklich, dass sie in Afghanistan ein gutes Leben, eine Arbeit, ein Verdienst sowie Freunde und ihre Familie gehabt habe und deshalb gar nicht in die Schweiz habe kommen wollen, was sie – weil sie sich vom Beschuldigten entfernt habe – nun alles verloren habe. Für eine falsche Anschuldi- gung seitens der Straf- und Zivilklägerin gegenüber ihrem damaligen Ehemann be- stehen mithin schlicht keine Anhaltspunkte. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin enthalten nach den voranstehenden Ausführungen zahlreiche Realkennzeichen. Auf ihre glaubhafte Version ist vollumfänglich abzustellen. 8.3.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Betreffend die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten kann vorab auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer im Wesent- lichen anschliesst (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 926 ff.). Soweit das Kennenlernen, die Heirat und die Papierbeschaffung für die Einreise in die Schweiz angehend, stimmen die Aussagen des Beschuldigten – wie unter Erwä- gung 7.1 festgehalten – mit denjenigen der Straf- und Zivilklägerin überein. Weiter beschrieb der Beschuldigte wie die Straf- und Zivilklägerin, dass er sie einmal zum Bahnhof Bern gebracht und ihr ein Zugticket nach Lausanne gekauft habe, damit sie Freunde besuchen könne (u.a. pag. 135 Z. 181 ff.). Schliesslich schilderte er mehr- fach nachvollziehbar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht an den Ausflügen habe beteiligen wollen und die meiste Zeit mit dem Handy beschäftigt gewesen sei (u.a. pag. 827 Z. 32 ff., pag. 1154 Z. 22 f., pag. 1155 Z. 18). Letzteres wird durch sein Eingeständnis untermauert, wonach er das Internet zwei- oder dreimal abge- schaltet habe, damit sie aufhöre, zu telefonieren (pag. 123 Z. 732). Zum weiteren Nebengeschehen äusserte sich der Beschuldigte teilweise jedoch wi- dersprüchlich. Insoweit kann auf die sorgfältige Auflistung seiner Aussagen durch die Vorinstanz betreffend den angeblich tiefen Preis von Telefonaten nach Afghani- stan, die Absicht der Konsultation eines Arztes für die Straf- und Zivilklägerin, den Zeitpunkt der Einschaltung der Polizei und die Frage, wann der Geschlechtsverkehr zwischen den Eheleuten ein Thema gewesen sei, verwiesen werden (S. 27 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 927). Was die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Vorfälle betrifft, sind seine Aussagen sodann mehr als dürftig. Er stritt die Vorwürfe in sämtlichen Einvernahmen pauschal ab und behauptete, die Straf- und Zivilklägerin habe diese wahrheitswidrig erfunden und gelogen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (u.a. pag. 109 Z. 53, pag. 116 Z. 361 und Z. 369, pag. 117 f. Z. 431 ff., pag. 120 f. Z. 570 ff., pag. 122 Z. 665, pag. 126 Z. 860, pag. 137 Z. 241 ff., pag. 138 Z. 297 ff. und Z. 308, pag. 817 Z. 15, pag. 822 Z. 10 f., pag. 824 Z. 17 und Z. 28, pag. 1153 Z. 6 ff., pag. 1155 f. Z. 39 ff.). Weiter wiederholte er mehrmals stereotyp, er sei «nicht der Typ» und es sei «nicht sein Charakter», solche Dinge zu tun, er sei gar nie in ihre Nähe gegangen (u.a. pag. 115 Z. 348 ff., pag. 119 Z. 504, pag. 120 Z. 594 ff., pag. 121 Z. 632, pag. 122 Z. 673 ff., pag. 136 Z. 227, pag. 1156 Z. 14 f.). Diese Aussagen erweisen sich als klare Schutzbehauptungen, gab der Beschuldigte 32 doch selbst zu, erwartet zu haben, dass seine Ehefrau bzw. die Straf- und Zivilklä- gerin mit ihm den Geschlechtsverkehr vollziehe (pag. 112 Z. 156 f. und Z. 186, pag. 823 Z. 4 ff. und Z. 2 ff. sowie pag. 1155 Z. 7 f.). Zudem geht aus seinen Aussa- gen unmissverständlich hervor, dass es ihm von Anfang an darum ging, mit der Straf- und Zivilklägerin Geschlechtsverkehr zu haben. Bereits in der ersten Einvernahme äusserte er (pag. 112 Z. 156 f.): «In der ersten Woche wollte ich mit ihr schlafen. Ich wollte Geschlechtsverkehr.». In der Berufungsverhandlung antwortete er auf die Frage, was schlimmer geworden sei, sodann exemplarisch (pag. 1156 Z. 6 ff.): «Es ging auch darum, dass… In Afghanistan wird es so gemacht, dass Mann und Frau dann in einer bestimmten Nacht zusammen ins Bett gehen und zusammen schlafen. Es ging auch darum, dass das durchgeführt wurde. […]». Die Aussagen, wonach er der Straf- und Zivilklägerin in den 20 Tagen «nie zu nahe gekommen» sei und «nie solche Dinge getan» hätte, sind damit schlicht unglaubhaft. Wäre zwischen dem Be- schuldigten und der Straf- und Zivilklägerin – wie ersterer behauptete – effektiv alles in bester Ordnung gewesen, dann hätte es für die Straf- und Zivilklägerin im Übrigen keinen Grund gegeben, die Wohnung bereits nach 20 Tagen des Zusammenlebens zu verlassen und bei den Nachbarn um Hilfe zu bitten. Auf Vorhalte und «heikle» Fragen reagierte der Beschuldigte – wenn er diese denn nicht nur pauschal bestritt – sodann mehrfach mit unlogischen, ausweichenden Er- klärungen, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass er nicht die Wahrheit sagt. Als ihm vorgehalten wurde, dass er die Straf- und Zivilklägerin am Arm gepackt und ihr eine Ohrfeige verpasst haben soll, antwortete er beispielsweise unverständlich (pag. 119 Z. 503): «Nein, nein. Ich habe immer solche Angst gehabt von solchen Aktionen. Darum habe ich mich ihr nicht genähert». Auf Vorhalt, dass er sich gemäss eigenen Aussagen Sorgen um die Straf- und Zivilklägerin gemacht habe, dass sie etwas tue, was Probleme mit der Polizei geben könnte (pag. 114 Z. 297 f.) und auf Frage, ob er sich davor gefürchtet habe, dass genau das passieren könnte, was nun geschehen sei, erklärte der Beschuldigte, «ja, genau» (pag. 1160 Z. 5). Diese Ant- wort macht aber keinen Sinn, ist – wie Rechtsanwältin D.________ zutreffend aus- führte (vgl. pag. 1182) – doch unverständlich, weshalb sich der Beschuldigte damals vor der «heutigen Situation» (den Anschuldigungen der Straf- und Zivilklägerin) hätte fürchten sollen, wenn aus seiner Sicht doch alles in bester Ordnung gewesen resp. nichts geschehen sein soll. Unlogisch ist auch die Erklärung, die Straf- und Zivilklä- gerin habe sich die von ihr geltend gemachte blutende Kratzwunde am Knie wohl selbst zugefügt, als sie am letzten Abend die Treppe runtergegangen sei (pag. 125 Z. 830 f.). Ferner macht es keinen Sinn, dass der Beschuldigte stets behauptete, er habe nur den Schlüssel des Schlafzimmers, nicht aber denjenigen des Badezimmers versteckt (pag. 122 Z. 654). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 29 der erst- instanzlichen Entscheidbegründung; pag. 930), ist es schlicht unlogisch, wenn der Beschuldigte zum Schutz der Straf- und Zivilklägerin vor Selbstmord nur einen Zim- merschlüssel entfernte, zumal der Küchenschlüssel gemäss seien eigenen Aussa- gen beispielsweise auch für das Badezimmer passte und vice versa (pag. 12 Z. 707 und pag. 116 Z. 395 f.). Schliesslich hätte sich die Straf- und Zivilklägerin ohne Wei- teres auch in einem anderen Zimmer als dem Schlafzimmer etwas antun können. Im 33 Übrigen kann auf die von der Vorinstanz ausführlich zitierten, nicht nachvollziehba- ren, erstaunlichen und zeitlich nicht stimmigen Aussagen des Beschuldigten verwie- sen werden (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 929 ff.). Der Beschuldigte machte die Straf- und Zivilklägerin auch wiederholt schlecht, während er sich selber als den Unschuldigen hinzustellen versuchte und sich klar in der Opferrolle darstellte, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. So äusserte er, die Straf- und Zivilklägerin sei nicht wie eine Ehefrau gewesen, habe nicht mit ihm sprechen, nie etwas mit ihm unternehmen wollen, sei immer sehr wütend und deprimiert gewesen und habe keine Gefühle für ihn gehabt (pag. 113 f. Z. 228 ff. und pag. 828 Z. 12). Er sei «ein Niemand» gewesen in ihrem Leben. Sie habe ihn nicht geachtet. Er habe sich einsam gefühlt. Die drei Wochen, in denen die Straf- und Zivilklägerin bei ihm gelebt habe, seien sehr schwierig gewesen. Er habe sehr gelitten in dieser Zeit und sei sehr unglücklich gewesen. Zudem sei er innerlich «am Ausbluten gewesen» vor lauter Sorge und Stress (zum Ganzen pag. 114 Z. 261 ff. und Z. 296 ff. sowie pag. 828 Z. 12 f.). Er unterstellte der Straf- und Zivil- klägerin auch, sie habe das Geld, das er in den Jahren 2015 bis 2016 «ständig» für ihren Deutschunterricht nach Afghanistan geschickt habe, nicht für den Unterricht, sondern für ihre Familie gebraucht (pag. 115 Z. 338 ff.). Zudem habe er in Afghani- stan viel Gold für sie gekauft, welches sie einfach ihrer Schwester gegeben habe. Gegen Ende des gemeinsamen Zusammenlebens habe sie immer nur Stress ge- macht und nachgefragt, weshalb sie noch keine Aufenthaltspapiere habe (zum Gan- zen pag. 823 Z. 34 ff.). Er habe aufgrund der Lügen und Vorwürfe der Straf- und Zivilklägerin psychische Probleme bekommen – sein Kopf «platze» (pag. 1149 Z. 22). Sie habe keine menschlichen Gefühle, so viel wie sie gelogen habe. Sie habe ihm das Herz gebrochen. In Afghanistan sei sie ein anderer Mensch gewesen. So- bald sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie sich verändert. Er sei ganz ehrlich gewesen zu ihr, sie aber gar nicht. Er habe sie damals am Flughafen abgeholt und ihr ein Blumenstrauss im Wert von CHF 100.00 gegeben. Sie habe ihn aber nur be- nutzt und ausgenutzt (zum Ganzen pag. 1153 Z. 7 ff. und Z. 31). Der Versuch des Beschuldigten, sich als den liebenswürdigen, hilfsbereiten Ehe- mann auszugeben, erweist sich aus Sicht der Kammer als erfolglos. Aus den Akten ergibt sich offensichtlich, dass der Beschuldigte sehr eifersüchtig war. So erklärte er beispielsweise, seine Frau habe nur eine Aufenthaltsbewilligung erhalten wollen, da- mit sie später vielleicht einen Geliebten heiraten könne (pag. 126 Z. 867 f.). Weiter äusserte er, die Straf- und Zivilklägerin sei ständig mit anderen am Telefon gewesen «und nicht mit mir» (pag. 114 Z. 262). In der Berufungsverhandlung erwähnte er, die Straf- und Zivilklägerin sei ständig mit ihrem Handy beschäftigt gewesen und habe auf der anderen Seite mit jemandem «gechattet» (pag. 1155 Z. 16 f.). Zudem er- klärte er, es sei für ihn kein Problem gewesen, dass sie alleine nach Lausanne ge- reist sei. Der Punkt sei aber gewesen, dass er gar nicht gewusst habe, um welche Person es sich dort handle. Sie habe ihm nicht erklärt, ob es eine Frau oder ein Mann gewesen sei (zum Ganzen pag. 113 Z. 243 ff und pag. 1159 Z. 27 ff.). Ferner war er wie bereits erwähnt stets der Ansicht, dass er das Recht auf «Vollzug der Ehe» – mithin auf Geschlechtsverkehr – mit seiner Ehefrau hatte. Dies belegen wie erwähnt diverse seiner Aussagen und insbesondere auch die Schilderung, er habe der Straf- und Zivilklägerin gesagt, er müsse die Polizei informieren und sie nach Afghanistan 34 zurückschicken, «wenn es so weitergehe» (pag. 124 Z. 751 ff.), womit der durch «Ausreden» seiner Frau verweigerte Beischlaf gemeint war. Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten zu den konkreten Vorwürfen nicht mit den erwiesenen Tatsachen in Einklang zu bringen. So macht es bei seiner Ver- sion, wonach zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin alles in bester Ordnung gewesen sei und er seine damalige Ehefrau weder körperlich bedrängt noch in der Wohnung eingeschlossen habe, wie bereits erwähnt keinen Sinn, dass die Straf- und Zivilklägerin die Wohnung am Abend des 25. März 2018 fluchtartig verliess und die Nachbarn um Hilfe bat, obwohl sie weder über Geld noch ein Handyguthaben ver- fügte, geschweige denn jemand im Raum Bern kannte oder sich sprachlich verstän- digen konnte. Desgleichen hätte der Beschuldigte, wäre alles in Ordnung gewesen, die beiden Zeugen nicht aufbieten und instruieren müssen, um für ihn auszusagen (siehe E. 8.3.4 unten). Schliesslich ist erwiesen, dass sich die psychische Belastung der Straf- und Zivilklägerin während ihres 20-tägigen Aufenthalts beim Beschuldigten in der Schweiz derart verschlimmerte, dass ein Aufenthalt im Frauenhaus mit psy- chologischer Betreuung nötig wurde. Ob die der Straf- und Zivilklägerin in diesem Rahmen attestierte posttraumatische Belastungsstörung durch die Vorfälle in der Schweiz oder allenfalls durch das von ihr geschilderte Erlebnis in Afghanistan aus- gelöst wurde, lässt sich nicht abschliessend klären. Angesichts des Verhaltens der Straf- und Zivilklägerin nach dem 25. März 2018 und ihres Zustands in sämtlichen Einvernahmen ist aber immerhin davon auszugehen, dass seitens des Beschuldig- ten Trigger gesetzt wurden, die diese psychischen Probleme (wieder)aufleben lies- sen. Das traumatische Erlebnis, das die Straf- und Zivilklägerin gemäss eigenen An- gaben in Afghanistan hatte, war dem Beschuldigten im Übrigen bekannt, gab er doch selbst an, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm offenbart, dass sie psychische Pro- bleme habe und sich deswegen den Männern nicht nähern könne (pag. 114 Z. 284). Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zumindest soweit das Kerngeschehen angehend als unglaubhaft. Sie stellen grösstenteils Schutzbe- hauptungen dar, auf die nicht abgestellt werden kann, und vermögen die glaubhafte Version der Straf- und Zivilklägerin nicht zu entkräften. 8.3.4 Zu den Aussagen der Zeugen M.________ und N.________, die beide als Zeuge befragt wurden (pag. 19.1 ff. und pag. 19.2 ff.), gehören zum Freundeskreis des Beschuldigten. Dieser informierte die Zeugen im Vorfeld über die Einvernahmen und trug ihnen offenbar vor, was sie kon- kret aussagen sollen. So gab N.________ auf Frage, ob er den Beschuldigten nicht gefragt habe, weshalb er zu einer Einvernahme erscheinen müsse, zu Protokoll (pag. 19.13 Z. 49 ff.): Er hat gesagt, ich kann hierherkommen, damit ich etwas über ihn sagen [kann] als Zeuge, da ich ihn kenne. Er [der Beschuldigte] hat mir gesagt, ich müsse herkommen und erzählen, was er […] gemacht und nicht gemacht habe. Ich soll freiwillig kommen, um zu sagen, was Frau C.________ [die Straf- und Zivilklägerin] getan hat und dass A.________ [der Beschuldigte] eine unschuldige Person ist. Weiter gaben beide Zeugen zu, vorgängig mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt zu haben (pag. 19.4 Z. 83 ff. und pag. 19.14). Betrachtet man die Zeugenaussagen, 35 dann bestehen keine Zweifel, dass die beiden vom Beschuldigten instruiert wurden und offensichtlich zu dessen Gunsten auszusagen versuchten. M.________ gab auf mehrmalige Nachfrage, ob sie nicht neugierig gewesen sei, weshalb der Beschuldigte sie als Zeugin angegeben habe, beispielsweise an, er habe ihr gesagt, beim Gericht sei ein Dossier gegen ihn hängig, weil er scheinbar ständig Gewalt gegenüber seiner Ehefrau angewandt habe. Sie sei hier, um zu sa- gen, dass der Beschuldigte eine sehr gute Person sei (zum Gazen pag. 19.9 Z. 301 ff.). Zudem möchte sie sagen, dass sie bei der Straf- und Zivilklägerin, als sie sie letztmals gesehen habe, keine blauen Flecken festgestellt habe (pag. 19.9 Z. 305). Beim Verlesen des Protokolls ergänzte sie (pag. 19.10 Z. 308 ff.): «Betref- fend diese Frage hat A.________ [der Beschuldigte] mir mitgeteilt, dass ich wegen Drohung und Gewalt aussagen muss. Er sagte mir, ich sei eine gute Zeugin, ich würde ihn gut kennen.». Schliesslich äusserte M.________, die Straf- und Zivilklä- gerin habe den Beschuldigten nicht geliebt, sie hätten kein gutes Verhältnis gehabt (pag. 19.10 Z. 328 f.). Sie habe mit dem Beschuldigten kein Sex haben wollen, ver- mutlich habe sie Angst gehabt (pag. 19.8 Z. 244 f., Z. 249 und Z. 264). N.________ gab an, der Beschuldigte sei ein lieber Junge, ein gesunder Mensch, der keine psychischen Krankheiten habe (pag. 19.13 Z. 42 f.). Zur Straf- und Zivil- klägerin stehe er demgegenüber in einem schlechten Verhältnis. Sie sei eine schlechte Schauspielerin und ein schlechter Mensch. Sie kenne die Situation in Af- ghanistan. Sie habe die Sprache bereits gekonnt und habe im Internet «gegoogelt», was für Rechte Männer und Frauen in Europa und der Schweiz hätten. Sobald sie hierher gekommen sei, habe sie schlecht gespielt. Sie habe gesagt, der Beschuldigte habe sie geschlagen, aber das sei nicht so gewesen (zum Ganzen pag. 19.14 Z. 76 ff.). Es stimme auch nicht, dass die Straf- und Zivilklägerin die Wohnung nicht habe verlassen können. Sie sei «immer» draussen gewesen. Zudem habe der Be- schuldigte ihr gegenüber keine Gewalt angewandt. Der Beschuldigte habe sie nicht nur gern gehabt, sondern geliebt, wohingegen die Straf- und Zivilklägerin ihn höchs- tens gern gehabt habe (zum Ganzen pag. 19.18 Z. 211, Z. 215 und Z. 230 ff.). Ge- wissermassen ein Musterbeispiel für die Instruktion des Beschuldigten ist schliess- lich N.________’s Antwort auf die Frage, ob er wisse, ob die Straf- und Zivilklägerin einen Wohnungsschlüssel gehabt habe (pag. 19.18 f. Z. 241 ff.): Ja. Darf ich etwas erzählen. Ich wollte sagen, dass es in der Schweiz für jede Wohnung 2-3 Schlüssel gibt. A.________ [der Beschuldigte] hatte 2 Schlüssel dabei, als wir zum Flughafen fuhren. Er hat ihr gesagt am Flughafen, er gebe ihr die Schlüssel vor der Wohnungstür zusammen mit einem Blumen- strauss, damit sie die Türe als Willkommensgruss selber öffnen könne, was sie denn auch getan hat. Nach diesen Erwägungen bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Aussagen der Zeugen mit Vorsicht zu würdigen sind und die Version der Straf- und Zivilklägerin keinesfalls zu entkräften vermögen, sondern diese vielmehr untermauern, zumal der Beschuldigte die Zeugen wie bereits erwähnt nicht hätte aufbieten und instruieren müssen, wenn sich die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Vorfälle nicht ereignet hätten. 36 8.3.5 Zu den weiteren Beweismitteln Die weiteren Beweismittel und Polizeirapporte zeigen – wie die Vorinstanz korrekt ausführte –, dass die Straf- und Zivilklägerin nach der Trennung vom Beschuldigten in psychiatrischer Behandlung war (vgl. dazu die entsprechenden Berichte [pag. 419 ff. und pag. 608]). Zudem belegen sie, dass die Straf- und Zivilklägerin auch noch nach der Trennung massiv durch den Beschuldigten, durch dessen Familie und auch durch ihre eigene Familie unter Druck gesetzt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, versuchte der Beschuldigte danach ihren Aufenthaltsort ausfindig zu ma- chen und spannte dafür auch Drittpersonen ein. Seine Familie sprach gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ausserdem Morddrohungen aus, welche die Fremdenpolizei als ernst einstufte. Der eigene Bruder der Straf- und Zivilklägerin sagte ihr gemäss ihren glaubhaften Aussagen schliesslich (pag. 803 Z. 2 ff.): «Wenn du dich scheiden lässt und nach Afghanistan zurückkommst, entweder werde ich selbst dich töten oder die Brüder dieses Mannes [gemeint des Beschuldigten].» (zum Ganzen mit Ver- weisen S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 921 f.). Die E-Mail, welche der Beschuldigte der Fremdenpolizei am 26. März 2018 um 5:19 Uhr – mithin kurze Zeit, nachdem die Straf- und Zivilklägerin die Wohnung ver- lassen hatte – mit dem Betreff «Meine Frau, C.________» schrieb, untermauert so- dann, dass der Beschuldigte nicht mit der Straf- und Zivilklägerin zusammenleben wollte, wenn die Ehe nicht vollzogen wird. Er beschrieb darin, dass sie im Jahr 2013 geheiratet hätten und die Straf- und Zivilklägerin am 5. März 2018 in die Schweiz eingereist sei. Weiter führte er aus, im letzten Monat habe sich leider gezeigt, dass von ihrer Seite keine Gefühle für ihn vorhanden seien. Sie hätten keine glückliche Zeit gehabt und er sehe keine Zukunft für sie beide. Gestern Abend sei sie dann einfach weggegangen und habe all seine Dokumente (B-Ausweis, Geld usw.) mitge- nommen. Seither habe sie sich nicht mehr gemeldet und er wisse nicht, wo sie sei. Er möchte die Fremdenpolizei daher auf diesem Weg informieren, dass er nicht län- ger mit seiner Frau zusammenleben wolle und sie nach Afghanistan zurückgeschickt werden könne. Er wolle keine Schritte wie eine Anmeldung oder Fürsorge für sie unternehmen (zum Ganzen pag. 402). Aus den aktenkundigen Nachrichten, welche die Straf- und Zivilklägerin von ihrer Familie erhielt, geht des Weiteren eindrücklich hervor, dass die Straf- und Zivilkläge- rin – wie sie selbst stets angab – nicht nach Afghanistan zurückkehren konnte. So schrieb ihr ihre Familie zusammengefasst, der Beschuldigte werde sie nach Afgha- nistan deportieren lassen, wo sie in Kabul beseitigt werde, weshalb sie nie versuchen solle, nach Afghanistan zurück zu kommen. Sie wisse, dass man in Afghanistan je- den für 5'000 (afghanische Währung) töten lassen könne. Sie dürfe auf keinen Fall zurückkehren, weil sie sicher getötet werde. «Sie» hätten gesagt, dass sie den Tali- ban übergeben werde und diese sie in einem Feldversuch erledigen würden. Sie müsse «um Gottes Willen» etwas tun. Sie seien sicher, dass der Beschuldigte sie zurückschicken werde und «sie» die Gelegenheit finden würden, sie zu töten. «Sie» würden es in Kabul tun, bevor sie J.________ überhaupt erreichen könne. Sie dürfe sich «um Gottes Willen» nicht nach Afghanistan zurückschicken lassen und dürfe nicht zurückkommen, sonst werde sie getötet (zum Ganzen pag. 415 ff.). 37 Das Schreiben des SEM vom 11. Januar 2019 belegt schliesslich, dass der Beschul- digte, wenn seinem Willen nicht entsprochen wird, laut und aggressiv werden kann (pag. 378), was sich ferner auch in der Berufungsverhandlung zeigte, wo der Be- schuldigte während des Plädoyers von Rechtsanwältin D.________ aufstand und sagte, er wolle nach Hause gehen, weil er diese Lügen nicht mehr hören könne, und zur Ruhe ermahnt werden musste. Kurze Zeit später stand er erneut auf, wandte ein, er könne nicht mehr zuhören und verliess in der Folge – im Einverständnis der Kam- mer und den Parteien – den Gerichtssaal (zum Ganzen pag. 51). Zusammenfassend liefern die weiteren Beweismittel zwar keine direkten Beweise zum Kerngeschehen, passen aber ins Gesamtbild und untermauern zweifellos die Version der Straf- und Zivilklägerin. 8.3.6 Gesamtwürdigung / Beweisergebnis In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist erstellt, dass die Straf- und Zi- vilklägerin und der Beschuldigte im Jahr 2013 in Afghanistan heirateten, wobei die Eltern der beiden die Ehe arrangiert hatten. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin ein Touristenvisum für die Schweiz erhielt, reiste sie am 5. März 2018 in die Schweiz ein und zog zu ihrem Ehemann, dem Beschuldigten, der seit dem Jahr 2006 in der Schweiz lebte. Der Beschuldigte holte die Straf- und Zivilklägerin zusammen mit sei- nem Kollegen, N.________, in Zürich am Flughafen ab und brachte die Straf- und Zivilklägerin anschliessend nach Bern in die Wohnung an der L.________ (Strasse). Weil die Straf- und Zivilklägerin in Afghanistan mutmasslich miterlebt hatte, wie eine ihrer Schülerinnen vergewaltigt worden war, fiel es ihr schwer, körperlichen Kontakt zuzulassen. Der Beschuldigte, der sich als Ehemann der Straf- und Zivilklägerin im Recht sah, den Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau zu vollziehen, versuchte aber immer wieder, sich der Straf- und Zivilklägerin körperlich zu nähern. Die Straf- und Zivilklägerin wehrte diese Annäherungsversuche jeweils mit verschiedenen Vorwän- den (Periode, Krankheit, Schwester zu Besuch) ab. Zudem erzählte sie dem Be- schuldigten von ihrem Erlebnis in der Vergangenheit. Weil sie sich von ihm jedoch nicht verstanden fühlte, zog sie sich in der Folge immer mehr zurück und verweigerte unter anderem die gemeinsamen Ausflüge. Mit der Zeit fing der Beschuldigte an, seine Frau unter Druck zu setzen, indem er ihr in Aussicht stellte, sie nach Afghanistan zurückzuschicken, wenn sie den Ge- schlechtsverkehr nicht zulasse. Er wurde immer fordernder, zog der Straf- und Zivil- klägerin wiederholt an den Haaren, packte sie an den Armen, zog sie zu sich, ver- passte ihr eine Ohrfeige, schlug ihr mit der Hand auf den Oberschenkel und biss ihr in den Hals und ins Ohr, so dass die Straf- und Zivilklägerin blaue Flecken und Rötungen erlitt. Weiter versuchte er zwischen dem 5. und dem 25. März 2018 zwei- mal, der Straf- und Zivilklägerin – gegen den von ihr manifestierten und kundgetanen Willen – die Kleider auszuziehen, wogegen sie sich zunächst wehrte und schliesslich in Ohnmacht fiel: Konkret betrat er einmal – als die Straf- und Zivilklägerin beabsichtigte, eine Dusche zu nehmen – das Badezimmer und forderte sie zu einer gemeinsamen Dusche auf. Als die Straf- und Zivilklägerin dies ablehnte, packte er sie an den Haaren und Hän- den, hielt letztere über ihrem Kopf fest, zog ihr das Oberteil aus und schob ihr die 38 Hose bis zu den Fussknöcheln hinunter. Beim Versuch, der Straf- und Zivilklägerin auch noch die Unterhose auszuziehen, wurde letztere ohnmächtig. Ein anderes Mal richtete der Beschuldigte ein Messer gegen die Straf- und Zivilklä- gerin und sagte ihr, er würde sie damit erstechen, wenn sie nicht aufhöre, zu spre- chen und sich nicht neben ihn setze, womit er der Straf- und Zivilklägerin Angst ein- jagte. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin dieser Aufforderung des Beschuldigten nachgekommen war und sich im Wohnzimmer neben ihn auf das Sofa gesetzt hatte, packte er sie – obwohl sie ihn bat, damit aufzuhören – an den Haaren, küsste sie und biss sie in den Hals und ins Ohr. Gleichzeitig zog er ihr das Oberteil über den Kopf, so dass ihre Arme in den Ärmeln stecken blieben und die Straf- und Zivilklä- gerin in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt war. Weiter zog er ihr die Unterhose bis zu den Knien herunter. Schliesslich schlug er der Straf- und Zivilklägerin mit der Hand auf den Oberschenkel, worauf die Straf- und Zivilklägerin ohnmächtig wurde. Am 25. März 2018 – am Tag bevor der Beschuldigte bei der Gemeinde um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Straf- und Zivilklägerin hätte ersuchen sollen – begab sich der Beschuldigte zur Straf- und Zivilklägerin ins Schlafzimmer. Er wiederholte die bereits vorgängig ausgesprochene Drohung, wonach er für sie keine Aufenthaltsbewilligung beantragen und sie nach Afghanistan zurückschicken werde, wenn sie nicht mit ihm schlafe. Dann schubste er die Straf- und Zivilklägerin quer aufs Bett, packte sie an den Haaren und zog ihr gegen ihren Willen die Kleider aus. Nachdem er seine Kleider ebenfalls ausgezogen hatte, legte er sich hinter die Straf- und Zivilklägerin aufs Bett, fixierte ihre Beine mit seinem Bein und band ihre Hände mit seinem Hemd auf ihrem Rücken zusammen. Weiter rieb er sein steifes Glied an ihrem Körper und versuchte, sowohl vaginal wie auch anal in die Straf- und Zivilklägerin einzudringen, was ihm aufgrund ihrer Gegenwehr jedoch nicht gelang. Danach fiel die Straf- und Zivilklägerin in Ohnmacht. Als sie wieder bei Bewusstsein war, stellte sie Blutergüsse, eine Verletzung an der Scheide und ein Blutfleck fest. Während der 20 Tagen konnte die Straf- und Zivilklägerin die Wohnung nicht alleine verlassen, weil der Beschuldigte ihr trotz entsprechender Aufforderung kein Woh- nungsschlüssel aushändigte und sie im 4. Stock einschloss, wenn er diese verliess. Sie durfte die Wohnung einzig in Begleitung des Beschuldigten verlassen. Einmal erlaubte der Beschuldigte ihr zudem, mit dem Zug nach Lausanne zu reisen, um eine Bekannte/Verwandte zu besuchen. Dabei war dem Beschuldigten aber klar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin insbesondere aufgrund ihrer Herkunft, ihrer wirt- schaftlichen Verhältnissen und ihren Sprach- sowie Ortskenntnissen in der Schweiz in einer ausweglosen Situation befand und keine echte Gelegenheit hatte, nicht mehr zu ihm zurückzukehren. 8.4 Würdigung der Kammer betreffend den Vorwurf der Pornografie (Ziff. 7 der Anklage- schrift) Dem Extraktionsbericht der Kantonspolizei Bern vom 28. August 2019 (pag. 161 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte insgesamt 19 unterschiedliche Bilder und Videos auf seinem Natel besass, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen resp. zwischen Minderjährigen und Tieren beinhalteten. Der Erhalt und Besitz der einzel- nen Erzeugnisse kann aufgrund der im Bericht festgestellten Daten auf die 39 Jahre 2018 und 2019 zurückgeführt werden (vgl. dazu pag. 168 ff. und die jeweiligen Daten zu den einzelnen Erzeugnissen). Der Besitz wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Was das Weiterleiten betrifft, kann heute nicht mehr genau festgestellt werden, wel- che Erzeugnisse wann an wen versendet wurden. In der erstinstanzlichen Hauptver- handlung erklärte der Beschuldigte, dass er diese Bilder niemandem weitergeschickt habe (pag. 830 Z. 2) und in der Berufungsverhandlung sagte er, er glaube ehrlich gesagt nicht, dass er diese Bilder jemandem weitergeleitet habe, aber er wisse es nicht (pag. 1157 Z. 9). In seiner Erstaussage gab er demgegenüber unmissverständ- lich an: «Ich habe die Bilder an Kollegen aus meinem Freundeskreis, mit welchen ich eher eine lockere Beziehung habe, weitergeschickt.» (pag. 140 Z. 359 f.). An Kol- legen, gegenüber denen er Respekt habe, habe er die Bilder nicht weitergeleitet (pag. 140 Z. 360 f.). Als ihm diese Aussage in der Berufungsverhandlung vorgehal- ten und er gefragt wurde, wieso er die Bilder den Leuten, vor denen er Respekt habe, nicht geschickt habe, erklärte er (pag. 1160 Z. 44 f.): «So etwas macht man doch nicht, wenn man mit jemanden in Kontakt ist, den man respektiert.». Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte zunächst etwas Falsches hätte aus- sagen und sich dadurch selbst zu Unrecht hätte belasten sollen. In Anlehnung an die insoweit überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen (S. 53 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 954 f.) ist bezüglich das Weiterleiten der fraglichen Erzeugnisse deshalb auf die Erstaussage des Beschuldigten abzustellen, wonach er die Bilder seinen Kollegen, mit denen er eine lockere Beziehung pflege, weiterge- schickt habe (pag. 140 Z. 359 f.). Die Weiterleitung der verbotenen Erzeugnisse er- folgte nach deren Erhalt, d.h. in den Jahren 2018 und 2019. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte selbst sagte, den Leuten, vor denen er Respekt habe, habe er die Erzeugnisse nicht geschickt (pag. 140 Z. 360 f. und pag. 1160 Z. 44 f.), bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass dem Beschuldigten klar war, dass es sich dabei nicht um erlaubte Bilder/Videos handelte. Zusammengefasst ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2019 19 unter- schiedliche Bilder/Videos auf seinem Natel besass, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen resp. zwischen Minderjährigen und Tieren zeigten. Diese Bilder/Vi- deos wurden ihm – soweit bekannt – in den Jahren 2018/2019 resp. erstmals am 7. April 2018 (pag. 168) geschickt. Nach dem Erhalt leitete sie der Beschuldigte (zu- mindest teilweise) an unbestimmte Empfänger resp. Kollegen, mit denen er eine lo- ckere Beziehung hatte und vor denen er kein Respekt hatte, weiter. III. Rechtliche Würdigung 9. Versuchte Vergewaltigung und versuchte sexuelle Nötigung 9.1 Theoretische Grundlagen Der Vergewaltigung macht sich nach Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs (StGB; SR 311.0) schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 40 Der sexuellen Nötigung macht sich gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand- lung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, liegt ein Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch ist anzunehmen, wenn der Täter sämtliche sub- jektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (TRECH- SEL/GETH, StGB Praxiskommentar, N 1 zu vor Art. 22 StGB). Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur versuchten Vergewaltigung und zur versuchten sexuellen Nötigung sind zutreffend; darauf kann integral verwiesen werden (S. 54 ff. und S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 955 ff. und pag. 960 ff.). 9.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis begab sich der Beschuldigte am 25. März 2018 – am Tag bevor er bei der Gemeinde um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Straf- und Zivilklägerin hätte ersuchen sollen –, ins Schlafzimmer zur Straf- und Zi- vilklägerin. Dort wiederholte er die bereits vorgängig ausgesprochene Drohung, wo- nach er für sie keine Aufenthaltsbewilligung beantragen und sie nach Afghanistan zurückschicken werde, wenn sie nicht mit ihm schlafe. Dann schubste er die Straf- und Zivilklägerin aufs Bett, packte sie an den Haaren und zog ihr gegen ihren Willen die Kleider aus. Nachdem er seine Kleider ebenfalls ausgezogen hatte, legte er sich hinter die Straf- und Zivilklägerin aufs Bett, fixierte ihre Beine mit seinem Bein und band ihre Hände mit seinem Hemd auf ihrem Rücken zusammen. Weiter rieb er sein steifes Glied an ihrem Körper und versuchte, sowohl vaginal wie auch anal in die Straf- und Zivilklägerin einzudringen, was ihm aufgrund ihrer Gegenwehr jedoch nicht gelang. Der objektive Tatbestand der vollendeten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist demnach nicht erfüllt. Demgegenüber kann dem Beschuldigten ein direkter Vorsatz, d.h. ein Vorsatz, der auf eine Vergewaltigung der Straf- und Zivilklägerin gerichtet war, nachgewiesen werden. Der Beschuldigte wollte die Straf- und Zivilklägerin durch das Aussprechen der Drohung (Ankündigung, sie müsse nach Afghanistan zurückkehren, wenn sie nicht mit ihm schlafe) und die Anwendung von Gewalt (auf das Bett drücken, die Hände zusammenbinden, Beinen fixieren, etc.) zur Duldung des Beischlafs nötigen, obwohl die Straf- und Zivilklägerin ihm zuvor bereits mehrfach verbal wie auch kör- perlich zu verstehen gab, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr (sei es vaginal oder anal) nicht einverstanden war. Indem sich der Beschuldigte trotz der Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin über den von ihr manifestierten und geäusserten Willen hinwegsetzte, sie aufs Bett schubste, ihr die Kleider auszog und sich – nachdem er sich selbst entkleidet hatte – hinter sie legte, ihre Beine und Hände fixierte, sein steifes Glied an ihrem Körper 41 rieb und versuchte, vaginal und anal in sie einzudringen, erfolgte der letzte entschei- dende Schritt zum Taterfolg. Der Beschuldigte bedrohte die Straf- und Zivilklägerin und wandte wissentlich und willentlich Gewalt gegen sie an, um vaginal und anal in sie einzudringen und den vaginalen sowie analen Geschlechtsverkehr mit ihr zu voll- ziehen, obwohl er wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin dies nicht wollte. Seine Handlung ist damit – soweit das versuchte vaginale Eindringen betreffend – als ver- suchte Vergewaltigung und – soweit das versuchte anale Eindringen betreffend – als versuchte sexuelle Nötigung zu qualifizieren. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der versuchten Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 25. März 2018 in Bern zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig gemacht (zur Konkurrenz zwischen den beiden Tat- beständen bzw. zur Konsumation siehe E. 14 unten). 10. Nötigung 10.1 Theoretische Grundlagen Der Nötigung macht sich nach Art. 181 StGB schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 181 StGB sind zutreffend, darauf wird integral verwiesen (S. 61 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 962 ff.). 10.2 Subsumtion Wie unter Erwägung 8.3.6 ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte während des Zusammenlebens mit der Straf- und Zivilklägerin immer fordernder wurde und letztere immer mehr unter Druck setzte, körperlichen Kontakt mit ihm zu haben, an- dernfalls er sie nach Afghanistan zurückschicken werde. Als die Straf- und Zivilklä- gerin einmal im Badezimmer war und sich duschen wollte, begab sich der Beschul- digte zu ihr und forderte sie zu einer gemeinsamen Dusche auf. Weil die Straf- und Zivilklägerin dies ablehnte, packte er sie an den Haaren und Händen, hielt letztere über ihrem Kopf fest und zog ihr das Oberteil aus. Weiter schob er ihr die Hose bis zu den Fussknöcheln hinunter. Ein anderes Mal richtete er ein Messer gegen die Straf- und Zivilklägerin und sagte ihr, er würde sie damit erstechen, wenn sie nicht aufhöre, zu sprechen und sich nicht neben ihn setze. Nachdem die Straf- und Zivil- klägerin dieser Aufforderung nachgekommen war und sich im Wohnzimmer neben den Beschuldigten aufs Sofa gesetzt hatte, packte er sie an den Haaren, biss ihr in den Hals und ins Ohr und schlug ihr auf den Oberschenkel. Zudem zog er ihr das Oberteil über den Kopf und die Unterhose bis zu den Knien hinunter, obwohl die Straf- und Zivilklägerin ihn aufforderte, aufzuhören. Der Beschuldigte zog der Straf- und Zivilklägerin während des gemeinsamen Zu- sammenlebens somit zweimal (einmal im Bade- und einmal im Wohnzimmer) mit Gewalt die Kleider aus, worauf die Straf- und Zivilklägerin jeweils in Ohnmacht fiel. 42 Kombiniert mit den Drohungen, er werde sie nach Afghanistan zurückschicken bzw. er werde sie erstechen, wenn sie sich nicht neben ihn setze, brach er ihren Willen und machte sie gefügig, so dass die Straf- und Zivilklägerin das Ausziehen der Klei- der trotz Widerstand erdulden liess. Dem Beschuldigten musste aufgrund des Ver- haltens und der Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin klar gewesen sein, dass sie nicht damit einverstanden war, dass er ihr die Kleider auszog. Indem er sich dennoch über ihren klar erkennbaren Willen hinwegsetzte, handelte er direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB sind sowohl betreffend den Vorfall im Bade- als auch bezüglich denjenigen im Wohnzimmer erfüllt. Was die Rechtswidrigkeit der Nötigungen betrifft, so waren weder das an den Haaren Ziehen, das an den Händen Packen, das ins Ohr und den Hals Beissen und das auf den Oberschenkel Schlagen noch die Drohungen, er werde sie nach Afghanistan zurückschicken, wenn sie seine Handlungen nicht dulde resp. er werde sie erste- chen, wenn sie sich nicht zu ihm setze, erlaubte Mittel, um das Ausziehen der Kleider zu erreichen. Der erstrebte Zweck war ebenfalls unerlaubt, zumal sich die Straf- und Zivilklägerin weigerte, ihre Kleider freiwillig auszuziehen. Die vorliegend zu beurtei- lenden Nötigungen waren folglich rechtswidrig. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der Nötigung, mehrfach begangen zwischen dem 5. und dem 25. März 2018 in Bern zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig gemacht. Die Drohung mit dem Messer (hier als Nötigungsmittel eingesetzt) wird vom Tatbe- stand der Nötigung konsumiert, weshalb nicht mehr separat darüber zu urteilen ist (siehe dazu auch S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 965 f.). Das- selbe gilt für den Schlag auf den Oberschenkel, welcher als Tätlichkeit angeklagt und von der Nötigung – weil ein Nötigungsmittel bildend – konsumiert wird. 11. Tätlichkeiten 11.1 Theoretische Grundlagen Der Tätlichkeiten macht sich nach Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB schuldig, wer gegen seinen Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung Tät- lichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben wird. Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Tätlichkeiten wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 68 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 969 ff.). 11.2 Subsumtion Der Beschuldigte zog die Straf- und Zivilklägerin gemäss Beweisergebnis während des 20-tägigen Zusammenlebens in der Schweiz mehrfach an den Haaren, packte sie am Arm und verpasste ihr eine Ohrfeige. Der Schlag auf den Oberschenkel und das Beissen in den Hals und ins Ohr wurden bereits von der Nötigung (E. 10 oben) konsumiert. Die erwähnten Handlungen des Beschuldigten verursachten bei der 43 Straf- und Zivilklägerin blaue Flecken und Rötungen (Blutergüsse), womit die Grenze des Zulässigen – auch wenn die Blutergüsse wieder problemlos abheilten – über- schritten ist. Die Handlungen sind somit als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Der Be- schuldigte beging die Tätlichkeiten mit vollem Wissen und Willen, womit er direktvor- sätzlich handelte. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der Tätlichkeiten, mehrfach begangen zwischen dem 5. und dem 25. März 2018 in Bern zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig gemacht. 12. Freiheitsberaubung 12.1 Theoretische Grundlagen Der Freiheitsberaubung macht sich nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unter anderem schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jeman- dem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Freiheitsberaubung wird auf die über- zeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 65 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 966 ff.). 12.2 Subsumtion Es ist erstellt, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz kein Wohnungsschlüssel aushändigte, obwohl die Straf- und Zivilklä- gerin ihn darum bat. Zudem schloss er die Tür der im 4. Stock liegenden Wohnung jeweils ab, wenn er diese verliess. Weil die Straf- und Zivilklägerin bis am 25. März 2018, als sie in der Kammer in der Küche ein Wohnungsschlüssel fand, über keinen Schlüssel verfügte, war sie in der Wohnung eingeschlossen. Wenn sie die Wohnung zwischendurch verlassen konnte, dann war dies stets in Begleitung des Beschuldigten. Einmal durfte die Straf- und Zivilklägerin zwar mit dem Zug nach Lausanne reisen. Weil sie sich in der Schweiz bzw. in Bern aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer jedoch nicht auskannte, kein Geld hatte, ausser dem Beschuldig- ten niemand kannte und sich auch sprachlich nicht verständigen konnte, mithin in einer ausweglosen Situation war, hatte sie dabei keine echte Gelegenheit, nicht mehr zum Beschuldigten zurückzukehren. Die Straf- und Zivilklägerin konnte während des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten – wie die Vorinstanz zutref- fend erwog – somit nicht frei entscheiden, wann sie sich wo aufhalten und die Woh- nung verlassen resp. wohin sie sich begeben wollte. Sie war vielmehr abhängig vom Beschuldigten, der ihr gegenüber seine Macht demonstrierte, über sie bestimmte und sie gewissermassen als sein Besitz ansah. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin somit im Sinne des Tatbestands während rund 20 Tagen daran gehindert, sich aus der gemeinsamen Wohnung bzw. von ihm fortzubewegen. Dazu setzte er psychische und mechanische Mittel ein. Sein Verhalten und seine Äusserungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin können 44 nicht anders gedeutet werden, als dass ihm bewusst war, dass die Straf- und Zivil- klägerin sich frei bewegen wollte und es sei direkter Wille war, ihr dies zu verunmög- lichen. Er handelte somit direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Freiheitsberaubung, begangen vom 5. bis am 25. März 2018 in Bern zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig gemacht. 13. Pornografie 13.1 Theoretische Grundlagen Der Pornografie macht sich gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig, wer Ge- genstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 – namentlich pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen –, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, an- preist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elek- tronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Nach Art. 197 Abs. 5 StGB wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB sind korrekt; darauf wir integral verwiesen (S. 70 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 971 ff.). 13.2 Subsumtion Wie unter Erwägung 8.4 ausgeführt wurde, ist erstellt, dass der Beschuldigte auf seinem Natel am 7. Mai 2019 19 unterschiedliche Bilder/Videos besass, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen resp. zwischen Minderjährigen und Tieren zeigten. Diese Bilder sind zweifelsfrei als kinder- bzw. tierpornografisch und somit als verbotene harte Pornografie zu qualifizieren. Der Beschuldigte erhielt die fragli- chen Bilder/Videos in den Jahren 2018/2019, wobei ihm erstmals am 7. April 2018 ein derartiges Bild geschickt wurde. Anschliessend besass er die Erzeugnisse und leitete sei (zumindest teilweise) weiter, womit er sowohl den objektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 StGB als auch denjenigen von Art. 197 Abs. 5 StGB erfüllt. Der Beschuldigte schickte die besagten Bilder/Videos einer unbestimmten Anzahl von Empfängern weiter, insbesondere Kollegen, vor denen er kein Respekt hatte. Ihm war damit klar, dass es sich dabei um verbotene Erzeugnisse handelte, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB zu bejahen ist. Der Beschuldigte hat sich der Pornografie, begangen von 7. April 2018 (Erhalt erstes Bild) bis am 7. Mai 2019 (Feststellung) in Bern durch Besitz von pornografischen 45 Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und Tieren zwecks Eigenkonsums und Zugänglichmachens eines unbekannten Teils davon an weitere Personen, schuldig gemacht. 14. Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 189 und Art. 190 StGB Art. 190 StGB ist im Verhältnis zu Art. 189 StGB lex specialis, weshalb die Verge- waltigung der sexuellen Nötigung vorgeht, wenn der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder dem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. die sexuelle Nötigung nur eine Begleiterscheinung darstellt. Echte Konkurrenz ist indessen anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vor- gängen kommt bzw. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (zum Ganzen MAIER, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. A. 2019, N 81 zu Art. 189 StGB). Fraglich ist also, ob vorliegend in Bezug auf das anale und das vaginale Eindringen bei der versuchten Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung von zwei verschiedenen Handlungen, die auf zwei verschiedenen Tatentschlüssen beruhen, auszugehen ist. Die Vorinstanz vertrat dazu widersprüchlich zwei verschiedene Auf- fassungen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwog sie, für das versuchte anale Eindringen liege ein Entschluss zu einer neuen Handlung vor, die nicht mehr «nur» eine Begleiterscheinung zur zuvor missglückten Handlung (dem vaginalen Eindringen) darstelle (S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 961 f.). Bei der Strafzumessung führte sie demgegenüber aus, die versuchte Vergewalti- gung und die versuchte sexuelle Nötigung seien beide am selben Abend, ohne gross ersichtlichen Unterbruch innerhalb eines einzigen Aktes geschehen (S. 75 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 976). Die Staatsanwaltschaft vertrat vorinstanzlich die Ansicht, bei der versuchten Verge- waltigung und der sexuellen Nötigung handle es sich um eine Tateinheit, weil alles auf dem gleichen Tatentschluss beruhe (vgl. dazu die Ausführungen zur Strafzumes- sung der Staatsanwaltschaft anlässlich des Parteivortrags in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 837). Desgleichen war die Generalstaatsanwaltschaft obe- rinstanzlich der Ansicht, es sei von einem einzigen Akt auszugehen, womit die ver- suchte Vergewaltigung die versuchte sexuelle Nötigung konsumiere, weil der Be- schuldigte «einfach irgendwo» habe eindringen wollen und es weder ein Ortswech- sel noch eine Pause gegeben habe (vgl. pag. 1177). Vorliegend kann der einzigen Aussage der Straf- und Zivilklägerin, welche die konkrete sexuelle Handlung umschreibt, entnommen werden, der Beschuldigte habe «ständig versucht, von hinten in sie einzudringen und mit ihr Geschlechtsverkehr zu machen» (pag. 65 Z. 601). Dass er irgendwann sein Vorgehen geändert, d.h. von seinem ursprünglichen Plan des Vaginalverkehrs auf den Analverkehr gewechselt hätte, ist dieser Aussage nicht zu entnehmen. Zugunsten des Beschuldigten ist von demjenigen Sachverhalt auszugehen, der für ihn am günstigsten ist. Es kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er zwei verschiedene Tatentschlüsse fasste. In- sofern ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, die Handlungen beruhten auf ei- nem einheitlichen Willensentschluss, namentlich dem Entschluss, den Geschlechts- 46 verkehr (egal wie) mit seiner damaligen Ehefrau zu vollziehen. Der versuchte Anal- verkehr kann dabei nur als Begleiterscheinung des versuchten Vaginalverkehrs an- gesehen werden. Somit wird die versuchte sexuelle Nötigung von der versuchten Vergewaltigung kon- sumiert, weshalb lediglich ein Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung zu ergehen hat. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unter-schei- den. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zu- messung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Seine Erwägungen müssen die ausgefällte Strafe insgesamt rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Dem Sachgericht kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritt, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausging oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht liess bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtete (zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu be- werten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche ver- schuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Ge- samteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. Au- gust 2016 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Durch die im Gesetz vorgesehenen verschiedenen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (zum Ganzen BGE 136 IV 55 E. 5.8, mit Hinweisen). Diesbezüglich sei 47 bereits an dieser Stelle festgehalten, dass vorliegend keine solch besonderen Um- stände gegeben sind, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden. Strafschärfend ist die Asperation zu berücksichtigen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen, d.h. beispielsweise eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe, sind kumulativ zu ver- hängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, a.a.O., N 84 ff. zu Art. 49 StGB sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist in einem ersten Schritt die schuldangemes- sene Strafe (objektive und subjektive Tatschwere) für das vollendete Delikt festzule- gen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Vorbemerkungen Der Beschuldigte ist wegen folgender vorliegend ergangener Schuldsprüche zu be- strafen: - versuchte Vergewaltigung, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wobei die Strafe aufgrund der versuchten Tatbegehung gemildert werden kann (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - Freiheitsberaubung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); - Nötigung, mehrfach begangen in zwei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 StGB); - Pornografie, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB); - Tätlichkeiten, mehrfach begangen, bedroht mit Busse (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB). Es liegt somit die Situation der Deliktsmehrheit vor. Die Kammer erachtet vorweggenommen bzw. aus den unter den Erwägungen 16.2.2 und 16.2.3 darzulegenden Gründen – nebst der versuchten Vergewaltigung, die nur mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden kann –, auch für die Freiheitsberaubung 48 und die mehrfache Nötigung, die beide mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Für all diese Delikte wird somit eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgefällt. Ausgegangen wird dabei vom abstrakt schwersten Delikt – der versuchten Vergewaltigung –, für welches eine Einsatzstrafe auszufällen ist. Anschliessend werden die Einzelstrafen für die Freiheitsberaubung und die mehr- fachen Nötigungen ausgefällt und zur Einsatzstrafe asperiert. In weiteren Schritten sind die Geldstrafe für den Schuldspruch wegen Pornografie (E. 16.3 unten) und die Busse für den Schuldspruch wegen Tätlichkeiten E. 16.4 unten) zu bemessenen. 16.2 Strafzumessung für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte 16.2.1 (Einsatz-)Strafe für die versuchte Vergewaltigung Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Bei der Vergewaltigung bemisst sich die objektive Tatschwere primär nach den ein- gesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkung auf das Opfer (Urteil des Bundes- gerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.1). Geschütztes und betroffenes Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3). Der Beschuldigte begab sich am 25. März 2018 – am Tag bevor er bei der Gemeinde um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Straf- und Zivilklägerin hätte ersuchen sollen –, zur Straf- und Zivilklägerin ins Schlafzimmer. Dort wiederholte er die bereits vorgängig ausgesprochene Drohung, wonach er für sie keine Aufenthalts- bewilligung beantragen und sie nach Afghanistan zurückschicken werde, wenn sie nicht mit ihm schlafe. Dann schubste er die Straf- und Zivilklägerin aufs Bett, packte sie an den Haaren und zog ihr gegen ihren Willen die Kleider aus. Anschliessend zog er sich selbst aus, legte sich hinter die Straf- und Zivilklägerin aufs Bett, fixierte ihre Beine mit seinem Bein und band ihre Hände mit seinem Hemd auf ihrem Rücken zusammen. Zudem rieb er sein steifes Glied an ihrem Körper und versuchte, vaginal und anal in die Straf- und Zivilklägerin einzudringen, was ihm vermutlich aufgrund ihrer Gegenwehr indes nicht gelang. Der Vorfall hatte für die Straf- und Zivilklägerin recht schwerwiegende, nachhaltige und bis heute spürbare Folgen. Sie trug zwar keine nachweisbaren körperlichen Ver- letzungen davon, litt bzw. leidet gemäss dem Arztbericht vom 2. Mai 2018 aber an einer posttraumatischen Belastungsstörung (pag. 419 f.) und musste am 21. Juni 2018 wegen selbstgefährdendem Verhalten hospitalisiert werden (pag. 608). Welche weiteren Auswirkungen die Tat für die Straf- und Zivilklägerin noch haben wird, lässt sich nicht beurteilen. Die Kammer hatte in der Berufungsver- handlung – die rund vier Jahre nach dem Vorfall stattfand – den Eindruck, dass die Straf- und Zivilklägerin immer noch sehr stark mit den Erinnerungen resp. dem Vorfall zu kämpfen hat. Entsprechend ersuchte die Straf- und Zivilklägerin wie bereits in erster Instanz um Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten (siehe E. 3 oben). Sie war im Tatzeitpunkt sodann Jungfrau und hatte gemäss eigenen Aussa- gen grossen Respekt bzw. «Angst» vor körperlichen bzw. sexuellen Kontakten, weil 49 in Afghanistan vor ihren Augen mutmasslich eine ihrer Schülerinnen von drei Män- nern vergewaltigt wurde, was der Beschuldigte wusste. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte handelte äusserst verwerflich, dreist und mit einer erheblichen kriminellen Energie. Er nutzte die Situation, in der sich die Straf- und Zivilklägerin aufgrund ihrer Herkunft, ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer mangelnden Sprach- sowie Ortskenntnisse befand, schamlos aus und drohte der Straf- und Zivil- klägerin wiederholt, sie nach Afghanistan zurückschicken, wenn sie nicht mit ihm schlafe, um sie so zum Geschlechtsverkehr zu nötigen. Der Beschuldigte kommt selber aus Afghanistan und war bzw. ist sich den dortigen Gepflogenheiten bewusst, weshalb ihm klar war, dass das Leben der Straf- und Zivilklägerin in Gefahr sein wird, wenn sie als geschiedene Frau nach Afghanistan zurückkehren muss. Zudem wusste er, dass die Familie der Straf- und Zivilklägerin mit ihr brechen und die Straf- und Zivilklägerin mithin alles verlieren wird, was sie hat, wenn sie ihn verliess. Bei der Tat benutzte der Beschuldigte des Weiteren kein Kondom und setzte die Straf- und Zivilklägerin damit der Gefahr aus, ungewollt schwanger zu werden und/oder sich mit einer Geschlechtskrankheit anzustecken. Zudem machte er sich seine kör- perliche Überlegenheit und den Umstand, dass er mit der Straf- und Zivilklägerin alleine in der Wohnung war und sie somit von niemandem Hilfe erwarten konnte, zu Nutzen und holte sich das, was ihm seit längerem vorschwebte. Er ignorierte den Willen der Straf- und Zivilklägerin vollständig und ging mit einer gewissen Hartnä- ckigkeit vor. Schliesslich schubste er sie aufs Bett, packte sie an den Haaren, fixierte ihre Hände und ihr Bein und versuchte, mit seinem erigierten Glied zunächst vaginal und danach anal in sie einzudringen, obwohl ihm die Straf- und Zivilklägerin während des 20-tägigen Zusammenlebens bereits mehrfach ausdrücklich klargemacht hatte, dass sie keinerlei körperlichen und sexuellen Kontakt mit ihm wollte. Die Straf- und Zivilklägerin leistete in ihrer hoffnungslosen Situation keine überaus grosse Gegen- wehr. Mit dem konnte der Beschuldigte aber rechnen, zumal er aufgrund der beiden sich zuvor ereigneten Vorfällen im Bade- und Wohnzimmer wusste, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht erfolgreich gegen ihn zur Wehr setzen können wird. An- gesichts dieser Umstände erscheint das Vorgehen des Beschuldigten zumindest mi- nimal geplant. Zu Gute gehalten werden kann ihm einzig, dass er verglichen mit an- deren denkbaren Sachverhaltsvarianten – ohne sein Handeln zu bagatellisieren – nur wenig Gewalt anwandte. Fazit In Würdigung dieser Ausführungen ist das objektive Tatverschulden des Beschuldig- ten – gemessen am gesetzlichen Strafrahmen – im oberen leichten Bereich und da- mit noch knapp im untersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Es ging ihm einzig und allein darum, sein im Vorfeld klar zum Ausdruck gebrachtes Bedürfnis nach Geschlechtsverkehr zu befriedigen. 50 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Tat war für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar. Er hätte sich trotz seiner Herkunft und seines von der hiesigen Bevölkerung wohl grösstenteils abwei- chenden Frauenbilds rechtskonform verhalten und den Willen der Straf- und Zivilklä- gerin respektieren können. Schliesslich beteuerte er, er befolge die hier in der Schweiz geltenden Rechte und Pflichten und nicht diejenigen in Afghanistan (pag. 115 Z. 332 f.). Fazit All dies Faktoren sind jedoch neutral zu werten. Zwischenfazit Tatverschulden Bei neutralen subjektiven Tatkomponenten erweist sich das Tatverschulden beim vollendeten Delikt – innerhalb des ordentlichen Strafrahmens – noch gerade als leicht bzw. als noch knapp im untersten Drittel des Strafrahmens liegend. Für die vollendete Vergewaltigung erachtet die Kammer deshalb eine hypothetische Frei- heitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. Fakultative Strafmilderungsgründe (Versuch) Liegt nur ein Versuch eines Verbrechens oder Vergehens vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe – vorliegend Freiheitsstrafe von einem Jahr (Art. 190 Abs. 1 StGB) – gebunden. Zudem kann das Gericht auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48 Abs. 2 StGB). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt un- ter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe ist umso geringer, je näher der tatbe- standsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat wa- ren (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, a.a.O., N. 24 zu Art. 48a StGB). Der Beschuldigte hat mit der Tatausführung begonnen, die Straf- und Zivilklägerin auf das Bett geworfen, sich hinter sie gelegt, sie mit seinen Beinen fixiert, ihr die Hände zusammengebunden und die Kleider ausgezogen. Anschliessend rieb er sein erigiertes, nacktes Glied an ihr und versuchte, vaginal und anal in sie einzudringen. Der Versuch war somit klar vollendet. Weshalb der Beschuldigte letztlich von der Straf- und Zivilklägerin abliess, ist nicht ganz klar. Es ist aber sicher nicht sein Ver- dienst im Sinne eines freiwilligen Rücktritts vom Tatplan, dass es zu keiner vaginalen und analen Penetration kam, sondern lag wohl eher an der bis dahin geleisteten Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin. Der Ausgang des Ganzen war für die Straf- und Zivilklägerin sodann völlig ungewiss und enorm belastend; sie befand sich in einer unausweichlichen Zwangslage. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren ist dem Versuch vorliegend mit einer Strafmilderung im Umfang von einem Drittel bzw. von 12 Monaten Rechnung zu tra- gen. 51 Fazit Damit resultiert für die versuchte Vergewaltigung eine Tatkomponentenfreiheits- strafe von 24 Monaten. 16.2.2 Strafe für die Freiheitsberaubung Geschütztes Rechtsgut von Art. 183 StGB ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, a.a.O., N 5 zu Art. 183 StGB). Der Beschuldigte gab der Straf- und Zivilklägerin kein Wohnungsschlüssel und schloss die im 4. Stock liegende Wohnung stets ab, wenn er diese verliess. Die Straf- und Zivilklägerin war jedoch nicht die gesamten 20 Tage in der Wohnung einge- sperrt. Einerseits hatte der Beschuldigte während den ersten zwei Wochen nach der Ankunft der Straf- und Zivilklägerin Ferien und war entsprechend nicht am Arbeiten, sondern mehrheitlich zuhause. Andererseits kam einmal für drei Tagen die Schwes- ter der Straf- und Zivilklägerin zu Besuch. Schliesslich konnte die Straf- und Zivilklä- gerin die Wohnung teilweise in Begleitung des Beschuldigten verlassen und durfte auch einmal alleine mit dem Zug nach Lausanne reisen. Dabei war dem Beschuldig- ten aber klar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin aufgrund ihrer Herkunft, ihrer wirt- schaftlichen Verhältnissen und ihren Sprach- sowie Ortskenntnissen in einer aus- weglosen Situation befand und keine echte Gelegenheit hatte, nicht mehr zu ihm zurückzukehren. Der Beschuldigte griff mithin über eine längere Zeitdauer, aber ver- gleichsweise weniger stark in die Bewegungsfreiheit der Straf- und Zivilklägerin ein. Verglichen mit anderen denkbaren Tatbestandsvarianten und gemessen am gesetz- lichen Strafrahmen bewegt sich das objektive Verschulden im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Verschuldenserhöhende oder -mindernde Beweggründe sind nicht ersichtlich. Die Tat wäre problemlos vermeidbar gewesen. All diese Faktoren sind indes neutral zu werten. Zusammengefasst erweist sich das objektive Tatverschulden als leicht. Die Kammer erachtet für die Freiheitsberaubung eine Strafe von 180 Strafeinheiten als verschul- densangemessen. Diese Strafeinheiten sind in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB in Form einer Freiheitsstrafe auszufällen, zumal eine solche mangels minimalster Einsicht des Beschuldigten geboten erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Von den 180 Tagen bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe werden praxisgemäss zwei Drittel, d.h. vier Monate zur Ein- satzstrafe asperiert. 16.2.3 Strafe für die Nötigungen Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, der Willensent- schliessung und der Willensbetätigung eines einzelnen Menschen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, a.a.O., N 7 zu Art. 181 StGB, m.w.H.). Die Richt- linien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für einen Täter, der glaubt, zu Unrecht von einer Einzelfirma entlassen worden zu sein und sich daraufhin täglich (insgesamt 126 Mal) zur Firma begibt, um mit den zwei Chefs unter diffusen Drohun- gen über seine Wiederanstellung zu diskutieren und diese auch im Auto verfolgt, so 52 dass sie schliesslich andere Arbeitswege nehmen und ihre Ferien und Freizeit um- planen müssen, eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor, wobei das Mass der Ein- schränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung sowie die Intensität des Mittels massgebend seien (S. 49). Der Beschuldigte nötigte die Straf- und Zivilklägerin während des 20-tägigen Zusam- menlebens zweimal – einmal im Bade- und einmal im Wohnzimmer – unter Anwen- dung von Gewalt (an den Haaren und Händen packen einerseits; an den Haaren packen, in den Hals und ins Ohr beissen sowie auf den Oberschenkel schlagen an- dererseits) das Ausziehen ihrer Kleidung zu dulden. Beim Vorfall im Badezimmer zog er ihr das Oberteil aus und schob ihr die Hose bis zu den Fussknöcheln hinunter. Beim Vorfall im Wohnzimmer zog er ihr das Oberteil über den Kopf und schob ihr die Unterhose bis zu den Knien nach unten. Weiter drohte er der Straf- und Zivilklägerin latent, sie nach Afghanistan zurückzuschicken, wenn sie keine Intimitäten mit ihm austausche. Beim Vorfall im Wohnzimmer bedrohte er sie zunächst zudem mit einem Messer, wonach er sie erstechen werde, wenn sie sich nicht neben ihn aufs Sofa setze. Die Gewalt und die Drohungen, die der Beschuldigte anwandte, waren damit nicht unerheblich. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit sei- nen Handlungen – wie die Vorinstanz zurecht erwog – einen sehr persönlichen, inti- men Bereich der Straf- und Zivilklägerin verletzte, zumal sie Muslimin ist, im fragli- chen Zeitpunkt sexuell unerfahren war und den Beschuldigten wiederholt darum bat, es ruhig anzugehen. Verschuldensmindernd ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte jeweils von der Straf- und Zivilklägerin abliess, als diese in Ohnmacht fiel. Aus Sicht der Kammer erscheint das objektive Tatverschulden in bei- den Fällen (Vorfall im Bade- und Vorfall im Wohnzimmer) ungefähr gleich schwer. Unter Berücksichtigung anderer Sachverhaltsvarianten und gemessen am Strafrah- men ist es als leicht einzustufen. Der Beschuldigte handelte in beiden Fällen direktvorsätzlich und aus sexuellen, mit- hin egoistischen Motiven. Er hätte beide Taten problemlos vermeiden können. All dies ist jedoch neutral zu werten. Die Vorinstanz veranschlagte für die beiden Nötigungen eine Strafe von je 90 Stra- feinheiten, was aus Sicht der Kammer verschuldensangemessen erscheint. Weil der Beschuldigte auch hinsichtlich der Nötigungen völlig uneinsichtig ist, erachtet die Kammer einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Die je 90 Strafeinheiten sind deshalb in Form einer Freiheitsstrafe von je drei Monaten auszufällen. Davon sind je zwei Drittel, d.h. je zwei Monate bzw. total vier Monate im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen. 16.2.4 Zwischenfazit Die Tatkomponentenfreiheitsstrafe für die versuchte Vergewaltigung, die Freiheits- beraubung und die beiden Nötigungen beträgt somit 32 Monate. 53 16.2.5 Allgemeine Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 982 [Hervorhebungen im Original]): Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A.________ wird grundsätzlich auf das ent- sprechende Faszikel in den Akten (vgl. dazu pag. 622 ff.) sowie auf seine Aussagen zu den persönli- chen Verhältnissen in der Hauptverhandlung (vgl. dazu pag. 811 ff.) verwiesen. A.________ wurde am ________ 1988 im Distrikt O.________ in der Provinz P.________ in Afghani- stan geboren. Er hat eine Schwester und einen Bruder sowie drei Halbbrüder und eine Halbschwester. Er wuchs bei seinen Eltern auf. Der mittlerweile verstorbene Vater arbeitete als Hilfsarbeiter und die Mutter ist Hausfrau. In Afghanistan besuchte er während drei, vier oder fünf Jahren die Primarschule. Danach kam er am ________ 2006 in die Schweiz, wo er für acht Monate einen Deutschkurs besuchte. Anschliessend absolvierte er eine sechsmonatige Ausbildung zur Küchenhilfe und arbeitete daraufhin zwei Jahre in einem Restaurant. Seit Februar 2013 arbeitet er bei der Stadt Bern in der Q.________ und verdient dort ca. Fr. 3'500.00 netto. Davon schicke er pro Monat zwischen Fr. 500.00 bis Fr. 700.00 an seine Mutter, die nach wie vor in Afghanistan lebe. Zu seiner Familie, die in J.________ / Afghanistan lebt, habe er mehrmals die Woche Kontakt; sei dies per Voice - oder Video - Chat. Hier in der Schweiz besitzt er den B - Ausweis. Seine Hobbies sind Fitness, joggen, Billard spielen und schwimmen. In der Zukunft möchte er gerne den Führerschein für Lastwagenfahrer machen. Auch wenn es sicherlich nicht einfach ist, in einem Kriegsland aufzuwachsen, so konnte er dort trotzdem einen Teil der Schule besuchen; d.h. genoss somit annähernd eine normale Ausbildung. Eine Flucht aus dem Heimatland ist ebenfalls per se bestimmt nicht einfach. Trotzdem liegen aber keine Anhalts- punkte vor, die auf eine mögliche schwere Kindheit- und Jugendzeit hindeuten würden. Sein Vorleben ist demnach als neutral zu werten (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 4. Auflage, N 122 ff. zu Art. 47 StGB). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug weist A.________ keine Betreibungen oder Verlustscheine auf (vgl. dazu pag. 761). Auch im schweizerischen Strafregister ist er nicht verzeichnet (vgl. dazu pag. 759), was aber entsprechend neutral zu gewichten ist (vgl. dazu Donatsch, Kommentar zum StGB / JStG, 20. Auflage, 2018, N 14a zu Art. 47 StGB). Dass der Beschuldigte im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet sei, trifft aktuell nicht mehr zu. Darauf wird nachfolgend beim «Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren» eingegangen. In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er sei letztmals im Jahr 2014 in Afghanistan gewesen. Er sei seinerzeit als 17-Jähriger alleine aus Afghanistan geflohen, weil seine Familie Probleme gehabt habe (zum Ganzen pag. 19 Z. 31 und pag. 20 Z. 12 ff.). Seine Familienmitglieder, die noch in Afghanistan gelebt hätten (sein Bruder mit seiner Familie und seine Mutter), seien vor zwei Monaten in den Iran geflüchtet und er wisse nicht, wo sie jetzt seien – er habe momentan kein Kon- takt mit ihnen (pag. 19 Z. 20 ff.). 54 Weiter berichtete der Beschuldigte, er arbeite für die Stadt Bern im Bereich «Q.________». Er arbeite 100% und verdiene monatlich CHF 3'500.00 plus den 13. Monatslohn (zum Ganzen pag. 1147 Z. 9 ff.). Von der Straf- und Zivilklägerin sei er geschieden (pag. 1146 Z. 34 ff.). Er habe seit drei Jahren eine Freundin und lebe nun seit einem Jahr mit ihr und ihren beiden Töchtern zusammen an der R.________ (Strasse) in Bern (pag. 1146 Z. 43 und pag. 1147 Z. 24 ff.). Seine Hobbies seien nebst Fitness die Natur – er gehe gerne in den Wald, wo es Bäume gebe und ruhig sei (pag. 19 Z. 13 f.). Gesundheitlich habe er wegen des «Problems», das seit eini- gen Jahren bestehe (gemeint ist die Angelegenheit mit der Straf- und Zivilklägerin) psychische Probleme bekommen. Aufgrund «dieser Lügen und Vorwürfe» «platze» sein Kopf. Das Strafverfahren sei für ihn sehr belastend. Ausserdem habe er starke Rückenschmerzen, die vielleicht mit seiner 100% Arbeitstätigkeit zusammenhängen würden (zum Ganzen pag. 20 Z. 22 ff.). Zusammengefasst wirken sich all diese Umstände bzw. das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten aus. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte korrekt, was jedoch erwartet werden kann. In Bezug auf die versuchte Vergewaltigung, die Freiheitsberaubung und die beiden Nötigungen war er keineswegs geständig und zeigte entsprechend auch keine Einsicht und Reue. Dies kann ihm allerdings nicht angelastet werden. Aus dem oberinstanzlich edierten Strafregisterauszug ergibt sich, dass der Beschuldigte am 17. Juni 2021 wegen mehreren SVG-Widerhandlungen zu einer bedingten Gelds- trafe von 16 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 1072). Der Umstand, dass der Be- schuldigte mithin während laufendem Verfahren delinquierte, ist unschön. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den «neuen» Delikten wie erwähnt um Wider- handlungen gegen das SVG und somit um völlig andere, als die vorliegend zu beur- teilenden Tatbestände handelt. Die Verurteilung vom 17. Juni 2021 lässt den Be- schuldigten in Bezug auf die hier zu beurteilenden Delikte somit nicht als Wiederho- lungstäter erscheinen und hat deshalb keine Straferhöhung zur Folge. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich demnach neutral auf die Strafe aus. Strafempfindlichkeit Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldig- ten. Fazit Die Täterkomponenten führen zusammengefasst weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung. Es bleibt damit bei der gestützt auf das Tatverschul- den festgesetzten Freiheitsstrafe von 32 Monaten. 16.2.6 Teilbedingter Vollzug Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Das 55 Gericht geniesst bei der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ein erhebliches Ermessen. Auch wenn Art. 43 Abs. 1 StGB nur die auslegungsbedürftige Formulie- rung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Demnach ist zunächst das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Fakto- ren sind unter anderem die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtge- fährdungen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 43 StGB; HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. A. 2018, N 6 ff. zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte ist vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten noch nie straf- rechtlich in Erscheinung getreten. Die Vorinstanz bezeichnete ihn daher zurecht als «Ersttäter». Die während dem laufenden Verfahren erfolgte Verurteilung betrifft Wi- derhandlungen gegen das SVG und damit andere Taten als die vorliegend zu beur- teilenden. Der Beschuldigte ist 100% arbeitstätig und lebt gemeinsam mit seiner Freundin und deren beiden Töchtern in einer Wohnung. In der Freizeit betreibt er Fitness und ist gerne in der Natur. Er ist betreffend die versuchte Vergewaltigung, die Freiheitsberaubung und die beiden Nötigungen zwar nicht geständig und einsich- tig. Jedoch kann ihm unter Berücksichtigung sämtlicher erwähnter Faktoren keine Schlechtprognose gestellt werden. Der teilbedingte Vollzug ist dem Beschuldigten deshalb zu gewähren. Von der Freiheitsstrafe von 32 Monaten sind 12 Monate zu vollziehen, wohingegen der Vollzug für eine Teilstrafe von 20 Monaten aufgescho- ben wird. Die Probezeit wird auf die minimalen zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 16.2.7 Fazit: Konkrete Freiheitsstrafe Der Beschuldigte wird somit zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Da- von sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 16.3 Strafzumessung für das mit Geldstrafe zu sanktionierende Delikt – Pornografie 16.3.1 Tatkomponenten Art. 197 StGB schützt die sexuelle Integrität und die Selbstbestimmung (ISEN- RING/KESSLER, Basler Kommentar StGB/JStGB, a.a.O., N 7 zu Art. 197 StGB). Die VBRS-Richtlinien erachten für einen Täter, der erstmalig bis zu 30 Bilder mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen konsumiert, 12 Strafeinhei- ten bzw. für den Täter, der diese Bilder erstmalig anderen zugänglich macht, 60 Stra- feinheiten als angemessene Sanktion (S. 42). Der Beschuldigte erhielt 19 Bilder/Videos zugeschickt, auf welchen sexuelle Hand- lungen mit Minderjährigen und Tieren zu sehen sind, und leitete diese (zumindest 56 teilweise) anderen Personen weiter. Verschuldenserhöhend wiegt, dass die Kinder auf den Bildern/Videos grösstenteils sehr jung waren und es sich teilweise sowohl um tier- als auch um kinderpornografische Inhalte (Kind mit Tier) handelte, was als besonders verwerflich zu qualifizieren ist. Die Art und Weise sowie das Ausmass der abgebildeten sexuellen Handlungen sind sodann höchst niederträchtig (Einführen eines kleinen Penis in eine Vorhaut, Einführen von Finger in den Anus eines kleinen Mädchens, Oralverkehr eines sehr kleinen Jungen mit einer Ziege, vaginale Pene- tration sehr junger Mädchen durch alte, lachende Männer etc.), wobei das erlittene Leid der missbrauchten Kinder teilweise gut erkennbar ist (von Trauer und Angst geprägte Gesichter). Schliesslich befinden sich unter den Erzeugnissen auch Vi- deos, was gemäss den VBRS-Richtlinien verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (S. 42). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er leitete die Bilder/Videos Personen weiter, vor denen er kein Respekt hatte, und sah sie gemäss eigenen Angaben «aus Spass» an. Dieser niedrige Beweggrund wirkt verschuldenserhöhend. In Würdigung all dieser Umstände erweist sich das Tatverschulden – gemessen am Strafrahmen – als leicht. Die von der Vorinstanz für dieses Delikt veranschlagten 45 Strafeinheiten erscheinen aus Sicht der Kammer aus den soeben erwähnten, ver- schuldenserhöhend zu gewichtenden Faktoren indes als zu gering. Die Kammer er- achtet 120 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. Diese sind in Form einer Geldstrafe auszufällen. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Pornografie zumindest teilweise geständig und einsichtig, weshalb eine Freiheitsstrafe nicht angezeigt er- scheint, um ihn von der Begehung weiterer solcher Delikte abzuhalten. 16.3.2 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die voranstehenden Aus- führungen unter Erwägung 16.2.5 verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Be- schuldigte grundsätzlich geständig war, die bei ihm aufgefundenen pornografischen Erzeugnisse besessen zu haben. Dies konnte ihm allerdings auch aufgrund objekti- ver Beweismittel ohne Weiteres nachgewiesen werden. Was die Weiterverbreitung betrifft, war er hingegen nicht durchwegs geständig, sondern bestritt seine Erstaus- sage in den späteren Einvernahmen oder relativierte diese (u.a. pag. 1157 Z. 9). Un- ter diesen Umständen kann ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden. Die Täter- komponenten wirken sich somit neutral auf die Geldstrafe aus. 16.3.3 Vollzug Mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 16.2.6 ist dem Beschuldigten keine Schlechtprognose zu stellen. Der Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen wird daher aufgeschoben und die Probezeit auf die minimalen zwei Jahre festgesetzt (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). 16.3.4 Tagessatzhöhe Die Tagessatzhöhe ist gestützt auf die aktuellen Einkommensverhältnisse zu bestim- men (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse und gemäss Aussagen in der Berufungsverhandlung verdient der Be- schuldigte mit seiner 100% Anstellung bei der Stadt Bern zurzeit CHF 3'500.00 pro 57 Monat (zzgl. 13. Monatslohn). Er hat weder Unterhalts- noch sonstige finanzielle Ver- pflichtungen (zum Ganzen pag. 1071 und pag. 1147 Z. 9 ff.). Der Tagessatz ist bei einem Pauschalabzug von 25% mithin auf CHF 80.00 festzusetzen. 16.3.5 Fazit: Konkrete Geldstrafe Der Beschuldigte ist (zusätzlich zur Freiheitsstrafe) somit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 9'600.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt. 16.4 Strafzumessung für das mit Busse zu sanktionierende Delikt – Tätlichkeiten 16.4.1 Tatkomponenten Art. 126 StGB schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, N 6 zu Art. 126 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer eine Ohrfeige verpasst, eine Busse von CHF 300.00 vor (S. 46). Der Beschuldigte wurde gegenüber der Straf- und Zivilklägerin während des 20-tägigen Zusammenlebens wiederholt tätlich. Er zog sie mehrfach an den Haaren, packte sie am Arm und verpasste ihr eine Ohrfeige, auch wenn die genaue Anzahl der Handgreiflichkeiten nicht eruiert werden kann. Das Tatverschulden wiegt damit wesentlich schwerer als dasjenige des Täters gemäss Referenzsachverhalt. Die von der Vorinstanz für die Tätlichkeiten auf CHF 1'000.00 festgesetzte Busse erscheint aus Sicht der Kammer verschuldensangemessen. 16.4.2 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf die Tätlichkeiten nicht geständig ist, vollumfänglich auf die voran- stehenden Ausführungen unter Erwägung 16.2.5 verwiesen werden. Die Täterkom- ponenten sind neutral zu werten. 16.4.3 Fazit: Konkrete Busse Der Beschuldigte ist (zusätzlich zur Freiheits- und Geldstrafe) somit zu einer Busse von CHF 1'000.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Übertretungsbusse wird auf 10 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 17. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte wird zusammengefasst zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Davon sind 12 Monate zu vollziehen und für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben. Weiter wird er zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 9'600.00, und zu einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Die Probezeit wird sowohl hinsichtlich des bedingten Teils der Freiheits- als auch bezüglich der Geldstrafe auf zwei Jahre festgesetzt. Die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse beträgt zehn Tage. 58 V. Landesverweisung 18. Theoretische Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB, wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB oder wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Teilsatz StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Ver- such geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Stehen einer Landesverweisung, wie im vorliegenden Fall, keine zwingenden völker- rechtlichen Normen entgegen, ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzuse- hen ist. Dies ist der Fall, wenn (erste kumulative Bedingung) die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tra- gen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Här- tefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (per- sönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisie- rungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rech- nung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB be- gangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbe- sehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2, mit Hinweis). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Inte- gration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festge- halten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Auf- enthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des 59 eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Inte- gration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die au- tomatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer fin- det somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der be- sonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländi- schen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthalts- dauer, zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härte- falls zu werten ist. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist regelmässig auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszuge- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3, mit Hin- weisen). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Aus- weisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben an- dernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwen- dungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrecht- lichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3, vgl. auch 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2). 60 Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Das Bundes- gericht ist dem parlamentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungs- initiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Ge- setzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände er- laubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesver- weisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Heimatland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der beste- henden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Selbstverständlich muss das Gericht bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Er- messens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässig- keitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3 und Ur- teil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail aus- zugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientie- ren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA (Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Verschuldens insbeson- dere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverlet- zung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fern- halteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen In- teressen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Lan- desverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen. 61 19. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging methodisch korrekt vor und ging im Rahmen der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls auf die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhält- nisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die persönliche Entwicklung des Be- schuldigten, den Grad der Integration in der Schweiz und die Resozialisierungschan- cen des Beschuldigten im Heimatland ein (S. 86 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 987 ff.). Daraufhin gelangte sie im Rahmen einer «Gesamtbetrach- tung inkl. Interessenabwägung» zum Schluss, die einzelnen zu berücksichtigenden Aspekte vermöchten kein gewichtiges privates Interesse des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz zu begründen und der Beschuldigte habe bei einer Rückführung nichts zu befürchten, weshalb kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Im Er- gebnis erachtete die Vorinstanz aufgrund des als erheblich zu bezeichnenden Ver- schuldens des Beschuldigten und weil er die öffentliche Sicherheit nicht unerheblich gefährdet habe, wegen seiner geglückten beruflichen Integration aber ein gewisses Interesse an einer Rückkehr in die Schweiz habe, eine Landesverweisung von sie- ben Jahren als angemessen (zum Ganzen S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 991 f.). 20. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung verlangte oberinstanzlich vollumfängliche Freisprüche (pag. 1191 f.) und äusserte sich entsprechend nicht zur Frage der Landesverwei- sung. Der Beschuldigte führte in der oberinstanzlichen Einvernahme auf Frage, was es für ihn bedeuten würde, wenn er die Schweiz verlassen müsste, aus, dass dies katastrophal wäre, weil er seit über 16 Jahren in der Schweiz sei und das Leben hier für ihn jetzt normal sei. Er habe sich daran gewöhnt, wie man hier lebe und könnte in einem anderen Land nicht mehr leben (zum Ganzen pag. 1151 Z. 9 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Verurteilung zu einer Landesverweisung von acht Jahren (pag. 1198 f.). Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen der Vorinstanz und die neu eingeholten Berichte. Zudem hielt sie fest, vorliegend sei nicht von einem Härtefall auszugehen, auch wenn die aktuelle Lage in Afghanistan einem Vollzug wohl entgegenstehen dürfte. Es sei nicht anzu- nehmen, dass der Vollzug der Landesverweisung nie möglich sein werde. Zudem stehe der Anordnung einer Landesverweisung kein zwingendes Völkerrecht entge- gen. Aufgrund der Strafhöhe rechtfertige sich eine Landesverweisung von acht Jah- ren (zum Ganzen vgl. pag. 1178). 21. Beurteilung durch die Kammer 21.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen ver- suchter Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Teilsatz StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte (Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB), was im Regelfall die obligatori- sche Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. 62 Im Folgenden gilt es anhand der unter Erwägung 18 erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 21.2 unten). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldig- ten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Lan- desverweisung überwiegen (E. 21.3 unten). 21.2 Härtefallprüfung 21.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am ________ 1988 in Afghanistan geboren. Er ging dort zur Schule und half zuhause im landwirtschaftlichen Betrieb mit (zum Ganzen pag. 1068). Am ________ 2006 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 17. Dezember 2010 wurde er in der Schweiz vorläufig aufge- nommen und mit Verfügung vom 20. Februar 2012 wurde ihm eine Aufenthaltsbe- willigung B erteilt, welche letztmals bis zum 19. Februar 2023 verlängert wurde (zum Ganzen pag. 1111 f. und pag. 1116). Der Beschuldigte reiste somit Ende ________ 2006 – als er gut 18-jährig war – in die Schweiz ein, wo er nun seit 16 ½ Jahren lebt. Der Beschuldigte lebt mithin bereits seit einiger Zeit in der Schweiz. Die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit verbrachte er indes in Afghanistan. Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung deshalb nicht entgegen. 21.2.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung / Gesundheitszustand Der Beschuldigte spricht hauptsächlich Farsi. Hochdeutsch scheint er – wie in der Berufungsverhandlung festgestellt werden konnte – kaum zu sprechen. Er erklärte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung jedenfalls, er brauche eine Übersetzung, er habe die Sprache «hier» nicht gelernt (pag. 1146 Z. 30 f.). Zudem bejahte er die Frage seiner Verteidigung, ob es stimme, dass er in Bezug auf Sprachen eine Lern- schwäche habe (pag. 1152 Z. 22). Erstaunlicherweise gab er des Weiteren aber an, mit seiner Freundin, die aus Thailand komme, verständige er sich auf Deutsch (pag. 1151 Z. 37 und pag. 1152 Z. 1 ff.). Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten können somit höchstens als marginal bezeichnet werden. Eine andere Landesspra- che spricht er annahmeweise nicht. Der Beschuldigte absolvierte in der Schweiz vom 5. Januar 2009 bis am 3. Au- gust 2009 das Modul 1 des Fachkurses Gastgewerbe, Berufliche Bildung und Inte- gration Bern. Seit dem 25. März 2013 ist er bei der Direktion S.________ der Stadt Bern angestellt und arbeitet zu 100% im Bereich Q.________ (zum Ganzen pag. 1112 und pag. 1147 Z. 9 f.). In den letzten fünf Jahren bezog der Beschuldigte gemäss dem Bericht der EMF keine Sozialhilfe. Zudem hat er gemäss dem Betrei- bungsregisterauszug vom 10. Januar 2022 keine Schulden oder Betreibungen (zum Ganzen pag. 1112). Wirtschaftlich scheint der Beschuldigte aktuell somit auf «eige- nen Beinen» zu stehen. Ob von einer dauerhaften und nachhaltigen wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden kann, ist jedoch fraglich und lässt sich im aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen, zumal der Beschuldigte keine der hiesigen 63 Landessprachen spricht und auch über keine hier anerkannte berufliche Ausbildung verfügt. Die soziale und kulturelle Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist be- schränkt. Nebst dem Kontakt zu seiner aktuellen Freundin und deren beiden Töch- tern sowie zu Arbeitskollegen und den als Zeugen aufgerufenen Landsleuten (M.________ und N.________) scheint er hier kaum soziale Kontakte zu haben und verwurzelt zu sein. Er ist auch in keinem Verein oder dergleichen. In der Freizeit geht der Beschuldigte vor allem ins Fitness oder in den Wald, wo es ruhig ist und Bäume hat (zum Ganzen pag. 1148 Z. 13 ff.). Besonders intensive, über eine normale Inte- gration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Na- tur sind nicht vorhanden. Schliesslich ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung offensichtlich nicht die in der Schweiz geltenden Rechten und Pflichten befolgt. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, zeigt das vorliegende Verfahren «bildlich», dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin stets zu verstehen gab, dass er die Macht über sie hat und entsprechend über sie verfügten kann, was keineswegs den schweizerischen Werten und Verhältnissen entspricht (zum Ganzen S. 89 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 990). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdete bzw. missachtete der Beschuldigte erstmals nach der Einreise der Straf- und Zivilklägerin in die Schweiz. Er versuchte seine damalige Ehefrau am 25. März 2018 zu vergewaltigen. Zudem nötig er sie zwischen dem 5. und dem 25. März 2018 mehrfach, beraubte sie der Freiheit und wurde tätlich gegen sie. Weiter machte er sich wegen Pornografie schuldig, weil er vom 7. April 2018 bis am 7. Mai 2019 pornografische Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und Tieren zwecks Ei- genkonsums besass und einen unbekannten Teil davon weiteren Personen zugäng- lich machte. Wegen dieser Delikte wurde der Beschuldigte vorliegend zu einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten (davon entfallen 28 Monate auf die ver- suchte Vergewaltigung und die Freiheitsberaubung) und zu einer bedingten Gelds- trafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00 CHF 1'000.00 verurteilt. Zuvor trat der Be- schuldigte in der Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung. Am 17. Juni 2021 ver- urteilte die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland ihn indes wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessät- zen und einer Busse von CHF 660.00 (pag. 1072). Gemäss dem Leumundsbericht hat der Beschuldigte keine körperlichen Gebrechen, aber eine Lernschwäche, die es ihm erschwere, die Deutsche Sprache besser zu lernen (pag. 1069). In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte ange- sprochen auf seinen Gesundheitszustand, er habe psychische Probleme wegen die- ses «Problems» und sein Kopf «platze» aufgrund «dieser Lügen und Vorwürfe» der Straf- und Zivilklägerin. Weiter habe er starke Rückenschmerzen, die vielleicht damit zusammenhängen würden, dass er 100% arbeite, weshalb er womöglich reduzieren müsse (zum Ganzen pag. 1149 Z. 22 ff.). Die vom Beschuldigten geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stehen einer Landesverweisung nicht entgegen. Zusammengefasst liegen – auch wenn der Beschuldigte zurzeit festangestellt ist und keine Schulden oder Betreibungen hat – nicht im Sinne der bundesgerichtlichen 64 Rechtsprechung erforderliche besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, welche eine besondere Härte für den Beschuldigten zu begründen vermöchten (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder sprachlich, noch sozial, gesell- schaftlich oder kulturell integriert. 21.2.3 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist geschieden und seit drei Jahren in einer Beziehung mit einer Thailänderin, welche mit ihren beiden Töchtern seit einem Jahr beim Beschuldigten lebt (pag. 1146 Z. 40 und pag. 1147 Z. 24 ff.). Er hat weder Kinder noch andere in der Schweiz wohnhafte Verwandte (pag. 1112). Seine Familienangehörigen lebten in Afghanistan, ehe sie gemäss Aussagen des Beschuldigten – wegen der Armut, der Neubeherrschung der Taliban und eventuell des Drucks der Familie der Straf- und Zivilklägerin – zwei Monate vor der Berufungsverhandlung in den Iran flüchten mussten (pag. 1148 Z. 20 f.). Als sie noch in Afghanistan lebten, hatte der Beschul- digte gemäss seinen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrmals pro Woche Kontakt mit seiner Familie (pag. 813 Z. 32 ff.). Gegenüber der Polizistin, die den Leumundsbericht verfasste, erklärte er indessen, er habe grundsätzlich kein Kontakt zu seiner Familie, schicke seiner Mutter aber sporadisch Geld, weil sie krank sei (pag. 1069). Der Beschuldigte lebt demnach in keiner familiären Beziehung, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) fal- len würde. Zudem bestehen weder besondere familiäre Bindungen noch Verpflich- tungen wie beispielsweise finanzielle Abhängigkeiten und/oder Unterstützungs- pflichten. Somit ist auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 21.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wie- dereingliederung in der Schweiz / Rückfallgefahr Der Beschuldigte reiste im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein. Er verbrachte seine gesamte Kindheit und die Jugend in Afghanistan. Er besuchte dort die Dorf- schule und half zuhause auf dem landwirtschaftlichen Betrieb mit (pag. 1068). Seine Muttersprache Farsi beherrscht er immer noch einwandfrei. Gemäss eigenen Aus- sagen war er letztmals im Jahr 2014 in Afghanistan. Im Jahr 2017 wollte er erneut dorthin reisen, konnte dies aufgrund seines Passes jedoch nicht (zum Ganzen pag. 1148 Z. 31 ff.). Seine Mutter und sein Bruder lebten bis vor kurzem in Afghani- stan, ehe sie gemäss Angaben des Beschuldigten in den Iran flohen. Es ist anzu- nehmen, dass nach wie vor weitere Bekannte oder fernere Verwandte des Beschul- digten in Afghanistan leben. Gemäss dem Bericht der EMF dürfte er in Afghanistan über ein gewisses familiäres- und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, welches ihm erlauben sollte, «dort wieder Fuss zu fassen» (pag. 1113). Der Beschul- digte verbrachte ausserdem seine gesamte Kindheit und Jugend in Afghanistan und ist dort sowohl kulturell verankert als auch mit den lokalen Gepflogenheiten vertraut. Er könnte in seinem Heimatland zudem ohne Weiteres wieder in einem landwirt- schaftlichen Betrieb arbeiten. Ferner droht ihm in Afghanistan gemäss dem Bericht des SEM weder eine Verfolgung bzw. eine individuelle Gefährdung noch sprechen 65 zwingende völkerrechtliche Bestimmungen gegen eine Wegweisung und ein Voll- zug. Ein Aufenthalt in der Schweiz wurde dem Beschuldigten gemäss dem SEM sei- nerzeit nicht aufgrund einer individuellen Gefährdungssituation gewährt, sondern wegen der allgemein in Afghanistan bestehenden Situation. Aus Sicht des SEM scheint eine Wegweisung des Beschuldigten grundsätzlich möglich und zulässig (zum Ganzen pag. 1117). Einer Wiedereingliederung im Heimatland steht insgesamt somit nichts entgegen. In der Schweiz verfügt der Beschuldigte seit dem 20. Februar 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung B (pag. 1112). Diese wurde letztmals bis am 19. Fe- bruar 2023 verlängert, anscheinend jedoch nur, damit das vorliegende Strafverfah- ren abgewartet werden kann (pag. 1116). Nebst dem Zusammenleben mit seiner Freundin und deren beiden Töchtern bestehen beim Beschuldigten keine nennens- werten sozialen Bindungen zur Schweiz. Er ist weder in einem Verein noch scheint er hier anderweitig kulturell verankert zu sein. Beruflich ist der Beschuldigte in der Schweiz – zumindest aktuell – zwar integriert. Er verfügt jedoch bloss über beschei- dene Deutschkenntnisse und eine andere hiesige Amtssprache kann er nicht. Auch wenn eine langfristige Integration in der Schweiz theoretisch möglich wäre, erscheint eine solche in Würdigung der Gesamtumstände schwierig. Mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen unter den Erwägungen 16.2.6 und 16.3.3 ist beim Beschuldigten zumindest hinsichtlich der vorliegend zu beurtei- lenden Delikte von keiner akuten Rückfallgefahr auszugehen. 21.2.5 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausserge- wöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Dass der Beschuldigte in der Schweiz – zumindest aktuell – beruflich integriert ist und immerhin bereits seit 16 ½ Jahren hier lebt, stellt eine gewisse Härte dar. Die mangelnde sprachliche, soziale, gesellschaftliche und kulturelle Integration spricht indessen klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Desglei- chen gilt betreffend die Tatsache, dass der Beschuldigte seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatsstaat verbracht hat. Der Beschuldigte hatte seinen Le- bensmittelpunkt bis zu Beginn des jungen Erwachsenenalters in Afghanistan und eine erfolgreiche soziale und berufliche Reintegration in seinem Heimatland er- scheint im Falle einer Landesverweisung nicht bloss möglich, sondern wahrschein- lich. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Rückkehr nach Afghanistan nicht im Wege. Schliesslich ist das Nichtvorliegen eines schweren per- sönlichen Härtefalles auch unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse zu bestätigen, lebt der Beschuldigte doch in keiner familiären Beziehung, die unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde. In Würdigung all dieser Umstände stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 66 21.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 21.4 Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB des Landes zu verweisen. 21.5 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Vorliegend wurde der Beschuldigte insbesondere wegen versuchter Vergewaltigung und Freiheitsberaubung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten (da- von entfallen 28 Monate auf die Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung und Freiheitsberaubung) verurteilt. Zudem wurde er wegen Pornografie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Sein Verschulden ist bei den fraglichen Delikten zwar (noch gerade) als leicht zu bezeichnen. Bei der Vergewaltigung han- delt es sich aber – auch wenn dieses Delikt «nur» versucht begangen wurde – um ein schweres Delikt. Zudem ist die Landesverweisung vorliegend nicht nur wegen versuchter Vergewaltigung, sondern auch wegen Freiheitsberaubung und Pornogra- fie auszusprechen (Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint aus Sicht der Kammer eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren gerechtfertigt. VI. Zivilpunkt 22. Der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin beantragte oberinstanzlich, der Beschuldigte sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, ihr für die erlittene seelische Unbill eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. März 2018 zu zahlen (pag. 1200). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Genugtuung (Art. 49 des Obliga- tionenrechts [OR; SR 220]) korrekt widergegeben; darauf wird integral verwiesen (S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 995 f.). Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung der Höhe der Genugtuung sind zutreffend (S. 95 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 996 f. [Hervor- hebungen im Original]): Eine Basisgenugtuung liegt bei erwachsenen Opfern von sexueller Gewalt mit Beziehung zum Tätern zwischen Fr. 15'000.00 und Fr. 25'000.00 (vgl. dazu HÜTTE, a.a.O., S. 174). Ohne den vorliegenden Fall verharmlosen zu wollen, so ist festzuhalten, dass es doch noch weit brutalere Sexualdelikte gibt. Innerhalb eines Aktes versuchte A.________, sowohl vaginal als auch anal in C.________ einzudrin- gen, was ihm aber auf Grund ihrer Gegenwehr nicht gelang. Auf Grund dessen, dass es eben bei einem 67 Versuch blieb und dem Umstand, dass nicht klar ist, wie stark auch ihre Vorgeschichte mit der erlebten Vergewaltigung einer Schülerin in Afghanistan bei ihrer Traumatisierung eine Rolle spielt, erachtet es das Gericht als angebracht, vorliegend von einer Basisgenugtuung von Fr. 10'000.00 auszugehen. Erhöhend fällt nun aber noch ins Gewicht, dass C.________ in der gesamten Zeit ihres Zusammenle- bens daneben auch noch in der Wohnung eingeschlossen wurde resp. diese nur in Begleitung von A.________ verlassen durfte und sie zweimal erdulden musste, dass er ihr gewaltsam die Kleider aus- zog. Diese Punkte rechtfertigen es, die zuvor festgelegte Genugtuung um Fr. 2'000.00 zu erhöhen. Rechtsanwältin D.________ beantragte weiter auch die Zusprechung von 5 % Schadenszins. Dieser ist zu zahlen von dem Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat und läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 5 zu Art. 42 OR). Diesem Begehren ist insofern zu entsprechen, als dass der Laufbeginn auf das Datum des schwersten Delikts, d.h. den 25. März 2018, festzusetzen ist. Diese Erwägungen bedürfen keiner Ergänzungen. Wiederholt sei einzig, dass die Übergriffe für die Straf- und Zivilklägerin insgesamt ein traumatisches Ereignis wa- ren, welches ihr Leben auch weiterhin beeinflussen wird. Inwiefern ihre Vorge- schichte mit der erlebten Vergewaltigung einer Schülerin in Afghanistan bei ihrer Traumatisierung eine Rolle spielt, kann nicht abschliessend gesagt werden. Es ist aber klar, dass ohne die Übergriffe durch den Beschuldigten die Traumatisierung nicht im festgestellten Umfang eingetreten wäre, womit die Kausalität zu bejahen ist. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin nicht nur zu vergewaltigen versuchte, sondern sie über 20 Tage hinweg ständig mit- tels der Drohung, er werde sie nach Afghanistan zurückschicken, wenn sie nicht mit ihm schlafe, unter Druck setze, sie zweimal nötigte, gegen sie tätlich wurde und sie zudem ihrer Freiheit beraubte. Vor diesem Hintergrund und im Vergleich zu anderen beurteilten Fällen erscheint die von der Vorinstanz auf CHF 12'000.00 festgesetzte Genugtuungssumme angemessen. Der Beschuldigte wird zusammengefasst verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin als Genugtuung CHF 12'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. März 2018 zu zahlen. Für die Beurteilung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin werden erst- und obe- rinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 23. Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: GSI) machte zwei Schadensposten – einerseits CHF 4'768.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juni 2020 für den Aufenthalt der Straf- und Zivilklägerin im Frauenhaus sowie für die Finanzierung deren Lebensunterhalts (pag. 692.1 ff.), andererseits CHF 5'728.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Juni 2020 für die Soforthilfe der Straf- und Zivilklägerin (pag. 720 ff.) – geltend. Die Vorinstanz gab die rechtlichen Grundlagen des Schadenersatzes (Art. 41 OR) korrekt wieder; darauf wird verwiesen (S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 997). Die von der GSI geltend gemachten Schadensposten sind belegt. Der geforderte Kausalzusammenhang zwischen den Ausgaben und den Übergriffen durch den Be- 68 schuldigten auf die Straf- und Zivilklägerin ist gegeben. Die weiteren Voraussetzun- gen sind ebenfalls erfüllt, weshalb der Schadenersatz in beantragter Höhe zu ent- richten ist. Der Beschuldigte wird entsprechend verurteilt, der GSI als Schadenersatz einerseits CHF 4'768.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juni 2020, andererseits CHF 5'728.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Juni 2020 zu bezahlen. Für die Beurteilung der Zivilklage der GSI werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 24'456.50 (sich zusammenset- zend aus Gebühren von CHF 20'175.00 und Auslagen von CHF 4'281.50 [exkl. Kos- ten für die amtliche Verteidigung, Art. 135 Abs. 4 StPO]). Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zufolge der Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Tätlichkeiten und Pornografie im Umfang von 80%, ausmachend CHF 19'565.20, zu zahlen. Der in erster Instanz er- gangene Freispruch von der Anschuldigung der Schändung und die entsprechende Kostenauferlegung im Umfang von 20%, ausmachend CHF 4'891.30, an den Kanton Bern, erwuchs wie unter Erwägung 6 festgestellt in Rechtskraft. 24.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 5’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich wie in erster Instanz verurteilt und unterliegt ge- messen an seinen Anträgen sowie verglichen mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzli- chen Verfahrenskosten zu tragen hat. 25. (Amtliche) Entschädigung 25.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgewiesen. 69 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kolle- gialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrah- men von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 25.2 In erster Instanz Soweit dem Beschuldigten in erster Instanz aufgrund des Freispruchs von der An- schuldigung der Schändung eine Entschädigung von CHF 542.00 für die angemes- sene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren entrichtet wurde, erwuchs das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft (E. 6 oben). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzli- chen Verfahren durch Rechtsanwalt F.________ wird gestützt auf die als angemes- sen erachtete Honorarnote vom 23. Februar 2021 festgesetzt (pag. 855 ff.). Rechts- anwalt F.________ machte damit eine Entschädigung von CHF 19'222.60 (69.34 Std. zu einem Stundenansatz von CHF 250.00) bzw. von CHF 15'488.65 (69.34 Std. zu einem Stundenansatz von CHF 200.00) geltend. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte erst seit dem 8. Mai 2019 amtlich verteidigt ist (pag. 688); entsprechend fallen 58.83 Stunden Aufwand unter die amtliche Verteidigung, während der zuvor entstandene Aufwand, konkret 10.51 Stunden, auf die private Verteidigung entfällt. Rechtsanwalt F.________ ist durch den Kanton Bern folglich mit CHF 13'224.80 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 80%, ausmachend CHF 10'579.80, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 3'168.00 im Umfang von 80%, ausmachend CHF 2'534.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 20% (entsprechend dem Anteil Freispruch von der Anschuldigung der Schän- dung) entfallen die Rück- und die Nachzahlungspflicht. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf die als angemessen erachtete Honorarnote vom 23. Februar 2021 (pag. 848 ff.) auf CHF 20'486.55 festgesetzt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung 70 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung für die unent- geltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im Umfang von 80%, ausma- chend CHF 16'389.25, verlangen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 20% entfällt zufolge des rechtskräf- tigen Freispruchs von der Anschuldigung der Schändung die Rückzahlungspflicht. 25.3 In oberer Instanz Der von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 12. Juli 2022 (pag. 1194 ff.) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren gel- tend gemachte Aufwand von 37.17 Stunden erscheint der Kammer unter den Ge- sichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Schwierigkeit des Prozesses, der Bedeutung der Streitsache und des Aktenumfangs angemessen. Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz entsprechend eine Entschädigung von CHF 8'471.95 ausgerichtet (37.17 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 432.90 und Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 7'866.25). Zufolge seines vollumfänglichen Unterliegens ist der Beschuldigte oberinstanzlich voll rückzah- lungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt, weil Rechts- anwalt B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtete. Rechtsanwältin D.________ machte für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 12. Juli 2022 einen Aufwand von 28.83 Stunden geltend (pag. 1202 ff.). Weil die Berufungsver- handlung 30 Minuten weniger lang dauerte als von Rechtsanwältin D.________ ge- schätzt und für die Nachbesprechung praxisgemäss eine Stunde – und nicht von Rechtsanwältin D.________ ausgewiesen zwei Stunden – entschädigt wird, wird der geltend gemachte Aufwand um insgesamt 1.5 Stunden auf 27.33 Stunden gekürzt. Darüber hinaus gibt die Honorarnote von Rechtsanwältin D.________ zu keinen Be- merkungen Anlass. Es wird ihr für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 6'387.05 entrichtet (27.33 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zu- züglich Auslagen von 464.40 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 5'930.40). Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte rückzahlungspflichtig, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Nachzah- lungspflicht entfällt, zumal auch Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendma- chung des vollen Honorars verzichtete. VIII. Verfügungen 26. Tätigkeitsverbot Wie die Vorinstanz richtig ausführte, galt bis am 31. Dezember 2018, dass das Ge- richt gestützt auf Art. 67 Abs. 3 Bst. a aStGB einem unter anderem wegen Verge- waltigung oder sexueller Nötigung Verurteilten für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verbot, wenn er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme 71 nach den Artikeln 59 - 61 oder 64 verurteilt wurde. Die Straftat musste aber an einem minderjährigen Opfer begangen worden sein. Nach Bst. c war die gleiche Mass- nahme auszusprechen, wenn er wegen qualifizierter Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 aStGB) verurteilt wurde, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Hand- lungen mit Kindern zum Inhalt hatten. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2019 geltenden Art. 67 Abs. 3 Bst. c StGB wird unter anderem einem wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung Verurteilten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten, wenn er deswe- gen zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Artikel 59 - 61 oder 64 angeordnet wurde. Auch hier muss es sich aber um ein minderjähriges Opfer handeln. Nach Bst. d ist die gleiche Massnahme auszusprechen, wenn der Täter wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 oder 3 (Ziff. 1), Abs. 4 oder 5 verurteilt wurde, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Min- derjährigen zum Inhalt hatten (Ziff. 2). Demnach ist festzustellen, dass das alte Recht im mehrfacher Hinsicht das mildere darstellt, da früher nur ein Tätigkeitsverbot von 10 Jahren ausgesprochen werden konnte, während nach heute geltendem Recht ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. Zudem musste nach altem Recht die «Hürde» einer ausgespro- chenen Mindeststrafe (Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61 oder 64) gegeben sein, was heute nicht mehr der Fall ist. Die versuchte Vergewaltigung fällt in casu als Anlasstat mangels Minderjährigkeit des Opfers von vornherein weg. Soweit die Kinderpornografie betreffend, kommen als Anlasstat sowohl das Zugänglichmachen (Art. 197 Abs. 4 StGB) als auch der Besitz von Kinderpornografie in Betracht (Art. 197 Abs. 5). Die Beweiswürdigung ergab, dass die Weiterleitung der verbotenen Erzeugnisse nach deren Erhalt – mithin in den Jahren 2018 und/oder 2019 – erfolgte. Der Beginn des Besitzes der einzelnen Erzeugnisse kann aufgrund der im Bericht des FDF festgestellten Daten sowohl auf das Jahr 2018 als auch auf das Jahr 2019 zurückgeführt werden. Während für die im Jahr 2018 erhaltenen und abgespeicherten Erzeugnisse noch das alte Recht zur Anwendung kommt, ist für die im Jahr 2019 erhaltenen kinderpornografischen Er- zeugnisse einzig das neue Recht anwendbar. Die Frage der lex mitior stellt sich des- halb nicht. Es muss zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. 27. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 27.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung im SIS ist im Falle, dass die Landesverweisung ausgesprochen wird, anzuordnen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urtei- lenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verord- nung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestim- mungen der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des 72 Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II- Verordnung; ABI. L 381 vom 28. Dezember 2006) bzw. nach der neuen Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informati- onssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkom- mens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung- Grenze) – aktuell sind sowohl die SIS-II-Verordnung (noch) als auch die SIS- Verordnung-Grenze (bereits) in Kraft. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wird. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verur- teilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verord- nung bzw. Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) keine allzu hohen Anfor- derungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der be- troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Le- galprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster 73 Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). 27.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Mit vorliegendem Urteil wird er für acht Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zustän- digen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde vorliegend insbesondere wegen ver- suchter Vergewaltigung, wegen Freiheitsberaubung und wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 zweiter Teilsatz StGB schuldig gesprochen. Diese Delikte werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 189 Abs. 1 StGB) bzw. mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 183 Ziff. 1 und Art. 197 Abs. 4 zweiter Teilsatz StGB) bestraft. Das Höchstmass der Strafen beträgt somit offen- sichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Nachdem der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz am 5. März 2018 jeweils einschloss, wenn er die Wohnung verliess, und sie nicht alleine nach draussen gehen liess, versuchte er sie am 25. März 2018 zu ver- gewaltigen. Weiter besass er auf seinem Natel am 7. Mai 2019 19 unterschiedliche Bilder/Videos, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen resp. zwischen Minder- jährigen und Tieren zeigten, wobei er erstmals am 7. April 2018 ein entsprechendes Erzeugnis zugeschickt erhielt und die Bilder/Videos (zumindest teilweise) auch wei- terleitete. Er beging mithin gleich drei Straftaten, für welche Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB die obligatorische Landesverweisung vorsehen. Mit der versuchten Ver- gewaltigung und der Freiheitsberaubung hat er die sexuelle Integrität und die kör- perliche Fortbewegungsfreiheit seiner damaligen Ehefrau, der Straf- und Zivilkläge- rin, massiv verletzt. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies ohne Weiteres aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-II- Verordnung bzw. der SIS-Verordnung-Grenze zu begründen. Weil zur Bejahung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Sinne der SIS-II-Verordnung bzw. der SIS-Verordnung-Grenze nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist zudem vor- liegend nicht von Belang, dass dem Beschuldigten der teilbedingte resp. betreffend die Geldstrafe für die Pornografie der vollbedingte Vollzug gewährt und somit nicht per se eine schlechte Legalprognose gestellt wurde. Schliesslich erscheint eine Aus- schreibung im SIS mit Blick auf das soeben Gesagte zur Schwere der Delinquenz des Beschuldigten auch angesichts des Strafmasses von 32 Monaten Freiheitsstrafe 74 (davon entfallen 28 Monate auf die versuchte Vergewaltigung und die Freiheitsbe- raubung) und von 120 Tagessätzen Geldstrafe nicht unverhältnismässig. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung sind somit er- füllt; eine solche ist anzuordnen. 28. Weitere Verfügungen Betreffend die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 75 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Februar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Schändung, angeblich be- gangen am 25. März 2018 in Bern zum Nachteil von C.________, unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (=1/5 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten), ausmachend CHF 4'891.30, an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 542.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten Vergewaltigung, begangen am 25. März 2018 in Bern zum Nachteil von C.________, 2. der Nötigung, mehrfach begangen von 5. März 2018 bis 25. März 2018 in Bern zum Nachteil von C.________, 3. der Freiheitsberaubung, begangen von 5. März 2018 bis 25. März 2018 in Bern zum Nachteil von C.________, 4. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen von 5. März 2018 bis 25. März 2018 in Bern zum Nachteil von C.________, 5. der Pornografie, begangen von 7. April 2018 bis 7. Mai 2019 in Bern durch Besitz von pornografischen Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjähri- gen und Tieren zwecks Eigenkonsums und Zugänglichmachens eines unbekannten Teils davon an weitere Personen, und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. g und h, 106, 126 Abs. 2 Bst. b, 181, 183 Ziff. 1 Abs. 1, 190 Abs. 1, 197 Abs. 4 und 5 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 76 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 9'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wird auf 10 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 5. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 19'565.20. 6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 12'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 25. März 2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 4'768.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juni 2020 an die Zivilklägerin Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern. 3. Zur Bezahlung von CHF 5'728.60 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Juni 2020 an die Zivilklägerin Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausge- schieden. 77 IV. 1. Die Entschädigung des (ehemaligen) amtlichen Verteidigers von A.________, Rechts- anwalt F.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung 58.83 200.00 CHF 11’766.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 513.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’279.30 CHF 945.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’224.80 volles Honorar CHF 14’707.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 513.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’220.80 CHF 1’172.00 Total CHF 16’392.80 Differenz CHF 3’168.00 A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- teten Entschädigung von total CHF 13'224.80, ausmachend CHF 10'579.80, zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt F.________ 4/5 von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 3'168.00, ausmachend CHF 2'534.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.17 200.00 CHF 7'433.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 432.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’866.25 CHF 605.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’471.95 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'471.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________ für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwältin D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 89.67 200.00 CHF 17’933.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’088.85 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 19’021.85 CHF 1’464.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20’486.55 A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- teten Entschädigung von total CHF 20'486.55, ausmachend CHF 16'389.25, zu erstat- ten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 78 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________ für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.33 200.00 CHF 5’466.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 464.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’930.40 CHF 456.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’387.05 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'387.05 zu erstatten, wenn er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 StGB). 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung S8, ________, schwarz, wird zur Vernich- tung eingezogen (Art. 69 StGB). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin I.________ - Rechtsanwältin D.________, als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Straf- und Zi- vilklägerin Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin I.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Zivilklägerin - Rechtsanwalt F.________ (nur Dispositiv) Mitzuteilen: - der Vorinstanz 79 - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Mo- tiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechts- mittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dis- positiv vorab zur Information, Motiv innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Motiv, innert 10 Tagen) Bern, 13. Juli 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 9. Dezember 2022) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleantin Weingart Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 80