4. der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 12. Dezember 2018 in D.________ durch Konsum von Kokaingemisch und Benzodiazepinen (Ziff. I.5. der Anklageschrift). D. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin 3 (C.________) einen Betrag von CHF 599.00 zu schulden (Ziff. I.2.2 der Anklageschrift). Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben.