2. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderung nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 3 (C.________; Ziff. I.2.5 der Anklageschrift) im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 3. Die Zivilklagen der Zivilkläger 1 (J.________), 2 (K.________ AG) und 4 (G.________) werden in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.