4. von der Anschuldigung der Nötigung, angeblich begangen am 9. September 2020 in D.________, zum Nachteil von E.________ und deren Kinder (Ziff. I.3. der Anklageschrift) C. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Diebstahls, mehrfach und teilweise als geringfügiges Vermögensdelikt, begangen im Einzelnen wie folgt: 1.1. als geringfügiges Vermögensdelikt, begangen am 14. Mai 2018 in F.________, im Deliktsbetrag von CHF 159.60, zum Nachteil der J.________ (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift);