4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen, auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'858.75 (3/4 von CHF 13'145.00). Die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'286.25 (1/4 von CHF 13'145.00 ) werden vom Kanton Bern getragen. 43 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'500.00. III.